TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/12 2007/21/0534

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §974
FPG 2005 §54 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Juli 2007, Zl. Fr 420/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den im September 1991 geborenen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Kenia, gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den im September 1991 geborenen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Kenia, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, die Mutter des Beschwerdeführers, die ebenfalls kenianische Staatsangehörige und bereits seit April 2000 in Österreich aufhältig sei, habe am 7. Dezember 2001 den österreichischen Staatsbürger R geheiratet. Sie verfüge über eine von der Bezirkshauptmannschaft Tulln ausgestellte, bis 22. Mai 2008 gültige "Niederlassungsbewilligung" (richtig: einen Aufenthaltstitel) "Familienangehöriger". Ihre Ehe mit R sei immer noch aufrecht.

Dem Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" (nach den Bestimmungen des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) mit Gültigkeit vom 9. Juni 2005 bis 8. Juni 2006 erteilt worden. Am 22. August 2006 habe der Beschwerdeführer, der seit September 2005 die Hauptschule besuche, einen Verlängerungsantrag eingebracht.Dem Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" (nach den Bestimmungen des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) mit Gültigkeit vom 9. Juni 2005 bis 8. Juni 2006 erteilt worden. Am 22. August 2006 habe der Beschwerdeführer, der seit September 2005 die Hauptschule besuche, einen Verlängerungsantrag eingebracht.

Der Beschwerdeführer sei seit 19. August 2005 mit Hauptwohnsitz [an einer näher bezeichneten Unterkunft] in Königstetten "aufhältig". Mieter dieser Unterkunft sei der Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers. Weiters sei der Beschwerdeführer seit 19. Februar 2007 in 1020 Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Der Stiefvater des Beschwerdeführers sei arbeitslos und nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung in Königstetten wohnen dürfe. Er habe auch angeboten, dem Beschwerdeführer "den Flug in die Heimat zu bezahlen". Die Mutter des Beschwerdeführers hätte den Angaben des Stiefvaters zufolge ohne dessen Wissen und ohne dessen Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft Tulln ihm gehörige Unterlagen vorgelegt. Im Zuge ihrer Befragung habe die Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sie aktuell über kein Einkommen verfüge, immer noch verheiratet und "keine Scheidung eingereicht worden" sei. Trotz der an sie - als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers - mehrfach ergangenen Aufforderung, eine "Wohnbestätigung" vorzulegen, seien entsprechende Beweismittel nicht beigebracht worden.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG sei die Erlassung einer Ausweisung zulässig, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen stehe. "Derartige Versagungsgründe" seien in § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aufgezählt. Im konkreten Fall sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen könne. Er sei zwar mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Mutter und seines Stiefvaters gemeldet. Der Stiefvater habe aber darauf hingewiesen, dass er nicht damit einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Königstetten wohne. Auf die Unterkunftnahme in der Wohnung in 1020 Wien habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch, weil es sich bei der im Verfahren vorgelegten Erklärung des Wohnungsinhabers lediglich um eine jederzeit widerrufbare einseitige Erklärung handle.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sei die Erlassung einer Ausweisung zulässig, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen stehe. "Derartige Versagungsgründe" seien in Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aufgezählt. Im konkreten Fall sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen könne. Er sei zwar mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Mutter und seines Stiefvaters gemeldet. Der Stiefvater habe aber darauf hingewiesen, dass er nicht damit einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Königstetten wohne. Auf die Unterkunftnahme in der Wohnung in 1020 Wien habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch, weil es sich bei der im Verfahren vorgelegten Erklärung des Wohnungsinhabers lediglich um eine jederzeit widerrufbare einseitige Erklärung handle.

Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung auch nach § 66 FPG zulässig sei.Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung auch nach Paragraph 66, FPG zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht. § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sieht vor, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sieht vor, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Die belangte Behörde stützte ihre Ansicht, es liege die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht vor, was wiederum zur Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG führe, auf die Erklärung des Stiefvaters des - im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung minderjährigen - Beschwerdeführers, wonach jener nicht damit einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer länger in der Wohnung in Königstetten wohnen dürfe. Aus dieser Erklärung zog sie den Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch (mehr) habe, diese Wohnung weiterhin benutzen zu dürfen.Die belangte Behörde stützte ihre Ansicht, es liege die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vor, was wiederum zur Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG führe, auf die Erklärung des Stiefvaters des - im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung minderjährigen - Beschwerdeführers, wonach jener nicht damit einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer länger in der Wohnung in Königstetten wohnen dürfe. Aus dieser Erklärung zog sie den Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch (mehr) habe, diese Wohnung weiterhin benutzen zu dürfen.

Damit verkannte sie das Gesetz.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung (zur Rechtslage vor dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009) festgehalten, dass, wenn ein Stiefelternteil das Kind seines Ehegatten in seine Unterkunft aufnimmt und die Mitbenützung gestattet, zum Ausdruck gebracht wird, dass er das Stiefkind nicht bloß prekaristisch aufnehmen und nicht nach Gutdünken aus der Wohnung entfernen will. Zwar sei ein Stiefelternteil an diese dann von ihm zumindest konkludent übernommene Verpflichtung, die mangels einer anderen Regelung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Stiefkindes anzunehmen wäre, nicht unter allen Umständen gebunden. Sie bestehe nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen so lange, als das Stiefkind kein Verhalten an den Tag legt, dass dem Stiefelternteil ein Zusammenleben mit diesem unzumutbar mache (vgl. das Urteil des OGH vom 9. Mai 1985, 7 Ob 576/85). Jedoch kann in einer solchen Situation von einer gänzlichen Unverbindlichkeit des Handelns des Stiefelternteils - wie sie offenbar die belangten Behörde vor Augen hat - keinesfalls ausgegangen werden.Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung (zur Rechtslage vor dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009) festgehalten, dass, wenn ein Stiefelternteil das Kind seines Ehegatten in seine Unterkunft aufnimmt und die Mitbenützung gestattet, zum Ausdruck gebracht wird, dass er das Stiefkind nicht bloß prekaristisch aufnehmen und nicht nach Gutdünken aus der Wohnung entfernen will. Zwar sei ein Stiefelternteil an diese dann von ihm zumindest konkludent übernommene Verpflichtung, die mangels einer anderen Regelung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Stiefkindes anzunehmen wäre, nicht unter allen Umständen gebunden. Sie bestehe nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen so lange, als das Stiefkind kein Verhalten an den Tag legt, dass dem Stiefelternteil ein Zusammenleben mit diesem unzumutbar mache vergleiche , das Urteil des OGH vom 9. Mai 1985, 7 Ob 576/85). Jedoch kann in einer solchen Situation von einer gänzlichen Unverbindlichkeit des Handelns des Stiefelternteils - wie sie offenbar die belangten Behörde vor Augen hat - keinesfalls ausgegangen werden.

Entgegen der oben wiedergegebenen Rechtslage schloss die belangte Behörde aber schon aus der gegenüber der erstinstanzlichen Behörde geäußerten Erklärung des Stiefvaters, der Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen in der gemeinsamen Wohnung in Königstetten wohnhaft ist, solle diese Unterkunft nicht länger benützen dürfen, auf das Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft. Dafür, dass es zuvor zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Stiefvater kein Einvernehmen gegeben hätte, den Beschwerdeführer in deren gemeinsamen Haushalt aufzunehmen, und der Stiefvater im Sinn der zitierten Rechtsprechung des OGH von Beginn an nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer bei ihm Unterkunft nehme, gibt es weder nach den Feststellungen noch dem Akteninhalt Hinweise. Darüber hinaus sind den vorgelegten Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, auf Grund dessen seinem Stiefvater das weitere Zusammenleben mit ihm unzumutbar gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den im Pauschalsatz der genannten Verordnung übersteigende auf Ersatz von Umsatzsteuer abzielende Begehren war abzuweisen, weil diese im Pauschalsatz bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den im Pauschalsatz der genannten Verordnung übersteigende auf Ersatz von Umsatzsteuer abzielende Begehren war abzuweisen, weil diese im Pauschalsatz bereits enthalten ist.

Wien, am 12. Oktober 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210534.X00

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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