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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §5 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2007, Zl. BOB-517/06, betreffend Untersagung einer Bauausführung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Eingabe vom 1. August 2006 suchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a der Bauordnung für Wien (BO) zur Herstellung zweier Nebengebäude, eines Windfangs sowie zur Durchführung diverser baulicher Änderungen auf der Liegenschaft in Wien 4, Graf-Starhemberg-Gasse 28, an. 1. Mit Eingabe vom 1. August 2006 suchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien (BO) zur Herstellung zweier Nebengebäude, eines Windfangs sowie zur Durchführung diverser baulicher Änderungen auf der Liegenschaft in Wien 4, Graf-Starhemberg-Gasse 28, an.
Mit Bescheid vom 6. September 2006 untersagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/4, diese beabsichtigte Bauführung gemäß § 70a Abs. 4 BO.Mit Bescheid vom 6. September 2006 untersagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/4, diese beabsichtigte Bauführung gemäß Paragraph 70 a, Absatz 4, BO.
2. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. 2. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In der Berufung habe die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass das vorgesehene Nebengebäude dem § 82 BO entspreche und der Türvorbau (Windfang) nach § 84 Abs. 2 lit. b BO zulässig sei.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In der Berufung habe die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass das vorgesehene Nebengebäude dem Paragraph 82, BO entspreche und der Türvorbau (Windfang) nach Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO zulässig sei.
Dazu habe die Erstbehörde in ihrer Stellungnahme vom 18. Jänner 2007 Folgendes ausgeführt:
"Der in den Plänen an der rechten Grundgrenze dargestellte Verbindungsgang zwischen Straßentrakt und Hoftrakt (Nebengebäude 34,94 m2) kann nicht als Nebengebäude gemäß § 82 BO angesehen werden, da es kein eigenes Gebäude und auch kein gesondert in Erscheinung tretender Teil eines Gebäudes ist."Der in den Plänen an der rechten Grundgrenze dargestellte Verbindungsgang zwischen Straßentrakt und Hoftrakt (Nebengebäude 34,94 m2) kann nicht als Nebengebäude gemäß Paragraph 82, BO angesehen werden, da es kein eigenes Gebäude und auch kein gesondert in Erscheinung tretender Teil eines Gebäudes ist.
Der an der Nord-Ost-Seite des Hofgebäudes dargestellte Windfang gilt nicht als Nebengebäude, da die mögliche bebaubare Fläche von 100 m2 dadurch überschritten wird und auch § 82 Abs. 1 BO nicht eingehalten ist.Der an der Nord-Ost-Seite des Hofgebäudes dargestellte Windfang gilt nicht als Nebengebäude, da die mögliche bebaubare Fläche von 100 m2 dadurch überschritten wird und auch Paragraph 82, Absatz eins, BO nicht eingehalten ist.
Über Baufluchtlinien dürfen zwar gem. § 84 Abs. 2 lit. b BO auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, sofern diese Bauteile höchstens 3 m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen vorragen.Über Baufluchtlinien dürfen zwar gem. Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, sofern diese Bauteile höchstens 3 m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen vorragen.
In der Stammbewilligung wurde bereits auf einem Drittel der betreffenden Gebäude gem. § 84 Abs. 2 lit. a BO ein Stiegenhausvorbau errichtet.In der Stammbewilligung wurde bereits auf einem Drittel der betreffenden Gebäude gem. Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO ein Stiegenhausvorbau errichtet.
Daher ist für einen Windfang zusätzlich der § 84 Abs. 2 lit. b BO nicht anzuwenden."Daher ist für einen Windfang zusätzlich der Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO nicht anzuwenden."
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2007 Folgendes erwidert:
"1. Nebengebäude:
Wir können die Aussage der MA 37 nicht nachvollziehen. Das von uns angestrebte Nebengebäude mit ca. 34 m2 kann sowohl als einzelnes eigenständiges Gebäude, als auch als ein gesondert in Erscheinung tretender Teil eines Gebäudes betrachtet werden. Dies aus folgenden Gründen:
4.1.1. Die von der Beschwerde gegen die behördliche Beurteilung der beabsichtigten eingeschossigen Baulichkeit an der nördlichen Grundgrenze im Ausmaß von 8,96 m Länge und 3,90 m Breite (Verbindungsfußweg) ins Treffen geführte Regelung des § 82 BO (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009) lautet wie folgt: 4.1.1. Die von der Beschwerde gegen die behördliche Beurteilung der beabsichtigten eingeschossigen Baulichkeit an der nördlichen Grundgrenze im Ausmaß von 8,96 m Länge und 3,90 m Breite (Verbindungsfußweg) ins Treffen geführte Regelung des Paragraph 82, BO (in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009,) lautet wie folgt:
"Nebengebäude
§ 82. (1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.Paragraph 82, (1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.
Die vorliegend einschlägigen Regelungen des von der belangten Behörde herangezogenen § 70a BO (in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008) lauten:Die vorliegend einschlägigen Regelungen des von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 70 a, BO (in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,) lauten:
"§ 70a. (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß § 63 die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. Hievon sind ausgenommen:"§ 70a. (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 63, die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70, Anwendung. Hievon sind ausgenommen:
1. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 69 erforderlich ist; 1. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß Paragraph 69, erforderlich ist;
...
1. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
Die in § 70a Abs. 4 genannte Bestimmung des § 67 Abs. 1 BO (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009) lautet:Die in Paragraph 70 a, Absatz 4, genannte Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, BO (in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009,) lautet:
4.1.2. Die Beschwerde führt ins Treffen, dass für die Einstufung als Nebengebäude die Funktion des Gebäudes gleichgültig sei, solange es keine Aufenthaltsräume enthalte. Das projektierte Nebengebäude enthalte keine Aufenthaltsräume. Im Übrigen komme es nur auf das äußere Erscheinungsbild an, eine Verbindung mit dem Hauptgebäude hindere die Eigenschaft eines Gebäudes als Nebengebäude nicht. Bei dem projektierten Nebengebäude handle es sich um einen gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes, der zweifellos keine Aufenthaltsräume enthalte. Zudem gehe die belangte Behörde von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie die Baulichkeit als Zubau auf einer bestehenden Zufahrt beschreibe. Dies sei unrichtig. Die Baulichkeit sei ein neu und eigenständig zu errichtendes Nebengebäude, in diesem Bereich "Nebengebäude" gebe es keine Zufahrt. Es handle sich um einen Verbindungsgang ("Fußweg"), der sich zwischen dem alten bestehenden Gebäude (ca. 21 m hoch) und dem neuen Gebäude, das ebenfalls ca. 21 m hoch sei, befinde. Dieses Nebengebäude solle als Verbindungsgebäude zwischen den beiden Hauptgebäuden dienen. Dieses Nebengebäude könne man komplett abbrechen, ohne dadurch die beiden Hauptgebäude überhaupt zu berühren, weil dieses Nebengebäude mit eigenen Wänden, eigenen Decken und eigenem Fundament zu errichten sei. In diesem Fall würde sich dann der Verbindungsgang im Freien und nicht innerhalb eines Nebengebäudes befinden.
4.1.3.1. Unstrittig ist vorliegend, dass die in Rede stehende Baulichkeit keinen Aufenthaltsraum beinhaltet. Nach der hg. Rechtsprechung beeinträchtigt die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude den Charakter eines Nebengebäudes nicht, vielmehr kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk als Nebengebäude zu beurteilen ist, auf das äußere Erscheinungsbild an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/05/0241, mwH). 4.1.3.1. Unstrittig ist vorliegend, dass die in Rede stehende Baulichkeit keinen Aufenthaltsraum beinhaltet. Nach der hg. Rechtsprechung beeinträchtigt die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude den Charakter eines Nebengebäudes nicht, vielmehr kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk als Nebengebäude zu beurteilen ist, auf das äußere Erscheinungsbild an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/05/0241, mwH).
Für die Frage des Vorliegens eines "Gebäudes" ist allerdings auch die Regelung des § 60 Abs. 1 lit. a BO einschlägig, wonach ein Gebäude eine raumbildende bauliche Anlage ist, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist; ein Raum liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. Auch unter dem Ausdruck "gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes" in § 82 Abs. 1 leg. cit. können mit Blick auf § 60 Abs. 1 lit. a BO nur solche Teile von Gebäuden verstanden werden, die einen Teil einer raumbildenden baulichen Anlage bilden (vgl. aus der hg. Judikatur das Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0120, sowie weiters das Erkenntnis vom 11. November 2006, Zl. 2005/05/0078). Als "Zubau" gelten nach § 60 Abs. 1 lit. a BO "alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben."Für die Frage des Vorliegens eines "Gebäudes" ist allerdings auch die Regelung des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO einschlägig, wonach ein Gebäude eine raumbildende bauliche Anlage ist, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist; ein Raum liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. Auch unter dem Ausdruck "gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes" in Paragraph 82, Absatz eins, leg. cit. können mit Blick auf Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO nur solche Teile von Gebäuden verstanden werden, die einen Teil einer raumbildenden baulichen Anlage bilden vergleiche , aus der hg. Judikatur das Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0120, sowie weiters das Erkenntnis vom 11. November 2006, Zl. 2005/05/0078). Als "Zubau" gelten nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO "alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben."
Der in Rede stehende, als eingeschossiger Verbindungsfußweg (nicht ganz 9 m lang und nicht ganz 4 m breit) zwischen zwei etwa 20 m hohen Gebäuden (einem "Straßentrakt" und einem "Hoftrakt") gestaltete Verbindungsgang stellt nach den für das Verständnis des § 82 BO in der soeben zitierten hg. Rechtsprechung maßgeblichen Definitionen in § 60 Abs. 1 lit. a BO einen "Zubau" im Sinn der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung dar. Ausgehend von den in § 60 Abs. 1 lit. a BO enthaltenen Begriffsbestimmungen für ein Gebäude und für einen Raum vergrößert der Verbindungsgang die zu verbindenden Gebäude jedenfalls in waagrechter Richtung. Er stellt eine raumbildende bauliche Anlage dar, die iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO in ihrer Bausubstanz mit den beiden verbundenen Gebäuden eine körperliche Einheit bildet. Damit zählt dieser Verbindungsgang zu beiden Trakten und stellt weder ein eigenständiges Gebäude noch den gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes dar, weshalb er nicht unter die Definition des Nebengebäudes nach § 82 Abs. 1 BO fällt. Dass sich dieser eingeschossige Verbindungsfußweg - worauf die Beschwerde hinweist -Der in Rede stehende, als eingeschossiger Verbindungsfußweg (nicht ganz 9 m lang und nicht ganz 4 m breit) zwischen zwei etwa 20 m hohen Gebäuden (einem "Straßentrakt" und einem "Hoftrakt") gestaltete Verbindungsgang stellt nach den für das Verständnis des Paragraph 82, BO in der soeben zitierten hg. Rechtsprechung maßgeblichen Definitionen in Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO einen "Zubau" im Sinn der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung dar. Ausgehend von den in Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO enthaltenen Begriffsbestimmungen für ein Gebäude und für einen Raum vergrößert der Verbindungsgang die zu verbindenden Gebäude jedenfalls in waagrechter Richtung. Er stellt eine raumbildende bauliche Anlage dar, die iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO in ihrer Bausubstanz mit den beiden verbundenen Gebäuden eine körperliche Einheit bildet. Damit zählt dieser Verbindungsgang zu beiden Trakten und stellt weder ein eigenständiges Gebäude noch den gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes dar, weshalb er nicht unter die Definition des Nebengebäudes nach Paragraph 82, Absatz eins, BO fällt. Dass sich dieser eingeschossige Verbindungsfußweg - worauf die Beschwerde hinweist -
von den beiden etwa 20 m hohen zu verbindenden Gebäuden (einem "Straßentrakt" und einem "Hoftrakt") in seinem äußerlichen Erscheinungsbild abhebt, vermag daran nichts zu ändern.
4.1.3.2. Die Beschwerdeführerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sich der projektierte Bau auf einer Grundfläche mit der Widmung "G" befindet. Der Verwaltungsgerichtshof kann der Auffassung der Behörde, dass auf einer Fläche mit der Widmung "G" ein Zubau ohne Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung iSd § 69 Abs. 1 lit. f BO nicht genehmigungsfähig sei, nicht entgegentreten. 4.1.3.2. Die Beschwerdeführerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sich der projektierte Bau auf einer Grundfläche mit der Widmung "G" befindet. Der Verwaltungsgerichtshof kann der Auffassung der Behörde, dass auf einer Fläche mit der Widmung "G" ein Zubau ohne Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO nicht genehmigungsfähig sei, nicht entgegentreten.
Nach § 69 Abs. 1 lit. f BO hat die Behörde nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 BO über die Zulässigkeit einer Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach u.a. § 5 Abs. 4 lit. p BO zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 4 lit. p leg. cit. können Bebauungspläne über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 2 und 3 BO hinaus zusätzlich "die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen" enthalten. Da mit der Widmung "G" die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen verlangt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/05/0261), bedeutet das Bauvorhaben eine Abweichung von den Bebauungsvorschriften iSd § 69 Abs. 1 lit. f BO mit Blick auf § 5 Abs. 4 lit. p leg. cit. Damit kommt aber nach § 70a Abs. 1 Z. 1 BO für das vorliegende Bauvorhaben das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nicht zum Tragen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde gestützt auf § 70a Abs. 4 BO die Bauführung als unzulässig eingestuft und mit dem angefochtenen Bescheid untersagt hat.Nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO hat die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz 2, BO über die Zulässigkeit einer Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach u.a. Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, BO zu entscheiden. Nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, leg. cit. können Bebauungspläne über die Festsetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 BO hinaus zusätzlich "die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen" enthalten. Da mit der Widmung "G" die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen verlangt wird vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/05/0261), bedeutet das Bauvorhaben eine Abweichung von den Bebauungsvorschriften iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO mit Blick auf Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, leg. cit. Damit kommt aber nach Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer eins, BO für das vorliegende Bauvorhaben das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nicht zum Tragen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 70 a, Absatz 4, BO die Bauführung als unzulässig eingestuft und mit dem angefochtenen Bescheid untersagt hat.
4.2.1. Bezüglich der im südwestlichen Bereich projektierten Errichtung eines "Windfanges" stützt sich die beschwerdeführende Partei auf § 84 Abs. 2 BO. Danach dürften auf einer Breite von höchstens einem Drittel der Gebäudefront Stiegenhausvorbauten über Baufluchtlinien herausragen, gemäß § 84 Abs. 2 lit. b leg. cit. darüber hinaus Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächerübergänge zu einem weiteren Drittel der betreffenden Gebäudefront. Damit seien die Bestimmungen der lit. a und lit. b des § 84 Abs. 2 BO "kumulativ" anzuwenden, weshalb die Errichtung des Windfanges nicht zu untersagen gewesen wäre. 4.2.1. Bezüglich der im südwestlichen Bereich projektierten Errichtung eines "Windfanges" stützt sich die beschwerdeführende Partei auf Paragraph 84, Absatz 2, BO. Danach dürften auf einer Breite von höchstens einem Drittel der Gebäudefront Stiegenhausvorbauten über Baufluchtlinien herausragen, gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, leg. cit. darüber hinaus Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächerübergänge zu einem weiteren Drittel der betreffenden Gebäudefront. Damit seien die Bestimmungen der Litera a und Litera b, des Paragraph 84, Absatz 2, BO "kumulativ" anzuwenden, weshalb die Errichtung des Windfanges nicht zu untersagen gewesen wäre.
4.2.2. § 84 Abs. 1 und 2 BO (in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008) lauten wie folgt: 4.2.2. Paragraph 84, Absatz eins, und 2 BO (in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,) lauten wie folgt:
"Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten
§ 84. (1) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen die im § 83 Abs. 1 genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.Paragraph 84, (1) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen die im Paragraph 83, Absatz eins, genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.
a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig; a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;
b) auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächer über Eingängen, sofern diese Bauteile höchstens 3 m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen oder Abstandsflächen, aber keinesfalls mehr als auf halbe Vorgartentiefe vorragen und von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 1,50 m einhalten."
Aus dem Text des Abs. 2 ergibt sich klar, dass die in lit. a bzw. lit. b geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich - wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt - vorragen dürfen. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass - wie die Beschwerde meint - eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte. Die Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach lit. a und nach lit. b hat ihre Ursache darin, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann. Die Überschreitung der Drittelbegrenzung ist nur im Falle des letzten Satzes des § 84 Abs. 2 lit. a BO zulässig; die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin würde in diesem Zusammenhang zu einer vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewünschten Totalverbauung führen, weshalb auch aus diesem Grund die gewünschte Kumulierung nicht dem Gesetz entspricht.Aus dem Text des Absatz 2, ergibt sich klar, dass die in Litera a, bzw. Litera b, geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich - wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt - vorragen dürfen. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass - wie die Beschwerde meint - eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte. Die Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach Litera a und nach Litera b, hat ihre Ursache darin, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann. Die Überschreitung der Drittelbegrenzung ist nur im Falle des letzten Satzes des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO zulässig; die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin würde in diesem Zusammenhang zu einer vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewünschten Totalverbauung führen, weshalb auch aus diesem Grund die gewünschte Kumulierung nicht dem Gesetz entspricht.
4.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4.3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. Oktober 2010
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050143.X00Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011