TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/14 2008/15/0307

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Veröffentlicht am 14.10.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §177;
EStG 1988 §27;
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des AK in S, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lunzerstraße 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 25. Juni 2008, Zl. RV/0134-S/07, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1994 teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid abgeändert. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, das Finanzamt habe nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Einkommensteuerbescheid vom 19. November 1997 dem Beschwerdeführer Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugerechnet, die aus Zinszuflüssen aus Lettern des European Kings Club (kurz: EKC) resultierten, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 1995 in großer Anzahl erworben habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2007 sei die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer behauptet, die Vorgangsweise des EKC stelle ein Pyramidenspiel dar. Die Gelder, die er vom EKC erhalten habe, seien Kapitalrückflüsse gewesen, Gewinne habe er keine erzielt. Die Auszahlungen aus den Lettern seien bis einschließlich der siebten Rate Kapitalrückzahlungen gewesen. Er habe die letzte Auszahlung im Mai 1994 erhalten. Ab Juni 1994 hätten die Unregelmäßigkeiten und Täuschungen in den Auszahlungen begonnen.

Über das Vermögen des EKC sei im Jahre 1996 in Frankfurt (Bundesrepublik Deutschland) der Konkurs eröffnet worden. Dieser sei noch nicht abgeschlossen.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2007 vorgebracht, die Annahme des Finanzamtes, es seien Zinszuflüsse dadurch bewirkt worden, dass er ab Juni 1994 an Stelle von Barauszahlungen Letter zur Gegenzeichnung übernommen hätte, sei unrichtig. Der EKC sei im Jahr 1994 zahlungsunfähig gewesen, die angebotenen Letter seien völlig wertlos gewesen. Ein Zufluss eines geldwerten Vorteiles sei daher nicht gegeben gewesen.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Vorhalt zur Aufklärung der Diskrepanz zwischen den Ermittlungen des Finanzamtes und seiner eigenen Darstellung betreffend die Anzahl der von ihm gezeichneten Letter aufgefordert. Weiters sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass er ab Mai 1994, statt Barauszahlungen zu erhalten, Re-Investitionen vorgenommen habe, die als Zufluss von Zinseinkünften zu werten seien. Diese dem Beschwerdeführer bekannt gegebene Sachverhaltsannahme sei unwidersprochen geblieben.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 1995 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter erworben habe, nämlich 883 Letter zum Stückpreis von S 9.800,--; der Beschwerdeführer habe somit Letterkäufe im Ausmaß von S 8.653.400,-- getätigt. Im Letter habe sich EKC verpflichtet, beginnend innerhalb des zweiten Monates nach der Einzahlung durch den Anleger durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum 7. jeden Monates S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70 % geführt habe. Das Finanzamt habe folgende Einkünfte als Kapitalvermögen für das Jahr 1994 festgestellt:

Anschaffungsdatum

gültig ab

Anzahl

Einkünfte aus KV

Höhe der Einkünfte in S

25.8.1993

1.10.1993

20

1.5.1994

140.000,--

26.11.1993

1.1.1994

58

1.8.1994

406.000,--

17.12.1993

1.2.1994

60

1.9.1994

336.000,--

Das Finanzamt habe also nur die im Jahr 1993 gezeichneten

Letter zur Ermittlung der Einkünfte herangezogen.

Der Beschwerdeführer habe seinem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge im Jahr 1993 wesentlich mehr Letter angeschafft und zwar 252. Im Erörterungsgespräch habe der Beschwerdeführer die von ihm gezeichneten Letter in Kopie und mehrere Schreiben vorgelegt. Dem Schreiben des EKC vom 20. Februar 1995 sei zu entnehmen, dass das jeweilige monatliche Auszahlungsguthaben automatisch zur Nachzeichnung von neuen Lettern verwendet werde. Aus einem weiteren Schreiben des EKC gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aus dem Guthaben von S 931.000,--

am 22. März 1995 weitere 95 Letter gezeichnet habe und einen kleinen Restbetrag stehen gelassen habe. Ein Brief des EKC vom 1. Juli 1994 bestätige, dass die Auszahlungen für Juni und Juli 1994 nicht plangemäß durchgeführt worden seien, wobei als Ursache EDV-Probleme genannt worden seien. Aus der eidesstattlichen Erklärung eines Sicherheitsbeauftragten des EKC gehe hervor, dass der EKC seit Februar 1994 in großen Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Jahre 1993 abgeschlossene Kreditverträge vorgelegt.

Der Beschwerdeführer habe zufolge seiner Angaben am 7. September 1993 102 Letter (Anschaffungskosten S 999.600,--), am 22. September 1993 70 Letter (Anschaffungskosten S 686.000,--), im Oktober 1993 20 Stück (Anschaffungskosten S 196.000,--) und im Dezember 1993 60 Stück (Anschaffungskosten S 588.000,--) erworben.

Der Beschwerdeführer habe nach seiner Angabe im Mai 1994 die letzten Auszahlungen seitens des EKC erhalten. Es sei allgemein bekannt, dass der EKC im Laufe des Jahres 1994 seine Anleger zunehmend zu Re-Investitonen zu bewegen versucht habe, weil die neu eingehenden Gelder hinter den planmäßigen Auszahlungsverpflichtungen zurückgeblieben seien. Da die Auszahlungen immer in bar erfolgt seien, sei ein genauer Nachweis der Geldflüsse praktisch nicht möglich. Feststehe jedoch, dass der EKC seinen Anlegern, so auch dem Beschwerdeführer, an Stelle von Bargeld die Zeichnung neuer Letter angeboten habe. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sei auch den von ihm vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und Hinweisen auf Rechtssätze aus der hg. Judikatur aus, eine deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehe in ihrem "Schlussbericht über den EKC" an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt von der Zahlungsfähigkeit des EKC bis einschließlich Oktober 1994 aus. In zahlreichen vergleichbaren Fällen sei eine Zahlungsfähigkeit des EKC jedenfalls bis September 1994 als gesichert angenommen worden.

Feststehe, dass der Beschwerdeführer nach dem Mai 1994 jedenfalls neue Letter gezeichnet habe, welche an Stelle von Bargeld angeboten worden seien. Hinsichtlich sämtlicher vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 angeschafften Letter sei ein Zinszufluss bis einschließlich Oktober 1994 gegeben gewesen, auch wenn seit Juni 1994 keine Barauszahlung mehr geflossen sein sollte.

Der Beschwerdeführer habe die Auffassung vertreten, eine Steuerschuld läge nicht vor, weil er die Letterkäufe mit Fremdmitteln finanziert habe. Anschaffungskosten für den Kapitalstamm, also für die Letter, seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es könnten aber die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung der Letterkäufe im Jahr 1994 abgeflossenen Zinsen als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer habe die genaue Zinsbelastung vom Jahr 1994 nicht mehr angeben könne, weshalb die Zinsen auf Grundlage der vorgelegten Kreditverträge mittels einer Tilgungsrechnung ermittelt worden seien.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Beschwerdeführers

errechneten sich nunmehr wie folgt:

Anschaffungsdatum

Anzahl der Letter

Zufluss

Einnahmen in S

7.9.1993

102

4 Monate (ab 6/94)

571.200,--

22.9.1993

70

4 Monate (ab 6/94)

392.000,--

20.10.1993

20

3 Monate (ab 7/94)

84.000,--

17.12.1993

60

1 Monat (ab 9/94)

84.000,--

insgesamt:

 

 

1.131.200,--

Die belangte Behörde erachte einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Kreditverträgen und den dadurch aufgelaufenen Kreditzinsen mit den Letterkäufen als gegeben, sodass von diesen Einnahmen Zinsen im Gesamtwert von S 181.365,-- in Abzug zu bringen seien und sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf S 949.835,-- beliefen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 6. November 2008, B 1269/08-10).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorgangsweise des EKC entspreche der eines Glücks- bzw. Pyramidenspiels, sodass die über den Kapitaleinsatz hinausgehenden Auszahlungen keine steuerpflichtigen Einkünfte seien, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0094, 0095, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit dem Halten eines vom EKC gegebenen Letters unter den gegebenen Umständen die Erzielung von Einkünften verbunden ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorgangsweise des EKC entspreche der eines Glücks- bzw. Pyramidenspiels, sodass die über den Kapitaleinsatz hinausgehenden Auszahlungen keine steuerpflichtigen Einkünfte seien, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0094, 0095, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit dem Halten eines vom EKC gegebenen Letters unter den gegebenen Umständen die Erzielung von Einkünften verbunden ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Ausführungen der belangten Behörde, dass ihm von Juni bis September 1994 Einkünfte zuzurechnen seien. Er habe vorgetragen, nur bis einschließlich Mai 1994 Auszahlungen erhalten zu haben. Danach habe er keine Auszahlungen erhalten und kein Wahlrecht zwischen der Auszahlung und der Re-Investition gehabt. Dazu habe er eine eidesstattliche Erklärung des Peter M. und ein Schreiben des EKC vom 1. Juli 1994 vorgelegt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Auszahlungen immer in bar erfolgt seien. Dies entspricht den Angaben des Beschwerdeführers, der im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, die letzte Auszahlung im Mai erhalten zu haben, ab Juni 1994 hätten die Unregelmäßigkeiten und Täuschungen in den Auszahlungen begonnen. Dazu hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er ab Mai 1994 an Stelle von Barauszahlungen Re-Investitionen vorgenommen habe. Diesem Vorhalt ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, sich mit dieser Frage wieder auseinander zu setzen. Laut Ausweis des Verwaltungsaktes hat der Beschwerdeführer im Übrigen noch bis März 1995 Letter vom EKC erworben.

Die belangte Behörde hat die Zahlungsfähigkeit des EKC bis einschließlich September 1994 darauf gestützt, dass in einem beim Landgericht Frankfurt geführten Strafverfahren abgegebenen Wirtschaftsgutachten die Zahlungsfähigkeit des EKC bis einschließlich Oktober 1994 bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe die Auszahlungen immer vom "Gebietbetreuer" erhalten. Laut dessen eidesstattlichen Erklärung sei der EKC ab Februar 1994 in großen Zahlungsschwierigkeiten gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte eidesstattliche Erklärung stellt die Meinung des Erklärenden dar, die sich auf keine objektiven Unterlagen beruft. Mit einer bloß gegenteiligen Behauptung, die einer - sachverständigen - Grundlage entbehrt, kann das Wirtschaftsgutachten nicht entkräftet werden (vgl. dazu Ritz, BAO, 3. Auflage, § 177, Tz 4).Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte eidesstattliche Erklärung stellt die Meinung des Erklärenden dar, die sich auf keine objektiven Unterlagen beruft. Mit einer bloß gegenteiligen Behauptung, die einer - sachverständigen - Grundlage entbehrt, kann das Wirtschaftsgutachten nicht entkräftet werden vergleiche , dazu Ritz, BAO, 3. Auflage, Paragraph 177,, Tz 4).

Die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Einnahmen bis September 1994 erzielt bzw. erzielen können, ist nicht unschlüssig.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass eine Re-Investition an Stelle der Barauszahlung einen Zahlungszufluss darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128).Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass eine Re-Investition an Stelle der Barauszahlung einen Zahlungszufluss darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128).

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen § 59 AVG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das AVG weder angewendet hat noch anzuwenden hatte, sondern das Verfahren nach den Bestimmungen der BAO geführt hat.Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Paragraph 59, AVG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das AVG weder angewendet hat noch anzuwenden hatte, sondern das Verfahren nach den Bestimmungen der BAO geführt hat.

Die Beschwerde zeigt sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zeigt sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 14. Oktober 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150307.X00

Im RIS seit

25.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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