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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des 1. A, und der 2. D, beide vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission Tirol vom 18. Dezember 2008, Zl. LGv-2523/2-08, betreffend Anzeige nach § 25a Abs 2 TirGVG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des 1. A, und der 2. D, beide vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission Tirol vom 18. Dezember 2008, Zl. LGv-2523/2-08, betreffend Anzeige nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TirGVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 15. März 2005 hat der Erstbeschwerdeführer das Grundstück 58/3 in EZ. 67 GB Gnadenwald erworben. Hinsichtlich jener Teilfläche, die laut Umwidmungsbeschluss der Gemeinde G. als Wohngebiet ausgewiesen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 19. Juli 2005 die Bestätigung der Anzeige gemäß § 25a Abs. 2 TirGVG ausgestellt. Hinsichtlich der im Freiland gelegenen Teilfläche des genannten Grundstückes wurde von der Bezirks-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 24. Juni 2005 dem Rechtserwerb unter Vorschreibung von Auflagen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.Mit Kaufvertrag vom 15. März 2005 hat der Erstbeschwerdeführer das Grundstück 58/3 in EZ. 67 GB Gnadenwald erworben. Hinsichtlich jener Teilfläche, die laut Umwidmungsbeschluss der Gemeinde G. als Wohngebiet ausgewiesen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 19. Juli 2005 die Bestätigung der Anzeige gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, TirGVG ausgestellt. Hinsichtlich der im Freiland gelegenen Teilfläche des genannten Grundstückes wurde von der Bezirks-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 24. Juni 2005 dem Rechtserwerb unter Vorschreibung von Auflagen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bestätigung der Anzeige im zweiten Rechtsgang als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass eine Bestätigung nach § 25a Abs. 2 TirGVG nicht als Bescheid zu qualifizieren und eine Berufung gegen eine solche Bestätigung daher nicht zulässig sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bestätigung der Anzeige im zweiten Rechtsgang als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass eine Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TirGVG nicht als Bescheid zu qualifizieren und eine Berufung gegen eine solche Bestätigung daher nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 24. Juni 2009 wurde laut Widmungsbestätigung der Gemeinde G. vom 26. Mai 2009 die bisher als Freiland gewidmete Teilfläche in Sonderfläche-Grünanlage umgewidmet und darüber die Bestätigung der Anzeige nach § 25a Abs. 2 TirGVG ausgestellt. Die Beschwerdeführer seien daher nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund dieser Bestätigung der Anzeige, die über das gesamte Gst. 58/3 ausgestellt worden sei, nicht mehr beschwert.Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 24. Juni 2009 wurde laut Widmungsbestätigung der Gemeinde G. vom 26. Mai 2009 die bisher als Freiland gewidmete Teilfläche in Sonderfläche-Grünanlage umgewidmet und darüber die Bestätigung der Anzeige nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TirGVG ausgestellt. Die Beschwerdeführer seien daher nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund dieser Bestätigung der Anzeige, die über das gesamte Gst. 58/3 ausgestellt worden sei, nicht mehr beschwert.
Zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2009, sich zur behaupteten Klaglosstellung zu äußern, gaben die Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG zunächst eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG zunächst eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr - wie sich aus § 34 Abs. 3 VwGG ergibt - das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr - wie sich aus Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt - das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394).
Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.
Angesichts der nunmehr ausgestellten Bestätigung der Anzeige nach § 25a Abs. 2 TirGVG hinsichtlich des gesamten Grundstückes haben die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzziel erreicht (vgl. auch den den angefochtenen Bescheid betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2009, B 210/09), sodass die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Angesichts der nunmehr ausgestellten Bestätigung der Anzeige nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TirGVG hinsichtlich des gesamten Grundstückes haben die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzziel erreicht vergleiche , auch den den angefochtenen Bescheid betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2009, B 210/09), sodass die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt allerdings voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig als unbegründet zu erkennen ist; ansonsten ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt allerdings voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig als unbegründet zu erkennen ist; ansonsten ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.
Im vorliegenden Fall sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen nicht von vornherein ohne eingehende Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304).Im vorliegenden Fall sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen nicht von vornherein ohne eingehende Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304).
Wien, am 20. Oktober 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020063.X00Im RIS seit
19.01.2011Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011