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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des S K, geboren 1983, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. September 2007, Zl. 309.850-1/2E-XIV/16/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des S K, geboren 1983, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. September 2007, Zl. 309.850-1/2E-XIV/16/07, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid vom 20. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 28. September 2007 zugestellt.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe (Telefax) vom 29. Oktober 2007 die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes, um gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2007 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verwies darauf, dass der Antrag auf Erteilung der Verfahrenshilfe sowie Beistellung eines Verfahrenshilfeanwaltes "abgewiesen" und der entsprechende Beschluss dem Beschwerdeführer am 15. Jänner 2008 zugestellt worden sei.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen, wobei die Frist in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen, wobei die Frist in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde in jenen Fällen, in denen die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde in jenen Fällen, in denen die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 2010, Zl. 2010/02/0037, und vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0131, m. w.N.). Die Beschwerdefrist hat daher aufgrund der Zustellung des vorzitierten hg. Beschlusses vom 18. Dezember 2007, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, gemäß § 26 Abs. 3 VwGG nicht neuerlich zu laufen begonnen; die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 19. März 2010, Zl. 2010/02/0037, und vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0131, m. w.N.). Die Beschwerdefrist hat daher aufgrund der Zustellung des vorzitierten hg. Beschlusses vom 18. Dezember 2007, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG nicht neuerlich zu laufen begonnen; die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 20. Oktober 2010
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230133.X00Im RIS seit
07.03.2011Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011