RS Vwgh 2003/6/26 2003/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/16/0050 2003/16/0051 2003/16/0052 2003/16/0054 2003/16/0053 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/16/0043 E 26. Juni 2003

Rechtssatz

Nach dem grundsätzlichen Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet; ein Eigentumserwerb ist zur Auslösung der Grunderwerbsteuerpflicht nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160049.X03

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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