Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §412 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des BM in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juli 2007, Zl. MA 15-II-2-6016/2007, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in einer Angelegenheit der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des BM in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juli 2007, Zl. MA 15-II-2-6016/2007, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in einer Angelegenheit der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. März 2007 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der R GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 19.279,01 verpflichtet sei.Mit Bescheid vom 6. März 2007 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der R GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 19.279,01 verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 26. April 2007 einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch. Darin gab er an, dass ihm der Bescheid am 30. März 2007 zugestellt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels führte er aus, er habe sich "im Zeitraum der Hinterlegung des Bescheides vom 14.03.2007 bis zur Behebung der Sendung" (welche jedoch nach der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie der Empfangsbestätigung nicht am 30. März 2007, sondern am 26. März 2007 erfolgte) als Arbeiter eines näher bezeichneten Unternehmens in I befunden und sei somit ortsabwesend gewesen. Zum Beweis seines Vorbringens nannte er einen Zeugen, dessen Anschrift er zugleich bekannt gab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 26. April 2007 einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch. Darin gab er an, dass ihm der Bescheid am 30. März 2007 zugestellt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels führte er aus, er habe sich "im Zeitraum der Hinterlegung des Bescheides vom 14.03.2007 bis zur Behebung der Sendung" (welche jedoch nach der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie der Empfangsbestätigung nicht am 30. März 2007, sondern am 26. März 2007 erfolgte) als Arbeiter eines näher bezeichneten Unternehmens in römisch eins befunden und sei somit ortsabwesend gewesen. Zum Beweis seines Vorbringens nannte er einen Zeugen, dessen Anschrift er zugleich bekannt gab.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte in ihrer Stellungnahme zum Einspruch aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz zugestellt worden sei. Eine behauptete Ortsabwesenheit ändere nichts daran, "dass die Berufung verspätet und der vorliegende Einspruch bereits rechtskräftig" geworden sei. Der Beschwerdeführer macht von der ihm eingeräumten Gelegenheit, zu dieser Äußerung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurück. In der Begründung stellte sie zur Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids fest:
"Dieser Bescheid wurde Herrn BM am 15. März 2007 durch
Hinterlegung zugestellt.
...
Im vorliegenden Fall hat die einmonatige Einspruchsfrist, die mit der am 15. März 2007 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides begonnen hat, am 16. April 2007 geendet. Der Einspruch wurde jedoch erst am 26. April 2007 per Fax der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.
Der Einspruchswerber wurde mit Schreiben vom 24. Mai 2007 aufgefordert zum verspäteten Einbringen des Einspruchs Stellung zu nehmen. Bis dato ist jedoch beim Landeshauptmann für Wien keine Stellungnahme eingelangt.
Da somit der Einspruch nicht zeitgerecht eingebracht wurde, war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und dort den Antrag gestellt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 412 Abs. 1 ASVG lautet: Paragraph 412, Absatz eins, ASVG lautet:
§ 17 Abs. 1 und 3 ZustG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 lautet: Paragraph 17, Absatz eins und 3 ZustG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:
"§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
...
Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit seinem Einspruchsvorbringen, wonach er im Zeitraum vom 14. März bis zum 30. März 2007 ortsabwesend gewesen sei, nicht auseinander gesetzt habe.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gilt eine Sendung nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG gilt eine Sendung nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
In seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG Folgendes ausgeführt:In seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG Folgendes ausgeführt:
"'Rechtzeitig' im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091; siehe daran anknüpfend aus der letzten Zeit auch das Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. etwa den schon zitierten Beschluss vom 15. Juli 1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das von den belangten Behörden zitierte Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe die schon erwähnten Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284). "'Rechtzeitig' im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091; siehe daran anknüpfend aus der letzten Zeit auch das Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche , etwa den schon zitierten Beschluss vom 15. Juli 1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das von den belangten Behörden zitierte Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe die schon erwähnten Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284).
Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist kann aber jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch 'rechtzeitig' im Sinn des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/07/0032)."Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist kann aber jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch 'rechtzeitig' im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/07/0032)."
Im hier vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am 30. März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in I für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049).Im hier vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am 30. März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in römisch eins für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben vergleiche , zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049).
Die belangte Behörde geht dennoch - ohne sich mit dem Einspruchsvorbringen auseinander zu setzen - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits am 15. März 2007 zugestellt worden wäre.
Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am 30. März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am 30. März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.
Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, weshalb sie ungeachtet der im Einspruch ausreichend konkret behaupteten Ortsabwesenheit zum Ergebnis gekommen ist, der erstinstanzliche Bescheid sei bereits am 15. März 2007 (wirksam) zugestellt worden, war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, weshalb sie ungeachtet der im Einspruch ausreichend konkret behaupteten Ortsabwesenheit zum Ergebnis gekommen ist, der erstinstanzliche Bescheid sei bereits am 15. März 2007 (wirksam) zugestellt worden, war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2010
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080210.X00Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011