TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/20 2005/13/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §22;
BAO §24;
EStG 1988 §95 Abs1 idF 1993/818;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der H Holding GmbH in W, vertreten durch Eckert & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juni 2005, Zl. RV/1347- W/02, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum der Jahre 1993 bis 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Fall steht in einem engen sachverhaltsmäßigen Zusammenhang mit dem durch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, erledigten Fall, in dem es nach Ansicht der belangten Behörde um ein "Durchschleusen" von Gesellschaftsanteilen durch eine Privatstiftung ging. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Ansicht, es sei weder schlüssig begründet worden, dass die Privatstiftung bei der Veräußerung der gestifteten Anteile nicht deren wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei, noch sei in der Stiftung und anschließenden - für die Privatstiftung nach damaliger Rechtslage steuerfreien - Veräußerung ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO zu erkennen.Der vorliegende Fall steht in einem engen sachverhaltsmäßigen Zusammenhang mit dem durch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, erledigten Fall, in dem es nach Ansicht der belangten Behörde um ein "Durchschleusen" von Gesellschaftsanteilen durch eine Privatstiftung ging. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Ansicht, es sei weder schlüssig begründet worden, dass die Privatstiftung bei der Veräußerung der gestifteten Anteile nicht deren wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei, noch sei in der Stiftung und anschließenden - für die Privatstiftung nach damaliger Rechtslage steuerfreien - Veräußerung ein Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO zu erkennen.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine an die Privatstiftung erfolgte Ausschüttung seitens der Gesellschaft, um deren Anteile es ging, als Ausschüttung an die Stifterin zu behandeln sei und dementsprechend der Kapitalertragsteuer unterliege. In der Auseinandersetzung darüber verwiesen sowohl die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft handelt, deren Ausschüttung zu beurteilen ist, als auch zum Teil die belangte Behörde auf Ausführungen in dem mit dem Erkenntnis vom 29. September 2010 entschiedenen Fall. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage der schon in jenem Fall festgestellten Gestaltungsschritte, aber in eingehenderer Auseinandersetzung mit den Parteibehauptungen über die Entwicklung der ihnen zugrunde liegenden Motivationslage, zu dem Ergebnis, die Gestaltung sei gewählt worden, um die Anteile "steuerschonend" an die Letzterwerber zu veräußern. Der Veräußerungserlös habe "beim Veräußerer, der Privatstiftung, unversteuert" bleiben sollen. Die bei der Durchführung des Plans gezeigte Eile sei damit zu erklären, dass manche der insgesamt mehreren mit ihm verbundenen Steuervorteile nach Ende des Jahres 1995 nicht mehr erzielbar gewesen wären.

Daraus zog die belangte Behörde folgende rechtlichen Schlussfolgerungen:

"Es ist daher bei der gewählten Gestaltung von der Gegebenheit des Missbrauchs iSd § 22 BAO auszugehen. Die Abgaben sind folglich so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären."Es ist daher bei der gewählten Gestaltung von der Gegebenheit des Missbrauchs iSd Paragraph 22, BAO auszugehen. Die Abgaben sind folglich so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Da Elfriede X. wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geblieben ist, ist die am 4.12.1995 beschlossene offene Ausschüttung von ATS 6.033.290,-- dieser zuzurechnen und gem. § 95 Abs. 1 EStG idF BGBl 818/1993 mit 22% der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.Da Elfriede römisch zehn. wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geblieben ist, ist die am 4.12.1995 beschlossene offene Ausschüttung von ATS 6.033.290,-- dieser zuzurechnen und gem. Paragraph 95, Absatz eins, EStG in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, mit 22% der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.

Die Entscheidung war somit spruchgemäß zu treffen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Anders als in dem mit dem Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erledigten Fall hat die belangte Behörde sich im vorliegenden Fall auf die beiden in dem Erkenntnis als unzureichend beurteilten Begründungslinien nicht alternativ gestützt, sondern sie miteinander verknüpft. Aus dem Umstand, dass die Stiftung der Anteile zu dem Zweck, ihre steuerfreie Veräußerung durch die Privatstiftung zu ermöglichen, als unangemessen und somit als Missbrauch beurteilt wurde, folgerte die belangte Behörde, dass Elfriede X. wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile geblieben und die Ausschüttung daher an sie erfolgt sei. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Annahme, Elfriede X. sei unabhängig vom Vorliegen eines Missbrauchs wirtschaftlicher Eigentümer der Anteil geblieben, nach den Ausführungen in dem zitierten Erkenntnis auch im vorliegenden Fall nicht schlüssig begründet wäre. Aber auch der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, angesichts des von ihr angenommenen Missbrauchs wäre es die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene rechtliche Gestaltung gewesen, dass Elfriede X. die Anteile behält, kann aus den im Vorerkenntnis dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.Anders als in dem mit dem Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, erledigten Fall hat die belangte Behörde sich im vorliegenden Fall auf die beiden in dem Erkenntnis als unzureichend beurteilten Begründungslinien nicht alternativ gestützt, sondern sie miteinander verknüpft. Aus dem Umstand, dass die Stiftung der Anteile zu dem Zweck, ihre steuerfreie Veräußerung durch die Privatstiftung zu ermöglichen, als unangemessen und somit als Missbrauch beurteilt wurde, folgerte die belangte Behörde, dass Elfriede römisch zehn. wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile geblieben und die Ausschüttung daher an sie erfolgt sei. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Annahme, Elfriede römisch zehn. sei unabhängig vom Vorliegen eines Missbrauchs wirtschaftlicher Eigentümer der Anteil geblieben, nach den Ausführungen in dem zitierten Erkenntnis auch im vorliegenden Fall nicht schlüssig begründet wäre. Aber auch der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, angesichts des von ihr angenommenen Missbrauchs wäre es die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene rechtliche Gestaltung gewesen, dass Elfriede römisch zehn. die Anteile behält, kann aus den im Vorerkenntnis dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 20. Oktober 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130110.X00

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten