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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnenBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Juli 2008, GZ. RV/0250-W/03, betreffend Gesellschaftsteuer der mitbeteiligten Partei R Aktiengesellschaft in Abwicklung in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Gesellschafter der mitbeteiligten Aktiengesellschaft gaben im Laufe der Jahre 1995 und 1996 betreffend der mitbeteiligten Partei gewährte Gesellschafterdarlehen im Wesentlichen gleichlautende, an die Mitbeteiligte adressierte "Nachrang- und Rückstehungserklärungen" folgenden Inhaltes ab:
"... Ich erkläre mich befristet bis ... unwiderruflich damit
einverstanden, mit der Befriedigung meiner Forderung aus dem
gewährten Gesellschafterdarlehen in der Höhe von ... solange zu
warten, bis sämtliche Ansprüche und Forderungen anderer forderungsberechtigter Gläubiger in dem ihnen gebührenden Ausmaß befriedigt wurden.
Diese Erklärung gilt auch für den Fall jedes Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens."
Nachdem die Mitbeteiligte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (im Folgenden kurz Finanzamt) im Wege einer Anfragebeantwortung erklärt hatte, die Gesellschafter hätten auf die nachrangig gestellten Darlehen endgültig verzichtet, setzte das Finanzamt dafür gem. § 2 Z. 2 bis 4 iVm § 8 KVG Gesellschaftsteuer in der Höhe von 1 % des Wertes der Leistung (ATS 63,000.000,--) mit ATS 630.000,-- fest.Nachdem die Mitbeteiligte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (im Folgenden kurz Finanzamt) im Wege einer Anfragebeantwortung erklärt hatte, die Gesellschafter hätten auf die nachrangig gestellten Darlehen endgültig verzichtet, setzte das Finanzamt dafür gem. Paragraph 2, Ziffer 2, bis 4 in Verbindung mit Paragraph 8, KVG Gesellschaftsteuer in der Höhe von 1 % des Wertes der Leistung (ATS 63,000.000,--) mit ATS 630.000,-- fest.
Dagegen berief die Mitbeteiligte mit der Begründung, ein formaler Verzicht sei nie ausgesprochen worden.
Die belangte Behörde stellte den Inhalt der Nachrang- und Rückstehungserklärungen (wie oben wiedergegeben) fest und traf darüber hinaus auf Grund des Aktes des Handelsgerichtes Wien folgende Feststellungen:
Am 27. November 1996 wurde von der Mitbeteiligten die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt. Das Ausgleichsverfahren wurde am 28. November 1996 eröffnet. Das Unternehmen der Mitbeteiligten wurde am 23. Dezember 1996 stillgelegt und diese Schließung wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. Jänner 1997 bewilligt.
Aus dem zum 31. Dezember 1996 erstellten Lagebericht ist ersichtlich, dass das Ausgleichsverfahren mit dem Ziel der Liquidation des Unternehmens betrieben wurde. Für den Ausgleich wurde letzten Endes von einer Bank die zur Erreichung einer Quote von 40 % erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mitbeteiligte wurde schließlich wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.
Die belangte Behörde gab der Berufung Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos. In der Begründung dazu vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, durch den "Entfall der Forderungen infolge Insolvenz" sei keine gesellschaftsteuerbare Leistung bewirkt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß §§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 2 Z. 4 lit. b KVG lautet auszugsweise: Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, KVG lautet auszugsweise:
"Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
...
4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160110.X00Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011