RS Vfgh 2006/3/6 KI-4/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
Tir FlVLG 1996 §72 Abs5
RechtsanwaltstarifG §15
VfGG §17a, §52
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Leitsatz

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Räumung und Übergabe zweier Eigentumswohnungen auf einer in ein laufendes Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Liegenschaft; keine Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß dem Tiroler Flurverfassungs- Landesgesetz 1996

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit des Antrages auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes ist nicht erforderlich, dass die Prozessparteien in den zugrunde liegenden Verfahren den Instanzenzug ausgeschöpft haben.

Durch §72 Abs5 Tir FlVLG 1996 wird die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Liegenschaften den Agrarbehörden übertragen.

Die Rechtsprechung sämtlicher Höchstgerichte hat den Begriff der Streitigkeit über Eigentum und Besitz sehr weit verstanden.

Aus der Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass schlechthin alle Streitigkeiten aus dem Eigentum, also über Ansprüche, die sich (auch) auf das Eigentumsrecht stützen - etwa zur Abwehr von Störungen jeglicher Art oder wegen Räumung nach Ende einer Benützungserlaubnis - solche über Eigentum wären. Es wäre nicht einzusehen, warum ein gegen Dritte gerichtetes Verbot, ein Haus zu betreten oder die Aufforderung an einen Gast, das Haus zu verlassen und die eingebrachten Sachen zu entfernen, vor die Agrarbehörde gebracht werden müsste. Der Gesetzeszweck, die Prüfung zu erübrigen, ob der Streit in tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, schlägt zwar insoweit durch, als es sich um Streitigkeiten über das Eigentum oder den Sachbesitz handelt oder die Angelegenheit einem solchen Streit aus besonderen Gründen gleichzuhalten ist, verliert seine Kraft aber dann, wenn der geltend gemachte Anspruch seiner Art nach damit offenkundig nichts zu tun hat.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Weder sind Eigentum noch Sachbesitz strittig, es geht auch nicht um die Abgrenzung der Eigentumsrechte oder Besitzverhältnisse zwischen Miteigentümern oder Eigentümern benachbarter Liegenschaften oder wegen zwischen diesen als bestehend behaupteten Grunddienstbarkeiten, sondern um die Geltendmachung des Eigentums oder eines Rückstellungsanspruchs aus einem obligatorischen Verhältnis gegen dritte Benützer, deren persönliches Recht - welcher Art immer - für beendet erachtet wird. In einem solchen Streit geht es nicht um Eigentum oder Besitz am Grundstück und er ist einem solchen unter dem Blickwinkel des §72 Abs5 Tir FlVLG 1996 auch nicht gleichzuhalten.

Kostenzuspruch gemäß §52 VfGG; Abweisung des Mehrbegehrens:

Der begehrte Streitgenossenzuschlag war nicht zuzuerkennen, weil weder die im Antrag angeführten zwei "beteiligten Behörden" (Bezirksgericht Reutte, Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) noch die beiden gegnerischen Beteiligten (§15 RechtsanwaltstarifG) als Streitgenossen des Einschreiters anzusehen sind (vgl VfSlg 14176/1995). Dieser war allerdings gemäß §17a VfGG verpflichtet, Eingabengebühr nur in der Höhe von 180 € zu entrichten.Der begehrte Streitgenossenzuschlag war nicht zuzuerkennen, weil weder die im Antrag angeführten zwei "beteiligten Behörden" (Bezirksgericht Reutte, Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) noch die beiden gegnerischen Beteiligten (§15 RechtsanwaltstarifG) als Streitgenossen des Einschreiters anzusehen sind vergleiche VfSlg 14176/1995). Dieser war allerdings gemäß §17a VfGG verpflichtet, Eingabengebühr nur in der Höhe von 180 € zu entrichten.

Entscheidungstexte

  • K I-4/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.03.2006 K I-4/05

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Agrarverfahren, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:KI4.2005

Dokumentnummer

JFR_09939694_05K00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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