Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des ÜK in W, geboren am 7. Dezember 1975, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. August 2007, Zl. E1/4349/2007, betreffend Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. August 2007 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (im Folgenden: PassG), der am 16. August 2000 ausgestellte und bis 15. August 2010 gültige Reisepass sowie gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG der am 9. Jänner 2004 ausgestellte und bis 8. Jänner 2014 gültige Personalausweis entzogen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. August 2007 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 839 (im Folgenden: PassG), der am 16. August 2000 ausgestellte und bis 15. August 2010 gültige Reisepass sowie gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG der am 9. Jänner 2004 ausgestellte und bis 8. Jänner 2014 gültige Personalausweis entzogen.
Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 2006 vom Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall (und) letzter Satz Suchtmittelgesetz - SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z. 2 (und) letzter Satz SMG sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Satz (richtig: Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt worden.Der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 2006 vom Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall (und) letzter Satz Suchtmittelgesetz - SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, (und) letzter Satz SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Satz (richtig: Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt worden.
Nach den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils habe der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai 2005 bis Mai 2006 in Wien und Reisenberg eine nicht genau feststellbare, jedoch mehrfache große Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG - das sei jene Menge, die geeignet sei, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt. Konkret habe er in diesem Zeitraum zumindest 140 Gramm Speed (enthaltend 33,6 Gramm Amphetamin) gewinnbringend an namentlich nicht näher bekannte Personen und 120 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 8,4 Gramm Delta-9-THC) an einen namentlich bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Straftaten vorwiegend deshalb gesetzt habe, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift bzw. die Mittel für dessen Erwerb zu verschaffen.Nach den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils habe der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai 2005 bis Mai 2006 in Wien und Reisenberg eine nicht genau feststellbare, jedoch mehrfache große Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG - das sei jene Menge, die geeignet sei, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt. Konkret habe er in diesem Zeitraum zumindest 140 Gramm Speed (enthaltend 33,6 Gramm Amphetamin) gewinnbringend an namentlich nicht näher bekannte Personen und 120 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 8,4 Gramm Delta-9-THC) an einen namentlich bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Straftaten vorwiegend deshalb gesetzt habe, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift bzw. die Mittel für dessen Erwerb zu verschaffen.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai 2004 bis Mai 2006 über die oben angeführten Suchtgiftmengen hinaus Cannabiskraut und Speed erworben und besessen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f, 15 Abs. 1 und 19 Abs. 2 PassG aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhafte. Solcherart sei eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich. Das schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lasse auch den seit Begehung seiner Straftaten verstrichenen Zeitraum als zu kurz erscheinen, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr dafür biete, den Reisepass bzw. den Personalausweis künftig nicht zu den in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG verpönten Handlungen zu missbrauchen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, 15 Absatz eins und 19 Absatz 2, PassG aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhafte. Solcherart sei eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich. Das schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lasse auch den seit Begehung seiner Straftaten verstrichenen Zeitraum als zu kurz erscheinen, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr dafür biete, den Reisepass bzw. den Personalausweis künftig nicht zu den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG verpönten Handlungen zu missbrauchen.
Die Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses bzw. Personalausweises stelle eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des In-Verkehr-Setzens großer Mengen an Suchtgift, dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Zukunftsprognose), habe die Behörde festzustellen, ob Tatsachen vorlägen, die diese Annahme rechtfertigten. Abgesehen davon, dass eine gerichtliche Verurteilung ebenso wenig Tatbestandsvoraussetzung für die im Spruch zitierte Bestimmung sei wie der Umstand, dass der von der Entziehung des Reisepasses bzw. Personalausweises Betroffene diese Dokumente tatsächlich bereits für den verpönten Zweck benützt habe, liege - unbestritten - eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens sowie eines Vergehens nach dem SMG vor.
Vor diesem Hintergrund habe die Behörde erster Instanz zutreffend eine negative Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer getroffen. Dieser habe durch seine strafbaren Handlungen, die besonders große zu verantwortende Suchtgiftmenge und die gewerbsmäßige Ausübung die von ihm ausgehende Gefahr nachhaltig dokumentiert. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG seien zweifellos gegeben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verurteilung eine gewisse spezialpräventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt habe, könne im Hinblick auf dessen bisheriges Vorleben keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er sich tatsächlich von der Suchtgiftszene gelöst habe bzw. lösen werde. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht mehr suchtgiftabhängig sein sollte, würde dieser Umstand allein noch keine Gewähr dafür bieten, dass er nicht auch in Zukunft gegen suchtmittelrechtliche Strafbestimmungen verstoße.Vor diesem Hintergrund habe die Behörde erster Instanz zutreffend eine negative Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer getroffen. Dieser habe durch seine strafbaren Handlungen, die besonders große zu verantwortende Suchtgiftmenge und die gewerbsmäßige Ausübung die von ihm ausgehende Gefahr nachhaltig dokumentiert. Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG seien zweifellos gegeben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verurteilung eine gewisse spezialpräventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt habe, könne im Hinblick auf dessen bisheriges Vorleben keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er sich tatsächlich von der Suchtgiftszene gelöst habe bzw. lösen werde. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht mehr suchtgiftabhängig sein sollte, würde dieser Umstand allein noch keine Gewähr dafür bieten, dass er nicht auch in Zukunft gegen suchtmittelrechtliche Strafbestimmungen verstoße.
Im Übrigen habe die Passbehörde die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Passes oder eines Personalausweises - hiebei handle es sich um eine administrativrechtliche Maßnahme und nicht um eine Strafe - nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe bzw. die Gewährung eines Strafaufschubes gebunden zu sein.
Es werde daher noch einer relativ langen Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfen, um zu einer für den Beschwerdeführer positiven Prognose zu gelangen.
Umstände im Privat- bzw. Berufsleben des Beschwerdeführers seien bei der Entscheidung ohne Relevanz, komme der Behörde doch hierbei kein Ermessen zu.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist u.a. die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. 1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, PassG ist u.a. die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Ziffer 3,) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (Litera f,) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Nach § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Gemäß § 19 Abs. 2 PassG sind u.a. auf die Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 PassG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, PassG sind u.a. auf die Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7, und 15 Absatz 5, PassG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, in einem Passentziehungsverfahren dürfe nicht ausschließlich auf das Faktum einer einschlägigen gerichtlichen Verurteilung abgestellt werden, sondern es sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und auf jene Umstände abzustellen, welche einer rechtskräftigen Verurteilung zugrunde gelegen seien. Der Gesetzgeber stelle darauf ab, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Passwerber wolle - in Zukunft - den Reisepass benützen, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, ein- oder auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Im Bereich des Suchtgifthandels im engeren Sinn, darüber hinaus aber in der gesamten Suchtgiftszene sei es absolut unüblich, dass Käufer und Verkäufer oder Suchtgiftbesitzer und - konsumenten einander mit ihren realen Namen bezeichneten. Vielmehr würden regelmäßig Aliasnamen, Spitznamen oder Synonyme verwendet; noch unüblicher sei es in diesem Bereich, sich untereinander mit den hier in Rede stehenden Dokumenten auszuweisen. Die wichtigste Funktion eines Reisepasses bestehe darin, bei Grenzübertritten die eigene Identität und Nationalität nachweisen zu können.
Zur Frage, welche Tatsachen die Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG rechtfertigten, habe die belangte Behörde keine spezifischen Feststellungen getroffen. Den im erstinstanzlichen Bescheid zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen seien aber jeweils Sachverhalte zugrunde gelegen, bei denen die Betroffenen über lange Zeiträume zur Einfuhr, Erzeugung oder zum In-Verkehr-Setzen von teils enormen Mengen von Suchtgift beigetragen hätten. Im gegenständlichen Fall sei die sogenannte "große Menge" im Hinblick auf Amphetamin um das Dreifache überschritten, hinsichtlich der in den 120 Gramm Cannabiskraut enthaltenen 8,4 Gramm Delta-9-THC werde die große Menge nicht einmal annähernd erreicht. Die behördliche Feststellung einer vom Beschwerdeführer "besonders großen zu verantwortenden Suchtgiftmenge" sei daher unrichtig.Zur Frage, welche Tatsachen die Annahme im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG rechtfertigten, habe die belangte Behörde keine spezifischen Feststellungen getroffen. Den im erstinstanzlichen Bescheid zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen seien aber jeweils Sachverhalte zugrunde gelegen, bei denen die Betroffenen über lange Zeiträume zur Einfuhr, Erzeugung oder zum In-Verkehr-Setzen von teils enormen Mengen von Suchtgift beigetragen hätten. Im gegenständlichen Fall sei die sogenannte "große Menge" im Hinblick auf Amphetamin um das Dreifache überschritten, hinsichtlich der in den 120 Gramm Cannabiskraut enthaltenen 8,4 Gramm Delta-9-THC werde die große Menge nicht einmal annähernd erreicht. Die behördliche Feststellung einer vom Beschwerdeführer "besonders großen zu verantwortenden Suchtgiftmenge" sei daher unrichtig.
Die gerade einmal etwas mehr als dreifache Überschreitung der Grenzmenge über den Gesamtzeitraum eines Jahres lasse nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zwar in Summe das In-Verkehr-Setzen einer großen Menge zu verantworten habe, niemals jedoch in einem einzelnen Angriff eine Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt habe, die auch nur annähernd an die "große Menge" herankomme. Das Erzeugen, Einführen, In-Verkehr-Setzen oder auch Besitzen einer großen Menge Suchtgift in einem einzigen Angriff lasse auf eine andere kriminelle Energie schließen als die Begehung dieser Taten im Hinblick auf eine jeweils geringe Menge. Sogenannte "Kleindealer" befänden sich am untersten Ende der Verteilungskette von Suchtgift und handelten häufig - wie auch der Beschwerdeführer - überwiegend, wenn nicht ausschließlich zum Zweck der Beschaffung des von ihnen selbst benötigten Suchtgiftes (oder der Geldmittel hiezu). Für diese Form der Kriminalität, die regelmäßig nicht grenzüberschreitend sei, sei es vollkommen unbedeutend, ob der Betroffene einen Reisepass oder Personalausweis besitze. Der Handel mit kleinen Mengen Suchtgift zum Zweck der Finanzierung der eigenen Sucht werde in aller Regel ausschließlich lokal ausgeübt.
Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass beim Beschwerdeführer immer noch eine hohe Rückfallgefahr bestehe, ließe sich daraus nicht mit der nötigen Sicherheit die in § 14 Abs. 3 lit. f PassG normierte Annahme ableiten.Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass beim Beschwerdeführer immer noch eine hohe Rückfallgefahr bestehe, ließe sich daraus nicht mit der nötigen Sicherheit die in Paragraph 14, Absatz 3, Litera f, PassG normierte Annahme ableiten.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die im angefochtenen Bescheid angeführten Straftaten begangen zu haben und deshalb in der dort festgestellten Weise verurteilt worden zu sein. Unbestritten ist somit, dass der Beschwerdeführer u.a. im Zeitraum von Mai 2005 bis Mai 2006 Suchtgift in einer nicht genau feststellbaren, jedoch mehrfachen großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt hat. Er hat zumindest 140 Gramm Speed (enthaltend 33,6 Gramm Amphetamin) gewinnbringend an namentlich nicht näher bekannte Personen und 120 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 8,4 Gramm Delta-9-THC) an einen namentlich bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die im angefochtenen Bescheid angeführten Straftaten begangen zu haben und deshalb in der dort festgestellten Weise verurteilt worden zu sein. Unbestritten ist somit, dass der Beschwerdeführer u.a. im Zeitraum von Mai 2005 bis Mai 2006 Suchtgift in einer nicht genau feststellbaren, jedoch mehrfachen großen Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt hat. Er hat zumindest 140 Gramm Speed (enthaltend 33,6 Gramm Amphetamin) gewinnbringend an namentlich nicht näher bekannte Personen und 120 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 8,4 Gramm Delta-9-THC) an einen namentlich bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft.
Unbestritten wurde bei den genannten Straftaten im Hinblick auf die in den vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten 140 Gramm Speed enthaltenen 33,6 Gramm Amphetamin die in § 28 Abs. 6 SMG iVm der Suchtgift-Grenzmengenverordnung - SGV, BGBl. II Nr. 377/1997, festgelegte Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) um mehr als das Dreifache überschritten.Unbestritten wurde bei den genannten Straftaten im Hinblick auf die in den vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten 140 Gramm Speed enthaltenen 33,6 Gramm Amphetamin die in Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit , der Suchtgift-Grenzmengenverordnung - SGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 1997,, festgelegte Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) um mehr als das Dreifache überschritten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG bzw. des Handels mit Suchtgift in diesem Ausmaß bereits mehrfach ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders großen Wiederholungsgefahr die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn - wie auch im gegenständlichen Fall -Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG bzw. des Handels mit Suchtgift in diesem Ausmaß bereits mehrfach ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders großen Wiederholungsgefahr die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG umschriebene Annahme regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn - wie auch im gegenständlichen Fall -
der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seinen Personalausweis bei der Begehung der seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sind. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/18/0440, und vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0081, jeweils mwN). Das Beschwerdevorbringen, die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Form der Kriminalität sei regelmäßig nicht grenzüberschreitend, ist daher nicht zielführend. der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seinen Personalausweis bei der Begehung der seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sind. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/18/0440, und vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0081, jeweils mwN). Das Beschwerdevorbringen, die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Form der Kriminalität sei regelmäßig nicht grenzüberschreitend, ist daher nicht zielführend.
Obwohl der Beschwerdeführer selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb gesetzt hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift bzw. die Mittel für dessen Erwerb zu verschaffen, kann angesichts der beschriebenen Straftaten auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel ausschließlich zum Eigenkonsum erworben hat.
Ferner steht die in der Beschwerde dargelegte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zwar in Summe das In-Verkehr-Setzen einer großen Menge zu verantworten, niemals jedoch in einem einzelnen Angriff eine an die große Menge herankommende Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt, der Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer die von ihm zu verantwortenden gravierenden Straftaten gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum begangen hat. Den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. Juli 2006 ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Speed zuletzt dekaweise veräußert habe.Ferner steht die in der Beschwerde dargelegte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zwar in Summe das In-Verkehr-Setzen einer großen Menge zu verantworten, niemals jedoch in einem einzelnen Angriff eine an die große Menge herankommende Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt, der Annahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer die von ihm zu verantwortenden gravierenden Straftaten gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum begangen hat. Den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. Juli 2006 ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Speed zuletzt dekaweise veräußert habe.
Da seit dem Ende des Tatzeitraumes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur etwas mehr als ein Jahr vergangen war, lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen hätte werden können.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde mit der - weder dem SMG noch dem PassG bekannten - Formulierung "besonders großen zu verantwortenden Suchtgiftmenge" ihrer Beurteilung ein dem Beschwerdeführer vorzuwerfendes In-Verkehr-Setzen von Suchtgift in einer die oben genannte Menge Suchtgift übersteigenden Menge bzw. des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge oder einer noch darüber hinausgehenden Menge zugrunde gelegt hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit die Beschwerde zur Untermauerung ihres Standpunktes auf zwei ihrer Ansicht nach für den vorliegenden Fall einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verweist, ist ihr zu entgegnen, dass mit dem Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 97/18/0455, - entgegen der Beschwerdebehauptung - der die Passentziehung aussprechende Bescheid nicht für rechtswidrig erklärt wurde, wobei der Verwaltungsgerichtshof nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 PassG ("... wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde") die Frage, ob der Bescheid rechtens auch auf § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG habe gegründet werden können, nicht mehr untersucht hat.Soweit die Beschwerde zur Untermauerung ihres Standpunktes auf zwei ihrer Ansicht nach für den vorliegenden Fall einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verweist, ist ihr zu entgegnen, dass mit dem Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 97/18/0455, - entgegen der Beschwerdebehauptung - der die Passentziehung aussprechende Bescheid nicht für rechtswidrig erklärt wurde, wobei der Verwaltungsgerichtshof nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Reisepasses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PassG ("... wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde") die Frage, ob der Bescheid rechtens auch auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG habe gegründet werden können, nicht mehr untersucht hat.
Im weiteren von der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0261, wurde die Rechtmäßigkeit u.a. der Entziehung eines Reisepasses auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b ("... Zollzuwiderhandlungen zu begehen") und Z. 4 PassG geprüft und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdeführer des genannten Verfahrens hatte in den fast 15 Jahren seit seiner letzten einschlägigen Verurteilung, von denen er mehr als elf Jahre in Freiheit verbracht hatte, das erworbene bzw. durch die Aufzucht von Cannabispflanzen erzeugte Suchtgift - abgesehen von der (ca. drei Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten) unentgeltlichen Weitergabe von 43 Cannabispflanzen - allerdings ausschließlich für den Eigenkonsum verwendet. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem der dem Beschwerdeführer vorzuwerfende und die Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG rechtfertigende Verkauf einer großen Menge Suchtgift nur etwas mehr als ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte, nicht vergleichbar.Im weiteren von der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0261, wurde die Rechtmäßigkeit u.a. der Entziehung eines Reisepasses auf der Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ("... Zollzuwiderhandlungen zu begehen") und Ziffer 4, PassG geprüft und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdeführer des genannten Verfahrens hatte in den fast 15 Jahren seit seiner letzten einschlägigen Verurteilung, von denen er mehr als elf Jahre in Freiheit verbracht hatte, das erworbene bzw. durch die Aufzucht von Cannabispflanzen erzeugte Suchtgift - abgesehen von der (ca. drei Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten) unentgeltlichen Weitergabe von 43 Cannabispflanzen - allerdings ausschließlich für den Eigenkonsum verwendet. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem der dem Beschwerdeführer vorzuwerfende und die Annahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG rechtfertigende Verkauf einer großen Menge Suchtgift nur etwas mehr als ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte, nicht vergleichbar.
Der Verweis auf die beiden zitierten Erkenntnisse führt die Beschwerde somit nicht zum Erfolg.
Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch das eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerdevorbringen als unzutreffend. Insbesondere wirft die Beschwerde der belangten Behörde zu Unrecht vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entzug des Personalausweises des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 2 PassG nicht begründet zu haben, hat diese doch - nach vorangehender Nennung auch des § 19 Abs. 2 PassG - ihre Erwägungen durchgehend auch auf die Entziehung des Personalausweises bezogen.Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch das eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerdevorbringen als unzutreffend. Insbesondere wirft die Beschwerde der belangten Behörde zu Unrecht vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entzug des Personalausweises des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz 2, PassG nicht begründet zu haben, hat diese doch - nach vorangehender Nennung auch des Paragraph 19, Absatz 2, PassG - ihre Erwägungen durchgehend auch auf die Entziehung des Personalausweises bezogen.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. November 2010 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 3. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180773.X00Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012