TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/5 2010/09/0171

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Veröffentlicht am 05.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/09/0170 E 5. November 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. HK in T, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Februar 2010, Zl. UVS- 07/A/13/8539/2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der K GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf einer Baustelle in H den polnischen Staatsangehörigen AC am 14. April 2007 gegen 14.20 Uhr beim Verspachteln von Gipskartonplatten beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verwaltungsstrafverfahren war mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2008 unter anderem eingewendet worden, es sei im Tatzeitraum der Prokurist HK zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen.Im Verwaltungsstrafverfahren war mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2008 unter anderem eingewendet worden, es sei im Tatzeitraum der Prokurist HK zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt gewesen.

Hinsichtlich der Gültigkeit der Bestellung gleicht das gegenständliche Beschwerdeverfahren jenem, das denselben Beschwerdeführer, vertreten durch die selben Rechtsanwälte betraf, in dem die gleiche Bestellungsurkunde zu beurteilen war, es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelte, in dem es um eine gleichartige Beschäftigung eines Ausländers ging und in dem mit dem hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/09/0056, die Beschwerde mit ausführlicher Begründung zur Ungültigkeit der Bestellungsurkunde als unbegründet abgewiesen wurde. Deshalb reicht es diesbezüglich aus, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen.Hinsichtlich der Gültigkeit der Bestellung gleicht das gegenständliche Beschwerdeverfahren jenem, das denselben Beschwerdeführer, vertreten durch die selben Rechtsanwälte betraf, in dem die gleiche Bestellungsurkunde zu beurteilen war, es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelte, in dem es um eine gleichartige Beschäftigung eines Ausländers ging und in dem mit dem hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/09/0056, die Beschwerde mit ausführlicher Begründung zur Ungültigkeit der Bestellungsurkunde als unbegründet abgewiesen wurde. Deshalb reicht es diesbezüglich aus, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen.

Der nunmehr angefochtene Bescheid unterscheidet sich aber in einem entscheidenden Punkt von dem dem Vorverfahren zu Grunde liegenden Bescheid:

Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits im Verwaltungsverfahren (Anmerkung: in der Berufung findet sich tatsächlich ein diesbezügliches, konkretes Sachverhaltsvorbringen) dargetan, er habe bei der Formulierung der Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG die ihm von Rechtsanwalt Mag. K und dem Juristen der KIAB, Dr. Z, erteilten Auskünfte befolgt. Die Unzulänglichkeit des "räumlichen" Geltungsbereiches gehe auf die Rechtsauskunft der beiden als Zeugen beantragten Juristen zurück.

Die belangte Behörde habe dazu keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und sich mit dem Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zu Recht einen relevanten Verfahrensmangel auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0225, ausgeführt, dass für die Frage der subjektiven Tatseite über die Gültigkeit der Bestellungsurkunde das darüber hinausgehend vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen von Relevanz ist, wonach die Formulierung dieser Urkunde mit einem Beamten der mit Angelegenheiten des AuslBG befassten Behörde (hier: mit Dr. Z) abgesprochen und von diesem gutgeheißen worden sei. Denn es war wohl die Pflicht des Beschwerdeführers, sich über die für seine gewerbliche Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren; hat er dies aber getan und hat er die ihm von einem Organ einer zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft befolgt, dann kann dies zur Folge haben, dass trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße ihm gemäß § 5 Abs. 2 VStG nicht zum Verschulden angerechnet werden können.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zu Recht einen relevanten Verfahrensmangel auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0225, ausgeführt, dass für die Frage der subjektiven Tatseite über die Gültigkeit der Bestellungsurkunde das darüber hinausgehend vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen von Relevanz ist, wonach die Formulierung dieser Urkunde mit einem Beamten der mit Angelegenheiten des AuslBG befassten Behörde (hier: mit Dr. Z) abgesprochen und von diesem gutgeheißen worden sei. Denn es war wohl die Pflicht des Beschwerdeführers, sich über die für seine gewerbliche Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren; hat er dies aber getan und hat er die ihm von einem Organ einer zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft befolgt, dann kann dies zur Folge haben, dass trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht zum Verschulden angerechnet werden können.

Die belangte Behörde hat sich dessen ungeachtet - anders als in dem dem genannten Erkenntnis vom 25. März 2010 zu Grunde liegenden Bescheid, in dem der genannte Dr. Z einvernommen und seine Aussagen gewürdigt worden waren - nicht veranlasst gesehen, die dazu vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufzunehmen.

Sollte die Unzulänglichkeit des Textes der Bestellungsurkunde hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der jeweils betroffenen Baustelle tatsächlich auf eine Rechtsauskunft des Dr. Z zurückgehen, dann wäre dieser Umstand geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers im Ergebnis zur Gänze oder zumindest seiner Schwere nach in Zweifel zu ziehen.

Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift aus, sowohl Dr. Z als auch Mag. K seien in einem anderen gleichgelagerten Verfahren, das dem (bereits zitierten) hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/09/0056, zu Grunde gelegen sei, in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2009 einvernommen worden. Bei Stellung des neuerlichen Antrages auf Einvernahme dieser beiden Zeugen im gegenständlichen Verfahren sei dem Beschwerdeführer sohin bekannt gewesen, dass die Aussagen der beiden Zeugen nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu stützen.

Das im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde habe im genannten Verfahren als Kammervorsitzender teilgenommen, weshalb die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gewährleistet sei. Auch der Beschwerdeführer, sein Mitgeschäftsführer und deren anwaltlicher Vertreter hätten die Gelegenheit gehabt, diesen Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und die Zeugen zu befragen. Der Gegenschrift beigelegt wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2009. Das Beharren des Beschwerdeführers auf die neuerliche Einvernahme sei als "Rechtsmissbrauch" oder "Erkundungsbeweis" anzusehen.

Die belangte Behörde übersieht, dass der Beweisantrag auf Einvernahme des Dr. Z in der Berufung des gegenständlichen Verfahrens gestellt wurde. Die Berufung ist aber mit 27. August 2009 datiert und langte bei der Behörde erster Instanz am 28. August 2009 ein. Die mündliche Verhandlung im Parallelverfahren fand aber erst später, nämlich am 7. Oktober 2009, statt. Zum Zeitpunkt der Stellung der Beweisanträge ist daher kein Rechtsmissbrauch zu ersehen.

In den Protokollen der im gegenständlichen Fall durchgeführten Verhandlung, die mehrfach erstreckt wurde (17. Dezember 2009, 12. Jänner 2010 und 15. Februar 2010), findet sich kein Hinweis, dass die Aussagen des Dr. Z und des Mag. K, welche sie in einem anderen Verfahren, wenngleich zum selben Beweisthema, am 7. Oktober 2009 getätigt hatten, (unter Einhaltung der Bestimmungen des § 51g Abs. 3 VStG) verlesen worden seien oder in irgendeiner anderen Weise in der gegenständlichen Verhandlung vorgekommen seien. Es findet sich abschließend im Verhandlungsprotokoll vom 15. Februar 2010 nur der Satz "Offen sind lediglich die Beweisanträge betreffend die verantwortliche Beauftragung, und zwar zur Einvernahme der Zeugen Mag. K und Dr. Z". Die Aussagen des Dr. Z und des Mag. K in der Verhandlung vom 7. Oktober 2009 sind demnach in der gegenständlich durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht vorgekommen. Mangels Hinweises auf die früheren Aussagen ist dem Beschwerdeführer nicht als "Rechtsmissbrauch" vorwerfbar, dass er sich zu den als "offen" bezeichneten Beweisanträgen nicht geäußert (insbesondere sie nicht zurückgezogen) hat.In den Protokollen der im gegenständlichen Fall durchgeführten Verhandlung, die mehrfach erstreckt wurde (17. Dezember 2009, 12. Jänner 2010 und 15. Februar 2010), findet sich kein Hinweis, dass die Aussagen des Dr. Z und des Mag. K, welche sie in einem anderen Verfahren, wenngleich zum selben Beweisthema, am 7. Oktober 2009 getätigt hatten, (unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG) verlesen worden seien oder in irgendeiner anderen Weise in der gegenständlichen Verhandlung vorgekommen seien. Es findet sich abschließend im Verhandlungsprotokoll vom 15. Februar 2010 nur der Satz "Offen sind lediglich die Beweisanträge betreffend die verantwortliche Beauftragung, und zwar zur Einvernahme der Zeugen Mag. K und Dr. Z". Die Aussagen des Dr. Z und des Mag. K in der Verhandlung vom 7. Oktober 2009 sind demnach in der gegenständlich durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht vorgekommen. Mangels Hinweises auf die früheren Aussagen ist dem Beschwerdeführer nicht als "Rechtsmissbrauch" vorwerfbar, dass er sich zu den als "offen" bezeichneten Beweisanträgen nicht geäußert (insbesondere sie nicht zurückgezogen) hat.

Da die Aussagen im gegenständlichen Verfahren nicht in der mündlichen Verhandlung vorkamen, ist die von § 51i VStG geforderte Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht gewährleistet gewesen. Die frühere Aussage des Dr. Z durfte daher im gegenständlichen Verfahren nicht verwertet werden.Da die Aussagen im gegenständlichen Verfahren nicht in der mündlichen Verhandlung vorkamen, ist die von Paragraph 51 i, VStG geforderte Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht gewährleistet gewesen. Die frühere Aussage des Dr. Z durfte daher im gegenständlichen Verfahren nicht verwertet werden.

Als "Erkundungsbeweis" war der Beweisantrag nicht zu werten, weil der Beschwerdeführer in der Berufung konkret vorgebracht hat, welche Auskunft Dr. Z angeblich zur Bestellungsurkunde und deren Inhalt erteilt habe.

Die belangte Behörde hat daher aus einer verfehlten Rechtsansicht die Durchführung weiterer Ermittlungen unterlassen, deren Ergebnis zu einem hinsichtlich Schuld und Strafe anders lautenden Bescheid hätte führen können.

Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 5. November 2010Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 5. November 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090171.X00

Im RIS seit

09.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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