TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/5 2010/09/0118

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Veröffentlicht am 05.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs12 idF 2007/I/078;
AVG §13 Abs3 impl;
AVRAG 1993 §7b Abs3 idF 2009/I/150;
AVRAG 1993 §7b Abs4 idF 2009/I/150;
AVRAG 1993 §7b Abs4 Z1 idF 2009/I/150;
AVRAG 1993 §7b Abs4 Z2 idF 2009/I/150;
AVRAG 1993 §7b Abs4 Z3 idF 2009/I/150;
AVRAG 1993 §7b Abs4 Z4 idF 2009/I/150;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M S.r.l. in M, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Alberstraße 9/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 22. April 2010, Zl. 08114/8ABB, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung einer EU-Entsendebestätigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei meldete am 12. Jänner 2010 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (KIAB) gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG die Entsendung von acht namentlich genannten bulgarischen Staatsangehörigen nach Österreich in den Beschäftigerbetrieb der F Trockenbau GmbH in G.Die beschwerdeführende Partei meldete am 12. Jänner 2010 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (KIAB) gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, und 4 AVRAG die Entsendung von acht namentlich genannten bulgarischen Staatsangehörigen nach Österreich in den Beschäftigerbetrieb der F Trockenbau GmbH in G.

Die KIAB übermittelte diese Meldung am 26. Jänner 2010 gemäß § 18 Abs. 12 zweiter Satz AuslBG an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz (AMS).Die KIAB übermittelte diese Meldung am 26. Jänner 2010 gemäß Paragraph 18, Absatz 12, zweiter Satz AuslBG an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz (AMS).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte das AMS der beschwerdeführenden Partei mit, sie möge gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis zum 15. Februar 2010 bekannt geben "wer der erste Auftraggeber ist (Besitzer von Palais Kees)" sowie die "Verträge von P GmbH" und "eine kurze, aussagekräftige Projektbeschreibung" vorlegen, weil sonst eine EU-Entsendebestätigung nicht ausgestellt werden könne.Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte das AMS der beschwerdeführenden Partei mit, sie möge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG bis zum 15. Februar 2010 bekannt geben "wer der erste Auftraggeber ist (Besitzer von Palais Kees)" sowie die "Verträge von P GmbH" und "eine kurze, aussagekräftige Projektbeschreibung" vorlegen, weil sonst eine EU-Entsendebestätigung nicht ausgestellt werden könne.

Mit E-mail vom 9. Februar 2010 übermittelte die beschwerdeführende Partei dem AMS eine kurze Projektbeschreibung und führte aus, dass "die uns zur Verfügung stehenden Aufträge

(zwischen unserem Auftraggeber, uns ... sowie der Auftrag zwischen

der Fa. K GesmbH und Generalunternehmer Fa. A Bauträger GmbH)" dem AMS bereits überlassen worden seien. In weitere Aufträge habe die beschwerdeführende Partei keine Einsicht. Als "Bauherr (Besitzer) und Auftraggeber" trete die Fa. A Bauträger GmbH auf. Am 12. Februar 2010 teilten die Vertreter der beschwerdeführenden Partei dem AMS mit, dass das Vorlageverlangen nicht nachvollziehbar und die EU-Entsendebestätigung binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung auszustellen sei.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 wies das AMS einen "Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für die genannten acht bulgarischen Arbeitnehmer wegen "Nichteinbringung fehlender Unterlagen" gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 wies das AMS einen "Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für die genannten acht bulgarischen Arbeitnehmer wegen "Nichteinbringung fehlender Unterlagen" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 2. März 2010 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass für Ausländer, die aus "alten EU-Staaten" nach Österreich entsandt worden seien, auch wenn diese Bürger aus den "neuen EU-Ländern" seien, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich sei, wenn sie zur Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und sie beim entsendenden Unternehmen regelmäßig beschäftigt seien und die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden (vgl. § 18 Abs. 12 erster Satz AuslBG). Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfe die Beschäftigung nach Meldung bei der KIAB auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden (vgl. § 18 Abs. 12 dritter Satz AuslBG). Das Arbeitsmarktservice sei verpflichtet, binnen zwei Wochen "einen Bescheid" auszustellen. Es werde beantragt, "eine EU-Entsendebestätigung für die Dienstnehmer" auszustellen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 2. März 2010 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass für Ausländer, die aus "alten EU-Staaten" nach Österreich entsandt worden seien, auch wenn diese Bürger aus den "neuen EU-Ländern" seien, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich sei, wenn sie zur Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und sie beim entsendenden Unternehmen regelmäßig beschäftigt seien und die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden vergleiche , Paragraph 18, Absatz 12, erster Satz AuslBG). Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfe die Beschäftigung nach Meldung bei der KIAB auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden vergleiche , Paragraph 18, Absatz 12, dritter Satz AuslBG). Das Arbeitsmarktservice sei verpflichtet, binnen zwei Wochen "einen Bescheid" auszustellen. Es werde beantragt, "eine EU-Entsendebestätigung für die Dienstnehmer" auszustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Sie führte begründend aus, zu den mit 12. Jänner 2010 eingebrachten Anträgen auf Erteilung einer EU-Entsendebestätigung seien mit Schreiben vom 5. Februar 2010 noch ausständige Unterlagen, die für die Prüfung der Anträge erforderlich gewesen seien, eingefordert worden. Nach fruchtlosem Verstreichen der bis zum 15. Februar 2010 gesetzten Frist sei die Zurückweisung der Anträge erfolgt. In der Sache selbst sei nicht entschieden worden. Die rechtliche Prüfung von Anträgen im Bereich Ausländerbeschäftigung obliege dem AMS und werde nach genauen gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Die Rechtsvorschriften seien eindeutig festgelegt und würden auch dementsprechend eingehalten. Die ausständigen Unterlagen seien nicht nachgereicht worden. Da "eine rechtliche Beurteilung von Anträgen auf Ausländerbeschäftigung nur mit vollständigen vorliegenden Unterlagen vorgenommen" werde, könne dem Begehren, die EU-Entsendebewilligungen auszustellen, nicht nachgekommen werden. Daher könne "wiederum eine Zurückweisung der Anträge erfolgen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 7b AVRAG idF BGBl. I Nr. 150/2009 lautet: Paragraph 7 b, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, lautet:

"§ 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;

2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt; 2. bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;

3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;

4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.

  1. (2)Absatz 2,Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt

1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern; 1. Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;

2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich. 2. Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

  1. (3)Absatz 3,Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach demArbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem

1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des 1. Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann.1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Der in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 8 a, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des 1. Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann.

  1. (4)Absatz 4,Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer eins
      Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    2. 2.Ziffer 2
      Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
    3. 3.Ziffer 3
      Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
                  4.              die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
                  5.              Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
    1. 6.Ziffer 6
      die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
    2. 7.Ziffer 7
      Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
                  8.              sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, 8. sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Absatz 2, letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
                  9.              sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
                  10.              sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
  2. (5)Absatz 5,Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
  3. (6)Absatz 6,Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 5, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
  4. (7)Absatz 7,Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
  5. (8)Absatz 8,Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
  6. (9)Absatz 9,Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Absatz 3,)
    1. 1.Ziffer eins
      die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. 2.Ziffer 2
      die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2 400 Euro zu bestrafen."
    § 18 Abs. 12 AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/2007 lautet:Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, lautet:
  7. "(12)Absatz 12,Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. 2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."

Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern gemäß § 7b Abs. 3 erster Satz AVRAG iVm § 18 Abs. 12 dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, erster Satz AVRAG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.

Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG geregelt. Die verfahrenseinleitende Meldung weist diese Angaben auf. Sie enthält iSd § 7b Abs. 4 Z. 1 bis 3 AVRAG insbesondere den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers (die beschwerdeführende Partei), den Namen des im § 7b Abs. 1 Z. 4 AVRAG bezeichneten Beauftragten (V S.) und den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers (K GesmbH).Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in Paragraph 7 b, Absatz 3, und 4 AVRAG geregelt. Die verfahrenseinleitende Meldung weist diese Angaben auf. Sie enthält iSd Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 AVRAG insbesondere den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers (die beschwerdeführende Partei), den Namen des im Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bezeichneten Beauftragten (V S.) und den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers (K GesmbH).

Die Offenlegung von (weiteren) Vertragsbeziehungen des inländischen Auftraggebers ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgesehen. Das Verlangen der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei möge bekannt geben, "wer der erste Auftraggeber" sei, und die "Verträge von Palais K bis A Bauträger GmbH" vorlegen, hatte keine gesetzliche Grundlage. Die Zurückweisung eines Antrags "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für acht näher bezeichnete Arbeitnehmer gemäß § 13 Abs. 3 AVG erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Die Offenlegung von (weiteren) Vertragsbeziehungen des inländischen Auftraggebers ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgesehen. Das Verlangen der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei möge bekannt geben, "wer der erste Auftraggeber" sei, und die "Verträge von Palais K bis A Bauträger GmbH" vorlegen, hatte keine gesetzliche Grundlage. Die Zurückweisung eines Antrags "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für acht näher bezeichnete Arbeitnehmer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 5. November 2010Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 5. November 2010

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090118.X00

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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