RS Vwgh 2003/6/26 2000/16/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Norm

GebG 1957 §21;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon treten nach Abs. 2 Z. 2 legcit die Ausnahmen ein, dass, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, oder, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Entscheidend für die ausnahmsweise Änderung der Bemessungsgrundlage ist somit der Abschluss eines höherwertigen Vergleiches; insoferne ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG). Der Beschwerdeführer erblickt eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung darin, dass die dort genannten Rechtsfolgen nicht genauso geregelt seien, wie nach § 21 GebG. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber eine Ähnlichkeit der Bestimmung über die Gerichtsgebührenpflicht bei Klagsausdehnung und bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches zu einer Bestimmung über die Vergebührung von Zusätzen und Nachträgen einer bereits ausgefertigten Urkunde nicht zu erkennen, sodass gegen die unterschiedlichen Rechtsfolgen keine Bedenken bestehen (Hinweis Tschugguel-Pötscher a.a.O., E 9 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160305.X01

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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