RS Vwgh 2003/6/26 2000/09/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG;
AuslBG §2 Abs2 litc;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 lit. c AuslBG ist auch die Verwendung in einem Volontariat als "Beschäftigung" im Sinne des AuslBG zu verstehen, wenn auch eine solche Beschäftigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung, sondern einer Anzeige(bestätigung) bedarf. Ob es sich bei der konkreten Tätigkeit der Ausländer um Hilfsarbeiten oder einfache angelernte Tätigkeiten gehandelt hat, in welchem Falle gemäß § 3 Abs. 5 zweiter Satz AuslBG die rechtliche Qualifikation als Volontariat ausgeschlossen wäre, war daher letztlich für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von entscheidender Bedeutung, vorausgesetzt, dass deren Tätigkeit nach dem gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes einer der im § 2 Abs. 2 AuslBG angeführten Beschäftigungsart zuzuordnen war. Um welche es sich hiebei gehandelt hat, musste auch im Grund des § 44a Z 1 VStG nicht präzisiert werden (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090125.X01

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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