RS Vwgh 2003/6/26 2000/09/0118

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Teilunterschutzstellungen sind nur dort und in jenem Mindestumfang denkbar, als durch eine Veränderung des nicht geschützten Teiles nicht auch eine Beeinträchtigung der eigentlich geschützten Teile eintreten kann (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des Denkmalschutzgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090118.X01

Im RIS seit

04.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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