TE Vwgh Beschluss 2010/11/9 2007/21/0299

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art130 Abs1 lita
FPG 2005 §11
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache 1. des BK und 2. des AK, beide vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen die als "Stellungnahme" bezeichneten Erledigungen der Österreichischen Botschaft Abuja, je vom 18. Mai 2007, Zl. 4.614/114/2007, jeweils betreffend Visum, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Mit den hier in Beschwerde gezogenen, jeweils mit dem Wort "Stellungnahme" überschriebenen Erledigungen vom 18. Mai 2007 teilte die Österreichische Botschaft Abuja (die belangte Behörde) den Beschwerdeführern, Staatsangehörigen von Ghana, die Anträge auf Erteilung von Visa gestellt hatten, unter Verwendung eines formularmäßigen Vordruckes mit, dass sie im auf Grund ihrer Anträge geführten Verfahren falsche Angaben gemacht hätten. Vor einer endgültigen Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Visums werde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine abschließende Stellungnahme, persönlich oder in schriftlicher Form im Post- oder Faxweg, gegebenenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen, einzubringen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben werden, werde über den Antrag ohne Stellungnahme entschieden werden.

Nachdem der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Erledigung der Visaansuchen urgiert hatte, wurde ihm von der belangten Behörde am 25. Juni 2007 per E-Mail mitgeteilt, dass es sich bei den Erledigungen vom 18. Mai 2007 um "die schriftliche Entscheidung" handle. Demgegenüber führte die belangte Behörde in ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift aus, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 2007 die Verständigung über die geplante Ablehnung der Visaanträge übermittelt worden. Gleichzeitig sei die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt worden. Dieses Schriftstück sei vom rechtsfreundlichen Vertreter am 13. Juni 2007 übernommen worden. Am 2. Juli 2007 sei ein als Stellungnahme gewertetes Schreiben des Vaters der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingelangt. Am 9. Juli 2007 sei die "endgültige" Ablehnung der Anträge erfolgt.

Die Beschwerdeführer haben sich dazu in ihrer zur Gegenschrift der belangten Behörde eingebrachten Replik nicht geäußert.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG - das Vorliegen eines sonst in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Falles scheidet fallbezogen von vornherein aus - erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Voraussetzung einer zulässigen Beschwerdeerhebung nach dieser Bestimmung ist sohin das Vorliegen eines Bescheides.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG - das Vorliegen eines sonst in Absatz eins, dieser Bestimmung genannten Falles scheidet fallbezogen von vornherein aus - erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Voraussetzung einer zulässigen Beschwerdeerhebung nach dieser Bestimmung ist sohin das Vorliegen eines Bescheides.

Ungeachtet dessen, dass § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) besondere Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden festlegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die hier gegenständlichen Erledigungen vom 18. Mai 2007 wären als Bescheid anzusehen. Angesichts der in diesen Schreiben enthaltenen Überschrift "Stellungnahme" (gemeint offenbar: Aufforderung zur Stellungnahme) sowie den darin jeweils enthaltenem Hinweis, vor einer endgültigen Entscheidung hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme einzubringen, und nach Ablauf der Frist werde auch ohne Einlangen einer Stellungnahme über den Antrag entschieden werden, kann kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde mit diesen Erledigungen nicht abschließend und in rechtlich bindender Weise über die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge abgesprochen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die belangte Behörde diese Erledigungen in einer an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer ergangenen Mitteilung als "Entscheidung" bezeichnete.Ungeachtet dessen, dass Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) besondere Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden festlegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die hier gegenständlichen Erledigungen vom 18. Mai 2007 wären als Bescheid anzusehen. Angesichts der in diesen Schreiben enthaltenen Überschrift "Stellungnahme" (gemeint offenbar: Aufforderung zur Stellungnahme) sowie den darin jeweils enthaltenem Hinweis, vor einer endgültigen Entscheidung hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme einzubringen, und nach Ablauf der Frist werde auch ohne Einlangen einer Stellungnahme über den Antrag entschieden werden, kann kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde mit diesen Erledigungen nicht abschließend und in rechtlich bindender Weise über die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge abgesprochen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die belangte Behörde diese Erledigungen in einer an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer ergangenen Mitteilung als "Entscheidung" bezeichnete.

Da sohin der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugängliche Bescheide nicht vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss, der gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, zurückzuweisen.Da sohin der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugängliche Bescheide nicht vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss, der gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, zurückzuweisen.

Trotz Zurückweisung der Beschwerde waren die Beschwerdeführer in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die belangte Behörde ihnen gegenüber ausdrücklich erklärt hat, bei den angefochtenen Erledigungen handle es sich um die "Entscheidung", nicht zum Aufwandersatz zu verpflichten. Insofern gleicht nämlich die Ausgangssituation der Beschwerdeführer jener, die dem hg. Beschluss

vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0168, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zugrunde lag.vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0168, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zugrunde lag.

Wien, am 9. November 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210299.X00

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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