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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des B K in Wiener Neustadt, vertreten durch die Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung einer Entscheidungspflicht in Angelegenheit Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach § 4a BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des B K in Wiener Neustadt, vertreten durch die Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung einer Entscheidungspflicht in Angelegenheit Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Paragraph 4 a, BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144, verwiesen.Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144, verwiesen.
Auf Grund der Säumnisbeschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Im Anschluss an das oben genannte Erkenntnis stellte der Beschwerdeführer mit seinem an die "PersB/BMLV a.d.D." gerichteten Schreiben vom 22. Juli 2009 den Antrag auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens von Ausbildungsnachweisen nach § 4a BDG 1979.Im Anschluss an das oben genannte Erkenntnis stellte der Beschwerdeführer mit seinem an die "PersB/BMLV a.d.D." gerichteten Schreiben vom 22. Juli 2009 den Antrag auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens von Ausbildungsnachweisen nach Paragraph 4 a, BDG 1979.
In seiner Säumnisbeschwerde vom 24. August 2010 bringt der Beschwerdeführer vor (Schreibung - auch im Folgenden - im Original):
"Ich erachte mich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über meinen Antrag nicht entschieden hat, in meinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Sachverhalt:
Ich habe außerdienstlich an der Corvinus-Universität Budapest das Studium der Sicherheitsökonomie von 2005 an absolviert und wurde 2007 zum MSC graduiert.
Eine MBO1 - Arbeitsplatzbewerbung wurde von der PersB wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt.
Fristgerecht habe ich mich gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof gewandt, der den Bescheid der PersB zu Zl. 2008/12/0144-5 aufgehoben hat.
Ich stellte daher am 22.7.2009 einen Antrag gem. § 4a BDG um Anerkennung von Ausbildungsnachweisen. Da keine Entscheidung erfolgte, stellte ich am 28.1.2010 einen Devolutionsantrag.Ich stellte daher am 22.7.2009 einen Antrag gem. Paragraph 4 a, BDG um Anerkennung von Ausbildungsnachweisen. Da keine Entscheidung erfolgte, stellte ich am 28.1.2010 einen Devolutionsantrag.
Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden.
Durch die Vorlage meines Antrages gem. § 4a BDG sowie die Beschwerde wegen des Nichtentscheides vom 28.1.2010 mache ich glaubhaft, dass seit Einlagen des Devolutionsantrages bei der Berufungsbehörde die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bzw. des § 27 VwGG von sechs Monaten verstrichen ist und stelle denDurch die Vorlage meines Antrages gem. Paragraph 4 a, BDG sowie die Beschwerde wegen des Nichtentscheides vom 28.1.2010 mache ich glaubhaft, dass seit Einlagen des Devolutionsantrages bei der Berufungsbehörde die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. des Paragraph 27, VwGG von sechs Monaten verstrichen ist und stelle den
ANTRAG
der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, meine Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG Folge geben und die Ausbildungsnachweise gem. § 4 BDG anerkennen." der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, meine Berufung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, VwGG Folge geben und die Ausbildungsnachweise gem. Paragraph 4, BDG anerkennen."
Mit Verfügung vom 3. September 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer u.a. auf, binnen Frist ein bestimmtes, der Verfahrenslage entsprechendes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen; es sei nicht behauptet, dass dieser Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid erhoben hätte.Mit Verfügung vom 3. September 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer u.a. auf, binnen Frist ein bestimmtes, der Verfahrenslage entsprechendes Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) zu stellen; es sei nicht behauptet, dass dieser Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid erhoben hätte.
In seiner "Verbesserung" vom 21. September 2010 bringt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt vor:
"Der Beschwerdeführer hat außerdienstlich an der Corvinus-Universität Budapest das Studium der Sicherheitsökonomie von 2005 an absolviert und wurde 2007 zum MSC graduiert. Eine MBO1- Arbeitsplatzbewerbung wurde von der PersB wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat dagegen bis zum Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben und hat diese den Bescheid der PersB zu Zl 2008/12/0144 mittels Erkenntnisses vom 20.5.2009 aufgehoben.
Am 22.7.2009 beantragte der Beschwerdeführer ein § 4 a BDG-Verfahren bei der PersB. Da bis 28.1.2010 keine Entscheidung erfolgte, ergriff der Beschwerdeführer eine 'Beschwerde' wegen Nichtentscheides des beantragten § 4a BDG-Verfahrens; dies wurde am 8.2.2010 mit GZ P 406992/61-TherMilAk/2010 weitergeleitet.Am 22.7.2009 beantragte der Beschwerdeführer ein Paragraph 4, a BDG-Verfahren bei der PersB. Da bis 28.1.2010 keine Entscheidung erfolgte, ergriff der Beschwerdeführer eine 'Beschwerde' wegen Nichtentscheides des beantragten Paragraph 4 a, BDG-Verfahrens; dies wurde am 8.2.2010 mit GZ P 406992/61-TherMilAk/2010 weitergeleitet.
Da die erstinstanzliche Behörde bis dato nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer auch keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid."
Eine Berichtigung des Begehrens im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG erfolgte mit diesem Schriftsatz nicht.Eine Berichtigung des Begehrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG erfolgte mit diesem Schriftsatz nicht.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"; vgl. die in Mayer, B-VG4, unter Anmerkung II. und III. zu § 27 VwGG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"; vergleiche die in Mayer, B-VG4, unter Anmerkung römisch zwei. und römisch drei. zu Paragraph 27, VwGG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 8. April 1992, Zl. 92/12/0054, sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN).In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 8. April 1992, Zl. 92/12/0054, sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN).
Das an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Begehren ist - auch nach dem in der Verfügung vom 3. September 2010 ergangenen Hinweis, ein bestimmtes, der Verfahrenslage entsprechendes Begehren zu erheben - dahingehend gefasst, dass der "Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 42 Abs. 4 VwGG Folge gegeben und die Ausbildungsnachweise gem. § 4 BDG" anerkannt werden mögen. Dem Vorbringen zufolge macht der Beschwerdeführer damit die Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4a BDG 1979 geltend; die Entscheidung über einen solchen Antrag kommt nach § 4a Abs. 4 BDG 1979 dem Leiter der Zentralstelle, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend einen Angehörigen des Verteidigungsressorts dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in erster und letzter Instanz zu, sodass diesen nur eine Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag nach § 4a Abs. 4 BDG 1979 in erster Instanz, nicht jedoch im Instanzenzug treffen konnte.Das an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Begehren ist - auch nach dem in der Verfügung vom 3. September 2010 ergangenen Hinweis, ein bestimmtes, der Verfahrenslage entsprechendes Begehren zu erheben - dahingehend gefasst, dass der "Berufung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, VwGG Folge gegeben und die Ausbildungsnachweise gem. Paragraph 4, BDG" anerkannt werden mögen. Dem Vorbringen zufolge macht der Beschwerdeführer damit die Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach Paragraph 4 a, BDG 1979 geltend; die Entscheidung über einen solchen Antrag kommt nach Paragraph 4 a, Absatz 4, BDG 1979 dem Leiter der Zentralstelle, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend einen Angehörigen des Verteidigungsressorts dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in erster und letzter Instanz zu, sodass diesen nur eine Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 4 a, Absatz 4, BDG 1979 in erster Instanz, nicht jedoch im Instanzenzug treffen konnte.
Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass über seinen Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4a BDG 1979 eine nachgeordnete Dienstbehörde eine Entscheidung getroffen hätte, gegen die er berufen hätte.Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass über seinen Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach Paragraph 4 a, BDG 1979 eine nachgeordnete Dienstbehörde eine Entscheidung getroffen hätte, gegen die er berufen hätte.
Damit weicht aber sein vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenes Begehren, das auf eine Entscheidung im Instanzenzug gerichtet ist, von jenem ab, das er im Verwaltungsverfahren bislang erhoben hat. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Damit weicht aber sein vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenes Begehren, das auf eine Entscheidung im Instanzenzug gerichtet ist, von jenem ab, das er im Verwaltungsverfahren bislang erhoben hat. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2010
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120139.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011