TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/10 2008/22/0787

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §252;
ASVG §293;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner u.a., Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 2008, Zl. 318.344/2-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juni 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 26. November 2007 auf erstmalige Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zwecks Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Großmutter gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juni 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 26. November 2007 auf erstmalige Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zwecks Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Großmutter gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass von der Großmutter des Beschwerdeführers eine tragfähige Haftungserklärung zu erbringen sei. Diese Großmutter verfüge inklusive Sonderzahlungen über ein monatliches durchschnittliches Gesamteinkommen von etwa EUR 1.720,--. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage daher EUR 1.038,90 und es verblieben der Großmutter lediglich ca. EUR 681,-- im Monat, die sie für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer aufwenden könnte. Dieser müsste jedoch über EUR 747,-- im Monat verfügen; die vorhandenen finanziellen Mittel reichten daher für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht aus.

Hinsichtlich der vorgelegten Kopien von Sparbüchern sei nicht ersichtlich, in welchem Bezug diese Sparbücher zum Beschwerdeführer stehen sollten bzw. ob der Beschwerdeführer überhaupt darüber verfügungsberechtigt sei.

Selbst wenn gemäß § 47 Abs. 3 NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles dieses Gesetzes erfüllt würden und die finanziellen Mittel ausreichend wären, sei auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie unter § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a oder b verlangt - von seiner Großmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte. Somit seien die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG nicht gegeben, weshalb die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen sei.Selbst wenn gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles dieses Gesetzes erfüllt würden und die finanziellen Mittel ausreichend wären, sei auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie unter Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, oder b verlangt - von seiner Großmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht gegeben, weshalb die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 47 Abs. 3 NAG lautet idF BGBl. I Nr. 99/2006: Paragraph 47, Absatz 3, NAG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006:

  1. "(3)Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehörige' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undAngehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehörige' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Die belangte Behörde verneint die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG mit der Begründung, dass "auf Grund der Aktenlage" nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat von seiner Großmutter Unterhalt bezogen habe.Die belangte Behörde verneint die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG mit der Begründung, dass "auf Grund der Aktenlage" nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat von seiner Großmutter Unterhalt bezogen habe.

Diesbezüglich weist die Beschwerde zutreffend auf das Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hin, in der - ohne dass diese Frage im erstinstanzlichen Bescheid releviert worden wäre - vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer ein Waisenkind sei und im Haus seiner Großmutter in Serbien lebe. Die Großmutter "überweise ihm monatlich Geld damit er seine Lebenskosten decken kann".

Die belangte Behörde belastete somit den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel, indem sie ohne nähere Begründung die behaupteten Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer verneinte. Sie gab dem Beschwerdeführer - obwohl diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist - auch keine Möglichkeit, zu diesem Thema Beweismittel anzubieten oder vorzulegen.

Darüber hinaus belastete sie den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In einer Konstellation wie der vorliegenden

ist der Unterhalt des Zusammenführenden und des Nachziehenden dann gedeckt, wenn beiden jeweils Unterhaltsbeträge in Höhe des einfachen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde ein Gesamteinkommen von EUR 1.720, -- monatlich fest, das somit mehr als dem doppelten Richtsatz gemäß § 293 ASVG (EUR 747,-- x 2) entspricht, verneinte aber ausreichende Unterhaltsmittel.ist der Unterhalt des Zusammenführenden und des Nachziehenden dann gedeckt, wenn beiden jeweils Unterhaltsbeträge in Höhe des einfachen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde ein Gesamteinkommen von EUR 1.720, -- monatlich fest, das somit mehr als dem doppelten Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG (EUR 747,-- x 2) entspricht, verneinte aber ausreichende Unterhaltsmittel.

Wegen dieser vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Wegen dieser vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 10. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220787.X00

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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