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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §252;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner u.a., Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 2008, Zl. 318.344/2-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juni 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 26. November 2007 auf erstmalige Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zwecks Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Großmutter gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juni 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 26. November 2007 auf erstmalige Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zwecks Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Großmutter gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass von der Großmutter des Beschwerdeführers eine tragfähige Haftungserklärung zu erbringen sei. Diese Großmutter verfüge inklusive Sonderzahlungen über ein monatliches durchschnittliches Gesamteinkommen von etwa EUR 1.720,--. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage daher EUR 1.038,90 und es verblieben der Großmutter lediglich ca. EUR 681,-- im Monat, die sie für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer aufwenden könnte. Dieser müsste jedoch über EUR 747,-- im Monat verfügen; die vorhandenen finanziellen Mittel reichten daher für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht aus.
Hinsichtlich der vorgelegten Kopien von Sparbüchern sei nicht ersichtlich, in welchem Bezug diese Sparbücher zum Beschwerdeführer stehen sollten bzw. ob der Beschwerdeführer überhaupt darüber verfügungsberechtigt sei.
Selbst wenn gemäß § 47 Abs. 3 NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles dieses Gesetzes erfüllt würden und die finanziellen Mittel ausreichend wären, sei auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie unter § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a oder b verlangt - von seiner Großmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte. Somit seien die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG nicht gegeben, weshalb die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen sei.Selbst wenn gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles dieses Gesetzes erfüllt würden und die finanziellen Mittel ausreichend wären, sei auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie unter Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, oder b verlangt - von seiner Großmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht gegeben, weshalb die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 47 Abs. 3 NAG lautet idF BGBl. I Nr. 99/2006: Paragraph 47, Absatz 3, NAG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006:
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."
Die belangte Behörde verneint die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG mit der Begründung, dass "auf Grund der Aktenlage" nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat von seiner Großmutter Unterhalt bezogen habe.Die belangte Behörde verneint die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG mit der Begründung, dass "auf Grund der Aktenlage" nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat von seiner Großmutter Unterhalt bezogen habe.
Diesbezüglich weist die Beschwerde zutreffend auf das Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hin, in der - ohne dass diese Frage im erstinstanzlichen Bescheid releviert worden wäre - vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer ein Waisenkind sei und im Haus seiner Großmutter in Serbien lebe. Die Großmutter "überweise ihm monatlich Geld damit er seine Lebenskosten decken kann".
Die belangte Behörde belastete somit den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel, indem sie ohne nähere Begründung die behaupteten Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer verneinte. Sie gab dem Beschwerdeführer - obwohl diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist - auch keine Möglichkeit, zu diesem Thema Beweismittel anzubieten oder vorzulegen.
Darüber hinaus belastete sie den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In einer Konstellation wie der vorliegenden
ist der Unterhalt des Zusammenführenden und des Nachziehenden dann gedeckt, wenn beiden jeweils Unterhaltsbeträge in Höhe des einfachen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde ein Gesamteinkommen von EUR 1.720, -- monatlich fest, das somit mehr als dem doppelten Richtsatz gemäß § 293 ASVG (EUR 747,-- x 2) entspricht, verneinte aber ausreichende Unterhaltsmittel.ist der Unterhalt des Zusammenführenden und des Nachziehenden dann gedeckt, wenn beiden jeweils Unterhaltsbeträge in Höhe des einfachen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde ein Gesamteinkommen von EUR 1.720, -- monatlich fest, das somit mehr als dem doppelten Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG (EUR 747,-- x 2) entspricht, verneinte aber ausreichende Unterhaltsmittel.
Wegen dieser vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Wegen dieser vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220787.X00Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011