Norm
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;Rechtssatz
Bedingte Anschaffungsgeschäfte begründen die Steuerpflicht ohne Rücksicht darauf, ob in der Folge überhaupt eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes begründet wird. Dies entspricht dem für Verkehrsteuern ganz allgemein geltenden Grundsatz, dass auch der spätere Wegfall der vertraglich vereinbarten Pflicht nichts mehr an der bereits entstandenen Steuerschuld ändert (Hinweis E 30. März 2000, 99/16/0404).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160299.X03Im RIS seit
24.07.2003