Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der A P in S, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 7. April 2008, Zl. PRB/PEV- 538504/08-A02, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 BDG 1979), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der A P in S, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 7. April 2008, Zl. PRB/PEV- 538504/08-A02, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. April 2008 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom 27. Dezember 2006 ab. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig sei.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. April 2008 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vom 27. Dezember 2006 ab. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. Juli 2010 mit Ablauf des 31. Juli 2010 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei.Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. Juli 2010 mit Ablauf des 31. Juli 2010 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 mit, dass sie durch den genannten Bescheid klaglos gestellt worden sei. Tatsächlich aber habe sie die Kosten des Rechtsstreites in Höhe von EUR 1.908,79 für die Berufung und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu tragen. Sie habe mit Schreiben vom 13. September 2010 die Gegenseite aufgefordert, diese Kosten zu übernehmen, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass ein Kostenersatzanspruch nicht bestehe. Darüber hinaus habe sie keine finanziellen Nachteile erlitten. Klaglos gestellt sei sie allerdings erst, wenn die genannten Kosten übernommen würden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche , z.B. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 9. April 1980 oder die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118-0120, sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/12/0203) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. den Beschluss vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den bereits zitierten Beschluss vom 9. April 1980 oder die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118-0120, sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/12/0203) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche , z.B. den Beschluss vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie die Kosten der Berufung und der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu tragen habe, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof über Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden hätte. Auch das Begehren einer Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt kein eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse dar, wie sich schon aus § 58 Abs. 2 VwGG ergibt.Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie die Kosten der Berufung und der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu tragen habe, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof über Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden hätte. Auch das Begehren einer Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt kein eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse dar, wie sich schon aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ergibt.
Auch auf Grund der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2010 ist davon auszugehen, dass sie kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0201).Auch auf Grund der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2010 ist davon auszugehen, dass sie kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0201).
Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 10. November 2010
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120097.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011