TE Vwgh Beschluss 2010/11/11 2010/17/0213

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §19 Abs2;
SPG 1991 §65 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des R K in N, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. September 2010, Zl. GFS3-S-1015/001, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Ladung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2010 verpflichtet, sich am 7. September 2010 zu einer näher angeführten Uhrzeit bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung einzufinden.

Der Beschwerdeführer sei von einer näher genannten Polizeiinspektion wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 107 StGB bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden; auf Grund dieses Sachverhaltes sei er von der Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge formlos von der belangten Behörde aufgefordert worden, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion durchführen zu lassen; dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bisher nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass die Befugnis des § 65 Abs. 1 SPG nicht schuld-, sondern gefährlichkeitsbezogen sei und im vorliegenden Fall von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht Abstand genommen werde.Der Beschwerdeführer sei von einer näher genannten Polizeiinspektion wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 107, StGB bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden; auf Grund dieses Sachverhaltes sei er von der Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge formlos von der belangten Behörde aufgefordert worden, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion durchführen zu lassen; dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bisher nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass die Befugnis des Paragraph 65, Absatz eins, SPG nicht schuld-, sondern gefährlichkeitsbezogen sei und im vorliegenden Fall von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht Abstand genommen werde.

Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vor, dass er "zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten dieser Aufforderung (Anm.: zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung) nachgekommen" sei. Er sei danach vom Landesgericht am 23. September 2010 von der wider ihn erhobenen Anschuldigung der gefährlichen Drohung freigesprochen worden.Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vor, dass er "zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten dieser Aufforderung Anmerkung, zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung) nachgekommen" sei. Er sei danach vom Landesgericht am 23. September 2010 von der wider ihn erhobenen Anschuldigung der gefährlichen Drohung freigesprochen worden.

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid liegt aber dann nicht (mehr) vor, wenn der Beschwerdeführer der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum Fall der Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit den hg. Beschluss vom 7. Februar 2008, Zl. 2008/21/0071, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid liegt aber dann nicht (mehr) vor, wenn der Beschwerdeführer der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt vergleiche , zum Fall der Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit den hg. Beschluss vom 7. Februar 2008, Zl. 2008/21/0071, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14. Oktober 2010, also nach dem Termin, für den die vom Beschwerdeführer befolgte Ladung im angefochtenen Bescheid angeordnet war, beim Verwaltungsgerichtshof überreicht. Es war daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften Bescheid ausgeschlossen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Angemerkt sei der Vollständigkeit halber noch, dass es fraglich erscheint, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausreichend begründet hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053); über die Frage der Löschung allenfalls zu Unrecht aufgenommener Daten ist jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden.Angemerkt sei der Vollständigkeit halber noch, dass es fraglich erscheint, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausreichend begründet hat vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053); über die Frage der Löschung allenfalls zu Unrecht aufgenommener Daten ist jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden.

Wien, am 11. November 2010

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170213.X00

Im RIS seit

28.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten