TE Vwgh Beschluss 2010/11/17 2010/13/0122

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/13/0123 2010/13/0171 2010/13/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Anträge der F AG in W, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Jänner 2010, Zlen. RV/1962-W/09 und RV/1963-W/09, jeweils betreffend Änderung des Gruppenfeststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 10 KStG 1988, sowie in diesen Beschwerdesachen den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Anträge der F AG in W, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Jänner 2010, Zlen. RV/1962-W/09 und RV/1963-W/09, jeweils betreffend Änderung des Gruppenfeststellungsbescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 10, KStG 1988, sowie in diesen Beschwerdesachen den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen zu den Wiedereinsetzungsanträgen sowie deren Beilagen geht hervor, dass die bekämpften Bescheide, die an eine Wirtschaftsprüfungs GmbH als Vertreterin der Beschwerdeführerin adressiert waren, am 12. Jänner 2010 von einer Mitarbeiterin des zentralen Empfangs der Wirtschaftsprüfungs GmbH übernommen wurden. Die Mitarbeiterin des zentralen Empfangs vermerkt, wie der eidesstättigen Erklärung des Geschäftsführers der Wirtschaftsprüfungs GmbH zu entnehmen ist, auf dem Briefumschlag das Eingangsdatum. Am nächsten Tag gelangten die Schriftstücke im Zuge der hausinternen Postverteilung zu der für die Anbringung eines Stempels mit dem Eingangsdatum zuständigen Sekretärin. Dabei geschah es, dass diese bisher stets zuverlässige langjährige Mitarbeiterin der Wirtschaftsprüfungs GmbH auf den Schriftstücken jeweils einen Stempelaufdruck mit dem aktuellen und nicht mit dem Datum des Vortages anbrachte. Diese Stempelaufdrucke - und nicht die ursprüngliche Vermerke auf den Kuverts - bildeten in weiterer Folge die Grundlage für die Überwachung der Rechtzeitigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof. Mit elektronisch übermittelter Nachricht vom 17. Februar 2010 teilte die Wirtschaftsprüfungs GmbH den Beschwerdevertretern mit, der bereits konzipierte Beschwerdeschriftsatz werde zur Kontrolle und Einbringung beim Verfassungsgerichtshof noch am selben Tag oder am Folgetag übermittelt werden. Die zu bekämpfenden Bescheide seien am 13. Jänner 2010 eingelangt, sodass die Beschwerdefrist mit 24. Februar 2010 ende.

Am letzten Tag der so berechneten Frist und mit der Behauptung, die Bescheide seien am 13. Jänner 2010 zugestellt worden, brachten die Beschwerdevertreter die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden ein, die somit um einen Tag verspätet waren. Hierauf wies die belangte Behörde nach Verbesserung des Beschwerdeschriftsatzes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdevertreter und Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der Rückscheine in den Verwaltungsakten in ihrer Gegenschrift hin.

Mit den dadurch ausgelösten Wiedereinsetzungsanträgen, die bei Berechnung ab Zustellung der Gegenschrift rechtzeitig wären, begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist im Wesentlichen mit dem Argument, der zuständige Referent der Wirtschaftsprüfungs GmbH und die Rechtsvertretung hätten keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der auf den Berufungsbescheiden angebrachten Eingangsvermerke zu zweifeln. Ein Vorbringen darüber, wann das Konzept des Beschwerdeschriftsatzes die Beschwerdevertreter tatsächlich erreichte und welche weiteren Aktenteile ihnen allenfalls - über Kopien der anzufechtenden Bescheide hinaus - noch übermittelt wurden, wird nicht erstattet. Ausführungen dazu, ob die Kuverts aufbewahrt und zur Rechtzeitigkeitskontrolle später noch einmal herangezogen werden, fehlen.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, wie es zu beurteilen ist, dass der Fristenvormerk bei der Wirtschaftsprüfungs GmbH auf der Grundlage eines rückdatierten Eingangsstempels und nicht des ursprünglichen Vermerks auf dem Kuvert gesetzt wird. Dem Vorbringen zu den Wiedereinsetzungsanträgen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Rechtzeitigkeitskontrolle bei der Verfassung des Beschwerdeschriftsatzes über eine Fristberechnung anhand des Stempelaufdrucks auf den Bescheidausfertigungen hinausging. Hätten die Beschwerdevertreter eine Kontrolle anhand der Kuverts vorgenommen, oder hätte eine solche Kontrolle angesichts der angestrebten Aufgabenteilung bei der Wirtschaftsprüfungs GmbH stattgefunden, so hätte der Beschwerdeschriftsatz im vorliegenden Fall noch rechtzeitig eingebracht oder schon mit Wiedereinsetzungsanträgen verbunden werden können. Dass Derartiges offenbar nicht vorgesehen war und jedenfalls ohne ein der Begründung der Wiedereinsetzungsanträge entnehmbares Hindernis unterblieb, begründet ein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.

Den Wiedereinsetzungsanträgen war daher gemäß § 46 VwGG nicht stattzugeben. Die verspäteten Beschwerden waren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Den Wiedereinsetzungsanträgen war daher gemäß Paragraph 46, VwGG nicht stattzugeben. Die verspäteten Beschwerden waren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010130122.X00

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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