TE Vwgh Beschluss 2010/11/17 2008/23/0136

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des A I, geboren 1982, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den am 17. Jänner 2008 mündlich verkündeten und am 22. Jänner 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 309.469-1/9E-V/13/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des A römisch eins, geboren 1982, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den am 17. Jänner 2008 mündlich verkündeten und am 22. Jänner 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 309.469-1/9E-V/13/07, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 2007, mit dem sein Asylantrag vom 22. Juli 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden war, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 2007, mit dem sein Asylantrag vom 22. Juli 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden war, abgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde am 22. September 2010 eine Erklärung des Beschwerdeführers zu seiner beabsichtigten freiwilligen Rückkehr in die Türkei sowie eine Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien über die am 12. September 2010 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers.

Die Vertreter des Beschwerdeführers nahmen dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist nicht Stellung.

Mit der erwähnten Erklärung und der nachfolgenden Ausreise hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Erledigung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr hat. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit der erwähnten Erklärung und der nachfolgenden Ausreise hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Erledigung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr hat. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben.Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben.

Wien, am 17. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230136.X00

Im RIS seit

08.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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