Index
L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
LAO Wr 1962 §145;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der M Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Knirsch Gschaider & Cerha Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Juni 2005, Zl. ABK - 333/02, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 1996 bis 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH gab für die Streitjahre 1996 bis 2000 im März 1997, Februar 1998, Februar 1999, Februar 2000 und März 2001 Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärungen ab. Bei einer Revision im August 2001 gelang es der Beamtin der Revisionsstelle der Magistratsabteilung 4 trotz wiederholter Versuche nicht, mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001, dem Rückschein zufolge am 15. Oktober 2001 von einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin übernommen, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, am 5. November 2001 solle die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Abgaben in der Revisionsstelle der Magistratsabteilung 4 stattfinden. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, zu veranlassen, dass "die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen, insbesondere Lohnverrechnung, Bilanzen und Buchhaltung (Konto Geschäftsführer-Bezüge)" rechtzeitig zur Verfügung stünden. Es sei weiters erforderlich, zur Klärung der Kommunalsteuerpflichtigkeit der Geschäftsführerbezüge eine Einvernahme durchzuführen bzw. diesbezügliche Verträge und damit zusammenhängende Unterlagen vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsaufzeichnungen nicht nachkommen, so müsste der Abgabenbetrag gemäß § 145 Wiener Abgabenordnung im Schätzungsweg ermittelt werden. Als Ergebnis des allfälligen Schätzungsverfahrens würden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage einer Finanzamtskontrollmitteilung vom 5. März 2001 für die fünf verfahrensgegenständlichen Jahre näher angeführte Beträge zur Kenntnis gebracht, aus denen sich eine noch offene Differenz von insgesamt S 58.900,-- ergeben würde. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Geschäftsaufzeichnungen zum bekannt gegebenen Termin vorzulegen oder sich zur Schätzung zu äußern, widrigenfalls die Erlassung eines entsprechenden Abgabenbescheides veranlasst werden würde.Die beschwerdeführende GmbH gab für die Streitjahre 1996 bis 2000 im März 1997, Februar 1998, Februar 1999, Februar 2000 und März 2001 Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärungen ab. Bei einer Revision im August 2001 gelang es der Beamtin der Revisionsstelle der Magistratsabteilung 4 trotz wiederholter Versuche nicht, mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001, dem Rückschein zufolge am 15. Oktober 2001 von einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin übernommen, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, am 5. November 2001 solle die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Abgaben in der Revisionsstelle der Magistratsabteilung 4 stattfinden. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, zu veranlassen, dass "die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen, insbesondere Lohnverrechnung, Bilanzen und Buchhaltung (Konto Geschäftsführer-Bezüge)" rechtzeitig zur Verfügung stünden. Es sei weiters erforderlich, zur Klärung der Kommunalsteuerpflichtigkeit der Geschäftsführerbezüge eine Einvernahme durchzuführen bzw. diesbezügliche Verträge und damit zusammenhängende Unterlagen vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsaufzeichnungen nicht nachkommen, so müsste der Abgabenbetrag gemäß Paragraph 145, Wiener Abgabenordnung im Schätzungsweg ermittelt werden. Als Ergebnis des allfälligen Schätzungsverfahrens würden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage einer Finanzamtskontrollmitteilung vom 5. März 2001 für die fünf verfahrensgegenständlichen Jahre näher angeführte Beträge zur Kenntnis gebracht, aus denen sich eine noch offene Differenz von insgesamt S 58.900,-- ergeben würde. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Geschäftsaufzeichnungen zum bekannt gegebenen Termin vorzulegen oder sich zur Schätzung zu äußern, widrigenfalls die Erlassung eines entsprechenden Abgabenbescheides veranlasst werden würde.
Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben nicht und ließ den Termin am 5. November 2001 unbesucht.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13. Mai 2002 wurden die Abgaben entsprechend der im Schreiben vom 11. Oktober 2001 bekannt gegebenen Schätzung festgesetzt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin ein Säumniszuschlag von EUR 85,44 auferlegt. Dieser Bescheid wurde dem aktenkundigen Rückschein zufolge am 27. Mai 2002 von einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin übernommen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 erhob die Beschwerdeführerin wie folgt Berufung:
"Fristgerecht erheben wir Einspruch gegen den Bescheid MA ... und entstandenen Säumniszuschlag. Weiters verlangen wir die Aussetzung des falschen Bescheides. Für die Löhne und Gehälter werden seit 46 Jahren Lohnsummensteuer bzw. Kommunalsteuer pünktlich und genau abgeführt. Sollte von der Forderung nicht Abstand genommen werden, müssen wir Insolvenz beantragen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2002 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u. a. dargestellt, dass es im Zuge der Revision nicht möglich gewesen sei, mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, die Bilanzen nicht vorgelegt worden seien, die Schätzung der Geschäftsführerbezüge der Beschwerdeführerin vorgehalten worden und eine Reaktion ausgeblieben sei.
Auf diesen dem Rückschein zufolge am 14. Oktober 2002 von einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin übernommenen Bescheid reagierte die Beschwerdeführerin mit einem - als Vorlageantrag gewerteten - Schreiben vom 12. November 2002 wie folgt:
"Gegen die Berufungsvorentscheidung MA ... erheben wir dem
Grunde und der Höhe nach fristgerecht Einspruch."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in deren einleitender Sachverhaltsdarstellung auf das Verfahren zwischen der ursprünglichen Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Mai 2002 nicht eingegangen und ausgeführt wird, nach der Ausstellung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin im März 2005 "weiters" eine Mahnung erhalten, woraufhin sich ihr Geschäftsführer mit der Behörde in Verbindung gesetzt und "die Zusendung des zugrunde liegenden Bescheides" verlangt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin der Berufungsbescheid vom 28. Juni 2005 zugestellt worden. Es folgen weitere Ausführungen zum Verfahrensgang, in denen u.a. Teile des oben wiedergegebenen Berufungsvorbringens als Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erwähnt werden. Die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt sich im Wesentlichen auf im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragene Behauptungen über die Verhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer und die nicht näher erläuterte Ansicht, schon die Behörde erster Instanz hätte "leicht die dargestellte
Situation ... ermitteln können". Hinsichtlich der Abgaben für das
Jahr 1996 wird auch Verjährung eingewendet.
Abschließend wird in der Beschwerde dargelegt, die Beschwerdeführerin habe "niemals den erstinstanzlichen Bescheid zugestellt erhalten und auch keine Berufung dagegen erhoben", sondern erst nach Erhalt einer Mahnung telefonisch mit der Behörde Kontakt aufgenommen und daraufhin den angefochtenen Bescheid zugestellt erhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde geht nicht auf das erstinstanzliche Verfahren und die aktenkundigen Zustellvorgänge ein, erklärt nicht, wie es ohne Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu dem in der Beschwerde selbst als Vorbringen der Beschwerdeführerin erwähnten Berufungsvorbringen gekommen sein soll, und stützt sich in Bezug auf die behaupteten Verhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerungen.Die Beschwerde geht nicht auf das erstinstanzliche Verfahren und die aktenkundigen Zustellvorgänge ein, erklärt nicht, wie es ohne Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu dem in der Beschwerde selbst als Vorbringen der Beschwerdeführerin erwähnten Berufungsvorbringen gekommen sein soll, und stützt sich in Bezug auf die behaupteten Verhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, VwGG unzulässige Neuerungen.
Zu erörtern bleibt unter diesen Umständen nur die geltend gemachte Verjährung, die mit Rücksicht auf den Vorhalt vom Oktober 2001 gemäß § 156 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden WAO nicht vorliegt.Zu erörtern bleibt unter diesen Umständen nur die geltend gemachte Verjährung, die mit Rücksicht auf den Vorhalt vom Oktober 2001 gemäß Paragraph 156, Absatz eins, der im Beschwerdefall anzuwendenden WAO nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. November 2010
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130112.X00Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011