TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/17 2005/13/0111

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Index

E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

62003CJ0376 VORAB;
EStG 1988 §98;
KStG 1988 §21 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. EStG 1988 § 98 heute
  2. EStG 1988 § 98 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 98 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. EStG 1988 § 98 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. EStG 1988 § 98 gültig von 01.01.2015 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. EStG 1988 § 98 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 98 gültig von 01.04.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  8. EStG 1988 § 98 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 98 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 98 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  11. EStG 1988 § 98 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 98 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  13. EStG 1988 § 98 gültig von 27.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  14. EStG 1988 § 98 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. EStG 1988 § 98 gültig von 21.04.1993 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  16. EStG 1988 § 98 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  17. EStG 1988 § 98 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993
  1. KStG 1988 § 21 heute
  2. KStG 1988 § 21 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. KStG 1988 § 21 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2022 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  5. KStG 1988 § 21 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. KStG 1988 § 21 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. KStG 1988 § 21 gültig von 03.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  9. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. KStG 1988 § 21 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. KStG 1988 § 21 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  12. KStG 1988 § 21 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. KStG 1988 § 21 gültig von 23.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. KStG 1988 § 21 gültig von 15.12.2012 bis 22.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  17. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  19. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. KStG 1988 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  21. KStG 1988 § 21 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  22. KStG 1988 § 21 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. KStG 1988 § 21 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  24. KStG 1988 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. KStG 1988 § 21 gültig von 11.07.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. KStG 1988 § 21 gültig von 06.01.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. KStG 1988 § 21 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. KStG 1988 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. KStG 1988 § 21 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  30. KStG 1988 § 21 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  31. KStG 1988 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  32. KStG 1988 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. KStG 1988 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  34. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. KStG 1988 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. KStG 1988 § 21 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  38. KStG 1988 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. KStG 1988 § 21 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der I GesmbH in W, vertreten durch Dr. Gerald Toifl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juni 2005, Zl. RV/1799- W/03, betreffend Haftung für Quellenabzugsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 i.V.m. § 98 EStG 1988 für den Zeitraum 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der I GesmbH in W, vertreten durch Dr. Gerald Toifl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juni 2005, Zl. RV/1799- W/03, betreffend Haftung für Quellenabzugsteuer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 in Verbindung mit , Paragraph 98, EStG 1988 für den Zeitraum 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH, deren Betriebsgegenstand die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen ist, entrichtete Lizenzgebühren an ihre Alleingesellschafterin, eine Gesellschaft in den Niederlanden. In einem Haftungsbescheid vom 28. Jänner 2003 vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin sei mit den Lizenzeinkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig, das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, BGBl. Nr. 191/1971, berechtige Österreich zu einem Quellensteuerabzug in der Höhe von 10 Prozent und die Beschwerdeführerin hätte diese Beträge in den Jahren 1998 bis 2000 einzubehalten und abzuführen gehabt.Die beschwerdeführende GmbH, deren Betriebsgegenstand die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen ist, entrichtete Lizenzgebühren an ihre Alleingesellschafterin, eine Gesellschaft in den Niederlanden. In einem Haftungsbescheid vom 28. Jänner 2003 vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin sei mit den Lizenzeinkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig, das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,, berechtige Österreich zu einem Quellensteuerabzug in der Höhe von 10 Prozent und die Beschwerdeführerin hätte diese Beträge in den Jahren 1998 bis 2000 einzubehalten und abzuführen gehabt.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die Festsetzung der Quellensteuer beschränke die gemeinschaftsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit ihrer niederländischen Muttergesellschaft, weil diese gegenüber dem hypothetischen Vergleichsfall von Lizenzzahlungen an eine deutsche Muttergesellschaft, die auf Grund des mit Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens keiner solchen Quellenbesteuerung ausgesetzt sei, benachteiligt werde.

Der Betriebsprüfer verwies in einer Stellungnahme zur Berufung auf den niedrigen Steuersatz von 10 % und die Anrechnungsmöglichkeit in den Niederlanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - abgesehen von einer Präzisierung des Spruches - als unbegründet ab. Sie führte dazu u.a. aus, in zeitlichem Zusammenhang mit der Ladung der Beschwerdeführerin zu der von ihr beantragten Berufungsverhandlung sei die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin fernmündlich um Übermittlung von Belegen für die Körperschaftsteuerpflicht und -entrichtung seitens der niederländischen Muttergesellschaft ersucht worden. Die Übermittlung einer derartigen Bestätigung sei seitens der steuerlichen Vertretung in Aussicht gestellt worden, dann aber nicht erfolgt. In der Verhandlung hätten die Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben, deren Muttergesellschaft unterliege in den Niederlanden "ganz normal einer der österreichischen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer", wobei die Lizenzgebühren Teil der Bemessungsgrundlage seien. Zu der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnung hätten die Vertreter u.a. ausgeführt, ihres Wissens nach habe sich die niederländische Muttergesellschaft in einer Verlustsituation befunden, sodass es zu keinen Steuerabzügen gekommen sei.

In der rechtlichen Würdigung des Falles setzte sich die belangte Behörde mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, der das Doppelbesteuerungsabkommen betreffende Vergleich mit der hypothetischen Situation einer deutschen Muttergesellschaft sei gemeinschaftsrechtlich relevant, noch auf der Grundlage des Schlussantrages des Generalanwaltes vom 26. Oktober 2004 in der Rechtssache D, C-376/03, auseinander. Zur Frage der im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden vorgesehenen Anrechnung führte die belangte Behörde aus, in der Berufung sei darauf "mit keinem Wort" eingegangen worden. Seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin seien "Überlegungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verlustsituation" der Muttergesellschaft angestellt worden, aber trotz des Ersuchens der belangten Behörde um Vorlage von Nachweisen über die Besteuerung der Muttergesellschaft sei der bei Vorliegen von Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen worden. Es reiche nicht aus, eine Verlustsituation lediglich zu behaupten oder überhaupt nur von einer theoretischen Verlustsituation auszugehen. Dies würde dazu führen, Subsumtionen nicht bei konkreten Sachverhalten, sondern bei fiktiven Szenarien vorzunehmen. Habe die Beschwerdeführerin eine besondere Sachverhaltskonstellation trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, so könne die Untersuchung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf eine Gemeinschaftsrechtskonformität nur darauf hinauslaufen, dass die Regelungen von ihrem Grundsatz her betrachtet würden. Die erst ab 2004 in Geltung stehende Gesetzesbestimmung des § 99a EStG 1988, nach der im gegenständlichen Fall - vorausgesetzt die dort geforderten Bestätigungen wären beigebracht - eine Quellenabzugsbesteuerung nicht vorzunehmen wäre, sei im Streitzeitraum noch nicht anwendbar.In der rechtlichen Würdigung des Falles setzte sich die belangte Behörde mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, der das Doppelbesteuerungsabkommen betreffende Vergleich mit der hypothetischen Situation einer deutschen Muttergesellschaft sei gemeinschaftsrechtlich relevant, noch auf der Grundlage des Schlussantrages des Generalanwaltes vom 26. Oktober 2004 in der Rechtssache D, C-376/03, auseinander. Zur Frage der im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden vorgesehenen Anrechnung führte die belangte Behörde aus, in der Berufung sei darauf "mit keinem Wort" eingegangen worden. Seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin seien "Überlegungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verlustsituation" der Muttergesellschaft angestellt worden, aber trotz des Ersuchens der belangten Behörde um Vorlage von Nachweisen über die Besteuerung der Muttergesellschaft sei der bei Vorliegen von Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen worden. Es reiche nicht aus, eine Verlustsituation lediglich zu behaupten oder überhaupt nur von einer theoretischen Verlustsituation auszugehen. Dies würde dazu führen, Subsumtionen nicht bei konkreten Sachverhalten, sondern bei fiktiven Szenarien vorzunehmen. Habe die Beschwerdeführerin eine besondere Sachverhaltskonstellation trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, so könne die Untersuchung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf eine Gemeinschaftsrechtskonformität nur darauf hinauslaufen, dass die Regelungen von ihrem Grundsatz her betrachtet würden. Die erst ab 2004 in Geltung stehende Gesetzesbestimmung des Paragraph 99 a, EStG 1988, nach der im gegenständlichen Fall - vorausgesetzt die dort geforderten Bestätigungen wären beigebracht - eine Quellenabzugsbesteuerung nicht vorzunehmen wäre, sei im Streitzeitraum noch nicht anwendbar.

In der vorliegenden Beschwerde gegen diesen Bescheid wird - unter Bedachtnahme auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des EuGH vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache D, C-376/03 - weiter geltend gemacht, der Steuerabzug gemäß dem mit den Niederlanden geschlossenen Abkommen verletze die Niederlassungsfreiheit der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, weil bei einer deutschen Muttergesellschaft in vergleichbarer Lage nach dem mit Deutschland geschlossenen Abkommen kein solcher Abzug stattfinde. Dass der EuGH in der erwähnten Entscheidung zwei in demselben Quellenstaat beschränkt Steuerpflichtige unterschiedlicher Herkunft als nicht vergleichbar angesehen habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Argumentation des EuGH widerspreche auch seiner bisherigen Judikatur. Sie sei inkonsistent und "bedenklich".

Geltend gemacht wird aber auch, die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit der von ihr ins Treffen geführten Anrechnungsmöglichkeit gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung verstoßen, indem sie die ihr offen stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, insbesondere im Wege der Amtshilfe, nicht ausgeschöpft und sich damit begnügt habe, auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten zu verweisen. Hätte sie den Sachverhalt vollständig ermittelt, so hätte sie erkennen müssen, dass eine Anrechnung der Quellensteuer nicht möglich gewesen sei.

Die belangte Behörde führt zu dem zuletzt genannten Punkt in der Gegenschrift nur aus, sie habe die steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vergeblich um Übermittlung von Unterlagen über die Besteuerung der niederländischen Muttergesellschaft ersucht. Dieses Vorgehen sei im Hinblick auf die Urgenz der Erledigung der Berufung seitens der steuerlichen Vertretung und die von dieser zunächst zugesagte Informationsbeschaffung gewählt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde primär vertretenen Standpunkt, es bestehe die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur sogenannten Meistbegünstigung auf der Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen, die auf den konkreten Fall nicht anzuwenden sind, hat der EuGH seine Unterstützung nicht nur im Fall D, sondern seither auch noch in weiteren Entscheidungen versagt (vgl. auch die Urteile vom 12. Dezember 2006, Rs C-374/04, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, und vom 6. Dezember 2007, Rs C-298/05, Columbus Container). Es besteht daher kein Grund für eine Vorlage an den EuGH (vgl. insoweit schon nach der Entscheidung im Fall D das Urteil des BFH vom 9. November 2005, I R 27/03; seither etwa auch BFH 22. April 2009, I R 53/07; aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das Erkenntnis vom 23. September 2010, 2008/15/0086, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde primär vertretenen Standpunkt, es bestehe die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur sogenannten Meistbegünstigung auf der Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen, die auf den konkreten Fall nicht anzuwenden sind, hat der EuGH seine Unterstützung nicht nur im Fall D, sondern seither auch noch in weiteren Entscheidungen versagt vergleiche , auch die Urteile vom 12. Dezember 2006, Rs C-374/04, Test Claimants in Class römisch vier of the ACT Group Litigation, und vom 6. Dezember 2007, Rs C-298/05, Columbus Container). Es besteht daher kein Grund für eine Vorlage an den EuGH vergleiche , insoweit schon nach der Entscheidung im Fall D das Urteil des BFH vom 9. November 2005, I R 27/03; seither etwa auch BFH 22. April 2009, I R 53/07; aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das Erkenntnis vom 23. September 2010, 2008/15/0086, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Frage, ob eine Anrechnung der Quellensteuer in den Niederlanden möglich war, für eine abschließende rechtliche Prüfung des Falles insbesondere vor dem Hintergrund des Unionsrechts nicht mehr von Bedeutung ist. Da die belangte Behörde, was sie in der Gegenschrift nicht bestreitet, von ihren diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten nicht Gebrauch gemacht und den der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt in diesem Punkt nicht festgestellt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das bedeutet jedoch nicht, dass die Frage, ob eine Anrechnung der Quellensteuer in den Niederlanden möglich war, für eine abschließende rechtliche Prüfung des Falles insbesondere vor dem Hintergrund des Unionsrechts nicht mehr von Bedeutung ist. Da die belangte Behörde, was sie in der Gegenschrift nicht bestreitet, von ihren diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten nicht Gebrauch gemacht und den der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt in diesem Punkt nicht festgestellt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. November 2010

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0376 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130111.X00

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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