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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über den Antrag des Dipl. Ing. O P in K, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Löwensteinstraße 31, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2010, Zl. FA 10A-LAS16E3/2010-36, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte zur hg. Zl. 2010/07/0108 eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2010 erhoben, welche (lediglich) zweifach eingebracht worden war; auch eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde nicht beigeschlossen.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2010, 2010/07/0108-2, war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher unter Rückstellung der Beschwerde samt Gleichschrift gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert worden, zum einen eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG), und zum anderen eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die weitere Partei (Steiermärkische Landesregierung) beizubringen.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2010, 2010/07/0108-2, war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher unter Rückstellung der Beschwerde samt Gleichschrift gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert worden, zum einen eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG), und zum anderen eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die weitere Partei (Steiermärkische Landesregierung) beizubringen.
Am 26. Juli 2010 war beim Verwaltungsgerichtshof ein am 23. Juli 2010 zur Post gegebener Verbesserungsschriftsatz (2fach) eingelangt. Diesem Schriftsatz war lediglich je eine Kopie des angefochtenen Bescheides beigefügt.
Mit Beschluss vom 30. September 2010, 2010/07/0108-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mangels rechtzeitiger Verbesserung ein. Ausdrücklich wies der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verbesserungsschriftsatz darauf hin, dass der samt Gleichschrift zurückgestellte Beschwerdeschriftsatz nicht zweifach vorzulegen, sondern der zweifach eingebrachte Beschwerdeschriftsatz um eine dritte Ausfertigung zu ergänzen, also dreifach vorzulegen, gewesen wäre.Mit Beschluss vom 30. September 2010, 2010/07/0108-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG mangels rechtzeitiger Verbesserung ein. Ausdrücklich wies der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verbesserungsschriftsatz darauf hin, dass der samt Gleichschrift zurückgestellte Beschwerdeschriftsatz nicht zweifach vorzulegen, sondern der zweifach eingebrachte Beschwerdeschriftsatz um eine dritte Ausfertigung zu ergänzen, also dreifach vorzulegen, gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er mit den Worten einleitete, dass dem einschreitenden Rechtsanwalt am 8. Oktober 2010 die Einstellung des Verfahrens zugestellt worden sei. Dies sei damit begründet worden, "dass die aufgetragene Verbesserung vom 9. Juli 2010, nämlich Vorlage des Bescheides in zweifacher Form und Vorlage der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde in zweifacher Form, vorzunehmen sei." Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes habe nunmehr festgestellt werden können, dass im ansonsten äußerst zuverlässigen Sekretariat des einschreitenden Rechtsanwaltes (die zuständige Sekretärin sei seit 3 Jahren fehlerlos beim einschreitenden Rechtsanwalt tätig) offenbar ein Kuvertierungsfehler passiert sei. Die Schreiben für den Mandanten und an den Verwaltungsgerichtshof seien gleichzeitig abgefertigt worden; nach Unterfertigung der Schriftstücke seien der sonst verlässlichen Sekretärin die Beilagenkonvolute durcheinander geraten und das an den Verwaltungsgerichtshof bestimmte Exemplar sei an den Mandanten und umgekehrt gesendet worden. Die Sekretärin werde auch bei ihrer Abfertigungsarbeit regelmäßig zumindest stichprobenartig kontrolliert und es sei ihr noch nie ein derartiger Fehler, der einen minderen Grad des Versehen darstelle, unterlaufen. Vorgelegt werde nunmehr jedenfalls die ursprüngliche Beschwerde in Urschrift und in Abschrift (wie bereits bei der ursprünglichen Einreichung: siehe Stempel des Verwaltungsgerichtshofes) und der Bescheid in zweifacher Form. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Dem zweifach eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung liegt die Urschrift und die Abschrift der ursprünglich zu Zl. 2010/07/0108 eingebrachten Beschwerde - also die beiden mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshof vom 9. Juli 2010 retournierten Schriftsätze - sowie zwei Abschriften des angefochtenen Bescheides bei.
§ 46 Abs. 1 und 3 VwGG lautet: Paragraph 46, Absatz eins und 3 VwGG lautet:
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Es ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers als auch aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen, dass die nach § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist.Es ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers als auch aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen, dass die nach Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz VwGG notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Mängelbehebungsauftrag vom 9. Juli 2010, mit dem die Urschrift und die Zweitschrift der Beschwerde zurückgestellt worden war, unter Punkt 1 aufgefordert, "eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG)." Diesem Auftrag war der Beschwerdeführer bereits im Verfahren 2010/07/0108 nachgekommen, indem er sogar zwei Bescheidausfertigungen vorlegte.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Mängelbehebungsauftrag vom 9. Juli 2010, mit dem die Urschrift und die Zweitschrift der Beschwerde zurückgestellt worden war, unter Punkt 1 aufgefordert, "eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG)." Diesem Auftrag war der Beschwerdeführer bereits im Verfahren 2010/07/0108 nachgekommen, indem er sogar zwei Bescheidausfertigungen vorlegte.
Punkt 2 des Mängelbehebungsauftrages hatte folgenden Wortlaut: "2. Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die weitere Partei beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."Punkt 2 des Mängelbehebungsauftrages hatte folgenden Wortlaut: "2. Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die weitere Partei beizubringen (Paragraphen 24, Absatz eins und 29 VwGG)."
Dass dieser Auftrag so zu verstehen war, dass die Beschwerde insgesamt dreifach (Urschrift und zwei Abschriften) vorzulegen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich in seinem Beschluss vom 30. September 2010, 2010/07/0108-4, noch einmal deutlich gemacht, indem er ausdrücklich darauf verwies, "dass der samt Gleichschrift zurückgestellte Beschwerdeschriftsatz nicht zweifach vorzulegen, sondern der zweifach eingebrachte Beschwerdeschriftsatz um eine dritte Ausfertigung zu ergänzen gewesen wäre."
Diese versäumte Handlung wäre nach § 46 Abs. 3 VwGG gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachzuholen gewesen. Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt aber lediglich die Urschrift und eine Gleichschrift der Beschwerde bei; eine dritte Ausfertigung der Beschwerde fehlt noch immer. Entgegen der Anordnung des § 46 Abs. 3 VwGG wurde daher die versäumte Handlung nicht nachgeholt.Diese versäumte Handlung wäre nach Paragraph 46, Absatz 3, VwGG gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachzuholen gewesen. Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt aber lediglich die Urschrift und eine Gleichschrift der Beschwerde bei; eine dritte Ausfertigung der Beschwerde fehlt noch immer. Entgegen der Anordnung des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG wurde daher die versäumte Handlung nicht nachgeholt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, 2006/16/0185).Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche , dazu u.a. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, 2006/16/0185).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den einleitenden Worten des Wiedereinsetzungsantrages das unverändert vorliegende unrichtige Verständnis des Beschwerdeführers vom Verbesserungsauftrag ("Vorlage des Bescheides in zweifacher Form und Vorlage der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde in zweifacher Form" statt richtig: Vorlage des Bescheides in einfacher und Vorlage der Beschwerde in dreifacher Form) zu entnehmen ist. Daraus folgt aber, dass selbst eine richtige Kuvertierung durch die Sekretärin keine korrekte Erfüllung des Verbesserungsauftrages nach sich gezogen hätte, entspräche doch nach dem Vorgesagten die Vorlage der Beschwerde in bloß zweifacher Form, die der Beschwerdeführervertreter veranlasst hatte, nicht dem Mängelbehebungsauftrag.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070206.X00Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011