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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des L M (geboren 1985), vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 2007, Zl. 314.903- 1/2E-V/14/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des L M (geboren 1985), vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 2007, Zl. 314.903- 1/2E-V/14/07, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo") wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo") wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Serbien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit aus dem Kosovo, reiste im November 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. August 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Salzburg (mit Urteil) am 6. Juli 2007 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Anmerkung bzw. zu ergänzen: davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) rechtskräftig verurteilt worden.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) verwies die belangte Behörde vollinhaltlich auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid. Dort hatte das Bundesasylamt fallbezogen ausgeführt, die in Österreich lebenden Eltern des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürger, seine beiden Schwestern würden "mit Aufenthaltstiteln in Österreich leben"; somit "liege ein Familienbezug zu aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bzw. zu österreichischen Staatsbürgern vor". Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei "durch eine legale Einreise, Aufenthaltstitel und die Stellung eines Asylantrages begründet worden"; diese lange Aufenthaltsdauer sei "zum überwiegenden Teil auf Handlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen", wobei ihm habe bekannt sein müssen, dass "seine Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt führen müssen". Durch die gesetzte gerichtlich strafbare Handlung, die zu einer Verurteilung zu 9 Monaten Haftstrafe geführt habe, habe der Beschwerdeführer "das vorhersehbare Risiko auf sich genommen, ein Aufenthaltsverbot zu bekommen". Seine durch langen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien "daher nur minder schutzwürdig"; durch eine Straftat werde die Integration erheblich beeinträchtigt. Das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen werde relativiert, "wenn der Fremde bereits erwachsen ist"; auf eine "besonders qualifizierte Bindung" deute vorliegend nichts hin. Eine "umfassende Interessenabwägung" ergebe, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich überwiege.Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei.) verwies die belangte Behörde vollinhaltlich auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid. Dort hatte das Bundesasylamt fallbezogen ausgeführt, die in Österreich lebenden Eltern des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürger, seine beiden Schwestern würden "mit Aufenthaltstiteln in Österreich leben"; somit "liege ein Familienbezug zu aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bzw. zu österreichischen Staatsbürgern vor". Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei "durch eine legale Einreise, Aufenthaltstitel und die Stellung eines Asylantrages begründet worden"; diese lange Aufenthaltsdauer sei "zum überwiegenden Teil auf Handlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen", wobei ihm habe bekannt sein müssen, dass "seine Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt führen müssen". Durch die gesetzte gerichtlich strafbare Handlung, die zu einer Verurteilung zu 9 Monaten Haftstrafe geführt habe, habe der Beschwerdeführer "das vorhersehbare Risiko auf sich genommen, ein Aufenthaltsverbot zu bekommen". Seine durch langen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien "daher nur minder schutzwürdig"; durch eine Straftat werde die Integration erheblich beeinträchtigt. Das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen werde relativiert, "wenn der Fremde bereits erwachsen ist"; auf eine "besonders qualifizierte Bindung" deute vorliegend nichts hin. Eine "umfassende Interessenabwägung" ergebe, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich überwiege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe sich mit dem in der Berufung vorgebrachten Eingriff der Ausweisung in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht auseinandergesetzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe sich mit dem in der Berufung vorgebrachten Eingriff der Ausweisung in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde zu den für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers fallbezogen in Betracht kommenden Kriterien keine eigenständigen Feststellungen und sie nahm auch keine entsprechende Interessenabwägung vor. Zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG bzw. § 10 AsylG 2005 und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537 (mwN auf hg. Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die darin entwickelten Kriterien) verwiesen werden.Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde zu den für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers fallbezogen in Betracht kommenden Kriterien keine eigenständigen Feststellungen und sie nahm auch keine entsprechende Interessenabwägung vor. Zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. Paragraph 10, AsylG 2005 und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537 (mwN auf hg. Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die darin entwickelten Kriterien) verwiesen werden.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer zur Ausweisung im wesentlichen vor, sein Vater sei österreichischer Staatsbürger, seine Mutter und seine beiden Schwestern seien zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Er lebe seit 2004 in Österreich mit seinen Eltern und beiden Schwestern in einem Haushalt und es bestehe ein sehr enges Naheverhältnis; auch vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe schon ein sehr enges familiäres Verhältnis mit diesen Personen bestanden. Er sei von den Eltern finanziell abhängig, sei seit 2004 in Österreich und sozial sehr gut integriert. Bei einer Interessenabwägung hätten der längere Aufenthalt und das Ausmaß seiner Integration und auch die Intensität seiner familiären und sonstigen Bindung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Eine Interessenabwägung habe die Behörde aber nicht durchgeführt.
Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die belangte Behörde nur auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides verwies, sich aber mit den dagegen erhobenen Berufungsausführungen nicht auseinandersetzte.
Zum Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK traf die Erstbehörde keine näheren Feststellungen. Der (nur begründungslosen) Annahme der Erstbehörde, nichts deute auf eine "besonders qualifizierte Bindung" hin, hielt der Beschwerdeführer in seiner Berufung ein konkretes Vorbringen entgegen, mit dem die belangte Behörde sich aber nicht auseinandersetzte.Zum Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK traf die Erstbehörde keine näheren Feststellungen. Der (nur begründungslosen) Annahme der Erstbehörde, nichts deute auf eine "besonders qualifizierte Bindung" hin, hielt der Beschwerdeführer in seiner Berufung ein konkretes Vorbringen entgegen, mit dem die belangte Behörde sich aber nicht auseinandersetzte.
Der angefochtene Bescheid ist demnach hinsichtlich seines Spruchpunktes III. einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.Der angefochtene Bescheid ist demnach hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch drei. einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insofern mit Begründungsmängeln behaftet, sodass er in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insofern mit Begründungsmängeln behaftet, sodass er in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am 18. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007011208.X00Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011