RS Vwgh 2003/6/26 2000/09/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat nicht ermittelt bzw. nicht festgestellt, ob bzw. in welchem zeitlichen Ausmaß der behauptete (und bescheinigte) Gesundheitszustand den Beschwerdeführer daran hindert, zu seiner Parteienvernehmung vor der belangten Behörde zu erscheinen, bzw. ob seine Vernehmung allenfalls an seinem Wohn- oder Aufenthaltsort von der belangten Behörde vorgenommen werden könnte. Es sind dem angefochtenen Bescheid keine auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren (etwa amtsärztliche Untersuchung und Beurteilung) gestützten Feststellungen entnehmbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gesundheitlich fähig war, zu der anberaumten Verhandlung vor der belangten Behörde zu erscheinen und seine Aussage als Partei dort abzulegen. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben, mit dem sie dem Vertagungsantrag stattgegeben hat, selbst Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht und sie hat zunächst die Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Feststellung seines (gesundheitlichen) Zustandes angesprochen. Da diese Mitwirkung zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, hätte die belangte Behörde eine Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Amts wegen herbeiführen müssen. Davon ausgehend bleibt unbeantwortet, ob der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund vorgelegen ist oder nicht, bzw. ob die belangte Behörde berechtigt war, die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers im Sinn des § 51f Abs. 2 VStG durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090163.X02

Im RIS seit

04.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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