TE Vwgh Beschluss 2010/11/23 2010/06/0186

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der durch Mag. G Z vertretenen Verlassenschaft nach G Z senior in X, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen die Gemeindevertretung der Marktgemeinde S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der durch Mag. G Z vertretenen Verlassenschaft nach G Z senior in römisch zehn, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen die Gemeindevertretung der Marktgemeinde S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass Anträgen des mittlerweile verstorbenen G Z sen. vom 26. Juni 2008 auf neuerliche Zustellung der Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S zu den näher angeführten Geschäftszahlen durch den Bürgermeister nicht entsprochen worden sei.

Am 10. Februar 2009 sei ein Devolutionsantrag in der Angelegenheit an die Gemeindevertretung erhoben worden. Die Anträge seien weiterhin unerledigt geblieben. Es werde beantragt über den Antrag vom 26. Juni 2006 selbst in der Sache zu erkennen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S zu den näher genannten Geschäftszahlen der beschwerdeführenden Verlassenschaft zuzustellen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auch eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Demgegenüber kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Zustellung eines Bescheides anstelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken. Wird demnach einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art. 132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Artikel 132, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auch eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Demgegenüber kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Zustellung eines Bescheides anstelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken. Wird demnach einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Artikel 132, B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010).

Der verfahrensgegenständliche Antrag betrifft allein die Zustellung näher bezeichneter Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. Es liegt damit kein zulässiger Gegenstand für eine Entscheidung in einer Säumnisbeschwerdesache gemäß Art. 132 B-VG vor.Der verfahrensgegenständliche Antrag betrifft allein die Zustellung näher bezeichneter Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. Es liegt damit kein zulässiger Gegenstand für eine Entscheidung in einer Säumnisbeschwerdesache gemäß Artikel 132, B-VG vor.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2010

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060186.X00

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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