TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/23 2010/06/0168

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

19/05 Menschenrechte;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

MRK Art6;
RAO 1868 §50 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. S G, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 17. September 2009, Zl. 309/09, betreffend Abweisung eines Antrages auf Alterspension gemäß § 6 Abs. 1 Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. S G, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 17. September 2009, Zl. 309/09, betreffend Abweisung eines Antrages auf Alterspension gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 6. November 2008 (eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 12. November 2008) die bescheidmäßige Bewilligung der Altersversorgung auf der Grundlage des § 50 Rechtsanwaltsordnung (RAO) mit Wirksamkeit ab 15. November 2008. Er führte darin aus, dass er am 12. November 2008 das 68. Lebensjahr erreiche und grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Gewährung der Alterspension erfülle. Er verzichte nicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste und auch nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer. Im Unterschied zu dem früher gestellten Antrag, der sich auf das Erreichen des in der Satzung normierten 65. Lebensjahres gestützt habe, stütze sich der vorliegende Antrag nur auf § 50 Abs. 2 lit. a RAO und damit auf die Vollendung des 68. Lebensjahres, nicht aber auf die Satzung der Versorgungseinrichtung, die ein günstigeres Anfallsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehe.Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 6. November 2008 (eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 12. November 2008) die bescheidmäßige Bewilligung der Altersversorgung auf der Grundlage des Paragraph 50, Rechtsanwaltsordnung (RAO) mit Wirksamkeit ab 15. November 2008. Er führte darin aus, dass er am 12. November 2008 das 68. Lebensjahr erreiche und grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Gewährung der Alterspension erfülle. Er verzichte nicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste und auch nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer. Im Unterschied zu dem früher gestellten Antrag, der sich auf das Erreichen des in der Satzung normierten 65. Lebensjahres gestützt habe, stütze sich der vorliegende Antrag nur auf Paragraph 50, Absatz 2, Litera a, RAO und damit auf die Vollendung des 68. Lebensjahres, nicht aber auf die Satzung der Versorgungseinrichtung, die ein günstigeres Anfallsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehe.

Die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Februar 2009 zurück. Sie führte dazu aus, dass nach § 6 Abs. 1 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Bedingung für den Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente u.a. der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (lit. c), bei Rechtsanwälten gemäß § 1 Abs. 1 RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO (lit. d) sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer (lit. f) sei. Diese Bedingungen erfülle der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Antrag nicht. Zudem sei über einen inhaltsgleichen Antrag vom 27. Dezember 2005 rechtskräftig abweislich entschieden worden, sodass der Antrag schon wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.Die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Februar 2009 zurück. Sie führte dazu aus, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Bedingung für den Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente u.a. der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (Litera c,), bei Rechtsanwälten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, RAO (Litera d,) sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer (Litera f,) sei. Diese Bedingungen erfülle der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Antrag nicht. Zudem sei über einen inhaltsgleichen Antrag vom 27. Dezember 2005 rechtskräftig abweislich entschieden worden, sodass der Antrag schon wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Sie führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Alterspension (nämlich der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste - § 6 Abs. 1 lit. c der Satzung -, sowie das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO - § 6 Abs. 1 lit. d der Satzung -Sie führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Alterspension (nämlich der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste - Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, der Satzung -, sowie das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, RAO - Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, der Satzung -

sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer - § 6 Abs. 1 lit. f der Satzung) nicht erfülle. Der Antrag sei daher zu Recht abzuweisen. sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer - Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, der Satzung) nicht erfülle. Der Antrag sei daher zu Recht abzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die dagegen zunächst bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2010, B 1293/09- 10, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab. Er führte dazu u.a. zu Art. 6 MRK aus, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension um eine Entscheidung über "civil rights" im Sinne des Art. 6 MRK handelt. Es handle sich dabei um solche Angelegenheiten, die nicht zum "Kernbereich" der zivilrechtlichen Angelegenheiten gezählt werden. In diesem Bereich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ausreichend und es müsse kein "Tribunal" im Sinne des Art. 6 MRK in der Sache selbst entscheiden (Hinweis u.a. auf sein Erkenntnis vom 25. September 1995, VfSlg, 14.210/1005) .Der Verfassungsgerichtshof lehnte die dagegen zunächst bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2010, B 1293/09- 10, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab. Er führte dazu u.a. zu Artikel 6, MRK aus, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension um eine Entscheidung über "civil rights" im Sinne des Artikel 6, MRK handelt. Es handle sich dabei um solche Angelegenheiten, die nicht zum "Kernbereich" der zivilrechtlichen Angelegenheiten gezählt werden. In diesem Bereich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ausreichend und es müsse kein "Tribunal" im Sinne des Artikel 6, MRK in der Sache selbst entscheiden (Hinweis u.a. auf sein Erkenntnis vom 25. September 1995, VfSlg, 14.210/1005) .

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vermengung zwischen Berufsverbot einerseits und der Auszahlung der Alterspension ab der Erreichung des 68. Lebensjahres andererseits unzulässig sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof diesbezüglich erhobenen Bedenken gegen die in der Satzung aufgestellten Kriterien.

Nach § 6 Abs. 1 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 16. Oktober 2008 (siehe website im Internet: www.raknoe.at zu Kundmachungen) sind Bedingungen für den Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente u.a. der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (lit. c), das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO (lit. d) sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer (lit. f). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen unbestritten nicht.Nach Paragraph 6, Absatz eins, der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 16. Oktober 2008 (siehe website im Internet: www.raknoe.at zu Kundmachungen) sind Bedingungen für den Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente u.a. der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (Litera c,), das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, RAO (Litera d,) sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer (Litera f,). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen unbestritten nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die erstinstanzlich erfolgte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, weil der Beschwerdeführer dadurch, dass sein Antrag zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, in dem geltend gemachten Recht, dass ihm die Auszahlung der Alterspension A mit Wirksamkeit ab 15. November 2008 zu Unrecht verweigert worden sei, jedenfalls nicht verletzt wird.

Soweit sich der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Art. 6 MRK beruft, wird auf die bereits erwähnte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, nach den im Nicht-Kernbereich zivilrechtlicher Angelegenheiten (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1995,VfSlg. 14.210/1995) die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof dieser Bestimmung der MRK entspricht. Der Anspruch auf Alterspension fällt in den Nicht-Kernbereich zivilrechtlicher Angelegenheiten.Soweit sich der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Artikel 6, MRK beruft, wird auf die bereits erwähnte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, nach den im Nicht-Kernbereich zivilrechtlicher Angelegenheiten vergleiche , das Erkenntnis vom 25. September 1995,VfSlg. 14.210 aus 1995,) die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof dieser Bestimmung der MRK entspricht. Der Anspruch auf Alterspension fällt in den Nicht-Kernbereich zivilrechtlicher Angelegenheiten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2010 auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Regelung, wonach einem Antrag auf Alterspension nur unter der Bedingung zu entsprechen ist, dass sich der Antragsteller zur Ruhe gesetzt hat, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 2. Oktober 1991, VSlg. 12.831/1991, und vom 2. Dezember 2008, B 1989/06).Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2010 auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Regelung, wonach einem Antrag auf Alterspension nur unter der Bedingung zu entsprechen ist, dass sich der Antragsteller zur Ruhe gesetzt hat, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 2. Oktober 1991, VSlg. 12.831 aus 1991,, und vom 2. Dezember 2008, B 1989/06).

Angemerkt wird weiters, dass u.a. der Anspruch auf Altersversorgung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 50 Abs. 2 RAO in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen ist. § 50 Abs. 2 RAO legt dafür Grundsätze fest, u.a. als Anspruchsvoraussetzungen die Vollendung des 68. Lebensjahres (wobei die Satzungen ein günstigeres Anfallsalter vorsehen können, mindestens jedoch die Vollendung des 65. Lebensjahres - § 50 Abs. 2 lit. a RAO), weiters den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland (§ 50 Abs. 2 lit. c) aa)) bzw. den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (§ 50 Abs 2 lit. c) cc)). Eine Entscheidung über einen Anspruch auf Altersrente gemäß § 50 Abs. 1 RAO kann rechtens immer nur im Zusammenhalt mit der von der Kammer gemäß § 50 Abs. 2 RAO dazu erlassenen Satzung für die Versorgungseinrichtung getroffen werden.Angemerkt wird weiters, dass u.a. der Anspruch auf Altersversorgung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Paragraph 50, Absatz 2, RAO in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen ist. Paragraph 50, Absatz 2, RAO legt dafür Grundsätze fest, u.a. als Anspruchsvoraussetzungen die Vollendung des 68. Lebensjahres (wobei die Satzungen ein günstigeres Anfallsalter vorsehen können, mindestens jedoch die Vollendung des 65. Lebensjahres - Paragraph 50, Absatz 2, Litera a, RAO), weiters den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland (Paragraph 50, Absatz 2, Litera c,) aa)) bzw. den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (Paragraph 50, Absatz 2, Litera c,) cc)). Eine Entscheidung über einen Anspruch auf Altersrente gemäß Paragraph 50, Absatz eins, RAO kann rechtens immer nur im Zusammenhalt mit der von der Kammer gemäß Paragraph 50, Absatz 2, RAO dazu erlassenen Satzung für die Versorgungseinrichtung getroffen werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060168.X00

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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