Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. F B in H, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 2007, Zl. 194962/2- III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG der Einrichtung der mitbeteiligten Partei "Präsidialabteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck" in Innsbruck zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Mithilfe bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit u Sicherheit im Straßenverkehr") für die Zeit vom 1. Feber 2000 bis 31. Jänner 2001 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer dort - insbesondere im Rahmen der Schulwegsicherung - seinen ordentlichen Zivildienst.Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2, erster Satz, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ZDG der Einrichtung der mitbeteiligten Partei "Präsidialabteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck" in Innsbruck zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Mithilfe bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit u Sicherheit im Straßenverkehr") für die Zeit vom 1. Feber 2000 bis 31. Jänner 2001 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer dort - insbesondere im Rahmen der Schulwegsicherung - seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006, bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am 22. Dezember 2006, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Höhe seiner Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei für die angemessene Verpflegung.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:
"Über den in der Zivildienstserviceagentur am 22.12.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz -"Über den in der Zivildienstserviceagentur am 22.12.2006 eingelangten Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Zivildienstgesetz -
Übergangsrechtes 2006 ... ergeht von der Zivildienstserviceagentur
als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBL. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 141,78 beträgt. 1) Es wird gemäß Paragraph eins, des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBL. römisch eins Nr. 40 aus 2006, festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 141,78 beträgt.
..."
Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei nur der Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Jänner 2001, somit 31 Tage zu beurteilen. Beide Parteien des Verwaltungsverfahrens hätten übereinstimmend angegeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ordentlichen Zivildienstes keine Naturalverpflegung angeboten worden sei. Nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung könne der Rechtsträger von dem in Abs. 1 als Verpflegungsabgeltung für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichtet. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien habe der Beschwerdeführer immer seinen Dienst am selben Dienstort begonnen und beendet, es liege daher ein gleich bleibender Dienstort im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung vor, sodass ein Abzug von 15 v.H. gerechtfertigt sei. Ferner sei ein Abzug bis zu 10 v. H. im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung vorzunehmen, wenn der Beschwerdeführer überwiegend zu körperlich gering belastenden Tätigkeiten herangezogen worden sei, daher sah die erstinstanzliche Behörde auch einen Abzug (von 10 v.H.) gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung für gerechtfertigt an und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer für die 31 Tage jeweils EUR 10,20 abzugelten habe, somit EUR 316,20. Im Hinblick auf den bereits bezahlten Betrag in der Höhe von EUR 174,42 ergebe sich somit ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei in der Höhe von EUR 141,78.Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, unter Bezugnahme auf Paragraph eins, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, BGBl. römisch eins Nr. 40, auf Paragraph 28, Absatz eins, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, sowie auf Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei nur der Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Jänner 2001, somit 31 Tage zu beurteilen. Beide Parteien des Verwaltungsverfahrens hätten übereinstimmend angegeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ordentlichen Zivildienstes keine Naturalverpflegung angeboten worden sei. Nach Paragraph 4, Absatz 2, der Verpflegungsverordnung könne der Rechtsträger von dem in Absatz eins, als Verpflegungsabgeltung für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichtet. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien habe der Beschwerdeführer immer seinen Dienst am selben Dienstort begonnen und beendet, es liege daher ein gleich bleibender Dienstort im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung vor, sodass ein Abzug von 15 v.H. gerechtfertigt sei. Ferner sei ein Abzug bis zu 10 v. H. im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung vorzunehmen, wenn der Beschwerdeführer überwiegend zu körperlich gering belastenden Tätigkeiten herangezogen worden sei, daher sah die erstinstanzliche Behörde auch einen Abzug (von 10 v.H.) gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung für gerechtfertigt an und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer für die 31 Tage jeweils EUR 10,20 abzugelten habe, somit EUR 316,20. Im Hinblick auf den bereits bezahlten Betrag in der Höhe von EUR 174,42 ergebe sich somit ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei in der Höhe von EUR 141,78.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2007 änderte die belangte Behörde über Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass festgestellt werde, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei bestehen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend gemacht habe, dass es dem Rechtsträger durchaus möglich gewesen wäre, die an der Einrichtung beschäftigten Zivildienstleistenden natural zu verpflegen die belangte Behörde bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer eingewendet hatte, dass für Häftlinge im Strafvollzug eine Verpflegung an der Einrichtung möglich gewesen sei, es seien daher keine Abzüge gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verpflegungsverordnung zulässig. Der Beschwerdeführer übersehe mit diesem Vorbringen, dass § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung eine Abgeltung von maximal EUR 13,60 nur dann vorsehe, wenn eine Naturalverpflegung von Zivildienstleistenden nicht möglich sei. Die erwähnten Abzugsmöglichkeiten kämen daher nur zur Anwendung, wenn eine Naturalverpflegung nicht möglich sei. Es sei daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers insofern zu folgen, als diese Abzugsmöglichkeiten hier nicht zur Anwendung zu kommen hatten. Da der Beschwerdeführer selbst angebe, es sei an der Einrichtung eine Naturalverpflegung für die Zivildienstleistenden möglich gewesen, führe dies gemäß § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung zur Konsequenz, dass überhaupt keine Abgeltung zu erfolgen habe. Es werde somit festgestellt, dass auf Grund der "prinzipiellen Möglichkeit" der Naturalverpflegung an der Einrichtung die Regelung des § 4 Abs. 1 und in weiterer Folge auch § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verpflegungsverordnung nicht anzuwenden gewesen seien, weil diese Regelung klar darauf abstelle, dass eine Naturalverpflegung seitens des Rechtsträgers nicht möglich sei. Daher habe keine Abgeltung des Rechtsträgers von bis zu EUR 13,60 pro Tag im maßgeblichen Zeitraum zu erfolgen. Die Berechnung der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sei nicht in Übereinstimmung mit dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 und der Verpflegungsverordnung erfolgt. Da keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bestünden, sei auf sein weiteres Vorbringen nicht einzugehen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2007 änderte die belangte Behörde über Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, ZDG, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 der Verpflegungsverordnung sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass festgestellt werde, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei bestehen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend gemacht habe, dass es dem Rechtsträger durchaus möglich gewesen wäre, die an der Einrichtung beschäftigten Zivildienstleistenden natural zu verpflegen die belangte Behörde bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer eingewendet hatte, dass für Häftlinge im Strafvollzug eine Verpflegung an der Einrichtung möglich gewesen sei, es seien daher keine Abzüge gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 der Verpflegungsverordnung zulässig. Der Beschwerdeführer übersehe mit diesem Vorbringen, dass Paragraph 4, Absatz eins, der Verpflegungsverordnung eine Abgeltung von maximal EUR 13,60 nur dann vorsehe, wenn eine Naturalverpflegung von Zivildienstleistenden nicht möglich sei. Die erwähnten Abzugsmöglichkeiten kämen daher nur zur Anwendung, wenn eine Naturalverpflegung nicht möglich sei. Es sei daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers insofern zu folgen, als diese Abzugsmöglichkeiten hier nicht zur Anwendung zu kommen hatten. Da der Beschwerdeführer selbst angebe, es sei an der Einrichtung eine Naturalverpflegung für die Zivildienstleistenden möglich gewesen, führe dies gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verpflegungsverordnung zur Konsequenz, dass überhaupt keine Abgeltung zu erfolgen habe. Es werde somit festgestellt, dass auf Grund der "prinzipiellen Möglichkeit" der Naturalverpflegung an der Einrichtung die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins und in weiterer Folge auch Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 der Verpflegungsverordnung nicht anzuwenden gewesen seien, weil diese Regelung klar darauf abstelle, dass eine Naturalverpflegung seitens des Rechtsträgers nicht möglich sei. Daher habe keine Abgeltung des Rechtsträgers von bis zu EUR 13,60 pro Tag im maßgeblichen Zeitraum zu erfolgen. Die Berechnung der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sei nicht in Übereinstimmung mit dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 und der Verpflegungsverordnung erfolgt. Da keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bestünden, sei auf sein weiteres Vorbringen nicht einzugehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 185/08-3, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 25. April 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im erwähnten Ablehnungsbeschluss sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
"... Soweit die Beschwerde aber insofern
verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.685/2005, wonach 'Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können,verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfSlg. 17.685 aus 2005,, wonach 'Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können,
wenn Zivildienstleistende ihren Dienst ... an einem gleich
bleibenden Einsatzort verrichten') die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal es dem zitierten Erkenntnis zufolge einen 'begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gibt', der 'schon durch die unterschiedlichen Situationen der jeweiligen Zivildienstleistenden, wie etwa Dienstort, Wohnort oder die Art der Dienstleistung bedingt (ist)".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Von folgender Rechtslage ist auszugehen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des
Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die
jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder
2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1. 2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz eins,
(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7. (2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.Paragraph 28, (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:Paragraph 31, (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2, 7. die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,
..."
Der Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:Der Artikel 2, des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.Paragraph eins, (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen. Paragraph 2, Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt." Paragraph 3, Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:Die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:"Auf Grund des Paragraph 28, des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Paragraph eins, Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen. Paragraph 2, Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten. Paragraph 3, Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5, ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.Paragraph 4, (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. 3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem RechtsträgerParagraph 5, (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft." Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Die Beschwerde ist begründet.
Was zunächst die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Normbedenken gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur selben Rechtslage schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, oder das nach mündlicher Verhandlung ergangene Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139), dass er an der Verfassungs- und Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen keine Bedenken hegt. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es besteht somit - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben dargestellten Ablehnungsbeschluss vom 5. März 2008 - keine Veranlassung, einen Antrag auf Überprüfung der Normen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Was zunächst die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Normbedenken gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur selben Rechtslage schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, oder das nach mündlicher Verhandlung ergangene Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139), dass er an der Verfassungs- und Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen keine Bedenken hegt. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es besteht somit - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben dargestellten Ablehnungsbeschluss vom 5. März 2008 - keine Veranlassung, einen Antrag auf Überprüfung der Normen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Eingrenzung der hier zu beurteilenden Ansprüche auf den in Rede stehenden Zeitraum von 31 Tagen und auch nicht die Feststellung hinsichtlich der an ihn erfolgten Zahlungen. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, eine Verpflegungsabgeltung sei nicht gerechtfertigt, wenn dem Rechtsträger die Naturalverpflegung möglich sei. Es sei nämlich § 1 Abs. 2 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 ZDG dahin zu verstehen, dass im Fall des Beschwerdeführers, der während seines Zivildienstes keine Wahl zwischen kostenloser Naturalverpflegung einerseits und vermögensrechtlicher Abgeltung andererseits gehabt habe, eine Abgeltung bis EUR 13,60 pro Kalendertag zu erfolgen habe, weil die in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze keine Einschränkung erkennen ließen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Eingrenzung der hier zu beurteilenden Ansprüche auf den in Rede stehenden Zeitraum von 31 Tagen und auch nicht die Feststellung hinsichtlich der an ihn erfolgten Zahlungen. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, eine Verpflegungsabgeltung sei nicht gerechtfertigt, wenn dem Rechtsträger die Naturalverpflegung möglich sei. Es sei nämlich Paragraph eins, Absatz 2, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, ZDG dahin zu verstehen, dass im Fall des Beschwerdeführers, der während seines Zivildienstes keine Wahl zwischen kostenloser Naturalverpflegung einerseits und vermögensrechtlicher Abgeltung andererseits gehabt habe, eine Abgeltung bis EUR 13,60 pro Kalendertag zu erfolgen habe, weil die in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze keine Einschränkung erkennen ließen.
Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Die belangte Behörde verkennt nämlich die Bestimmungen § 28 Abs. 1 ZDG und der Verpflegungsverordnung, deren Zweck es primär ist, sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung angemessen verpflegt wird, wobei er nach den §§ 2, 3 und 4 der Verpflegungsverordnung eine Naturalverpflegung - bestehend aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit - "zur Verfügung zu stellen" hat, oder - soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung "in diesem Sinn" nicht möglich ist - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2007/11/0207). Daraus folgt, dass es nach § 4 der Verpflegungsverordnung nicht darauf ankommt, dass der Rechtsträger "die Möglichkeit gehabt" hätte, dem Zivildiener Naturalverpflegung anzubieten, sondern darauf, dass diese "zur Verfügung gestellt" wurde.Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Die belangte Behörde verkennt nämlich die Bestimmungen Paragraph 28, Absatz eins, ZDG und der Verpflegungsverordnung, deren Zweck es primär ist, sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung angemessen verpflegt wird, wobei er nach den Paragraphen 2, 3 und 4 der Verpflegungsverordnung eine Naturalverpflegung - bestehend aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit - "zur Verfügung zu stellen" hat, oder - soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung "in diesem Sinn" nicht möglich ist - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2007/11/0207). Daraus folgt, dass es nach Paragraph 4, der Verpflegungsverordnung nicht darauf ankommt, dass der Rechtsträger "die Möglichkeit gehabt" hätte, dem Zivildiener Naturalverpflegung anzubieten, sondern darauf, dass diese "zur Verfügung gestellt" wurde.
Schon die erstinstanzliche Behörde hat festgestellt - die belangte Behörde trifft hier keine, auf einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren beruhende gegenteilige Feststellungen -, dass dem Beschwerdeführer keine Naturalverpflegung angeboten wurde. Es wurde ihm somit keine Naturalverpflegung "zur Verfügung gestellt", sodass - ausgehend von der dargestellten Rechtslage - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Schon die erstinstanzliche Behörde hat festgestellt - die belangte Behörde trifft hier keine, auf einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren beruhende gegenteilige Feststellungen -, dass dem Beschwerdeführer keine Naturalverpflegung angeboten wurde. Es wurde ihm somit keine Naturalverpflegung "zur Verfügung gestellt", sodass - ausgehend von der dargestellten Rechtslage - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer.
Wien, am 23. November 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110079.X00Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011