RS Vwgh 2003/6/26 99/18/0411

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/18/0412

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0208 E 11. November 1992 RS 1(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht genügt nicht, wenn dieser Widerruf dem Rechtsanwalt bekannt gegeben wird; vielmehr muß dies auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden. Da die Erstbehörde von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keine Kenntnis hatte, war die Zustellung des Straferkenntnisses zu dessen Handen rechtswirksam. Nach Widerruf der Vollmacht war der Rechtsanwalt gem § 11 Abs 3 RAO (abgesehen vom Ablauf der Frist des § 11 Abs 2 RAO) zu weiteren Vertretungshandlungen nicht verpflichtet. Daß er die erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht bekannt gab und sich in der Folge auf die Weiterleitung des ihm zugestellten Straferkenntnisses an den Bf beschränkte, begründete jedenfalls kein dem Bf zuzurechnendes grobes Verschulden. Den (neuen) Rechtsanwalt, der den Bf in anderen Rechtsfällen vertrat, konnte ein (wiederum dem Bf zuzurechnendes) Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist nicht treffen, weil ihn der Bf über das anhängige Strafverfahren nicht informiert hatte. Was schließlich den Bf selbst anlangt, so ist eine vorwerfbare Sorglosigkeit nicht schon darin gelegen, daß er dem neuen Vertreter hievon keine Mitteilung machte, da er nicht verpflichtet war, sich durch diesen - oder einen anderen - Rechtsanwalt vertreten zu lassen; vielmehr konnte er seine Rechte im Strafverfahren auch selbst wahrnehmen. Allerdings war es dann seine Sache, der Behörde von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses Mitteilung zu machen, ansonsten er mit Fristversäumnissen rechnen mußte. Auch bei rechtlicher Unerfahrenheit konnte er vom alten oder vom neuen Vertreter insoweit Vertretungshandlungen erwarten: Die Vollmacht des ersteren hatte er widerrufen, letzteren hatte er noch nicht mit seiner Vertretung im gegenständlichen Strafverfahren betraut. Warum er diesem Strafverfahren nach dem Widerruf der Vollmacht keine Aufmerksamkeit schenkte, hat er im Verwaltungsverfahren nicht dargetan, weshalb ihm ein minderer Grad des Versehens nicht zugute kommen kann. Vielmehr ist ihm - mögen ihm auch Rechtskenntnisse gefehlt haben - auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit der Verwaltungsstrafbehörde, was schließlich zur Fristversäumung führte, zur Last zu legen.

Schlagworte

Prozeßvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180411.X02

Im RIS seit

18.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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