TE Vwgh Beschluss 2010/11/23 2006/06/0034

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des OR in X, vertreten durch Mag. Josef Gallauner, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11 b, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 18. November 2005, Zl. 2 Vk 77/05, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des OR in römisch zehn, vertreten durch Mag. Josef Gallauner, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11 b, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 18. November 2005, Zl. 2 Vk 77/05, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. September 2005, die gegen die Ablehnung eines Ausgangsansuchens gerichtet war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt S.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. September 2005, die gegen die Ablehnung eines Ausgangsansuchens gerichtet war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt S.

Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Verfügung vom 8. September 2010 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 5. September 2006 noch als verletzt erachte.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 vor, er erachte sich nach wie vor in seinem subjektiven Recht auf richtige und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften, insbesondere auf rechtliches Gehör sowie auf die Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahme und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu, verletzt. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Diese Rechtswidrigkeit und damit die Rechtsverletzung des Beschwerdeführers endeten auch nicht durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 5. September 2006. Es würde den rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechen, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Bekämpfung einer rechtswidrigen Entscheidung nur deshalb genommen wäre, weil die Strafhaft auf Grund der langen Verfahrensdauer bereits beendet sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins, und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032, mwN).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 17. August 2010). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 17. August 2010).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Ausgang im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges für ihn noch von praktischer Bedeutung ist. Auch eine der Aufhebung des angefochtenen Bescheides allenfalls folgende inhaltliche Entscheidung über das der Beschwerde an die Vollzugskammer zugrunde liegende Begehren des Beschwerdeführers hätte im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr theoretische Bedeutung (vgl. den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0151).Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Ausgang im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges für ihn noch von praktischer Bedeutung ist. Auch eine der Aufhebung des angefochtenen Bescheides allenfalls folgende inhaltliche Entscheidung über das der Beschwerde an die Vollzugskammer zugrunde liegende Begehren des Beschwerdeführers hätte im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr theoretische Bedeutung vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0151).

Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 23. November 2010

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060034.X00

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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