TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/24 2010/08/0225

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Veröffentlicht am 24.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des E S in K, vertreten durch DDr. Jaklitsch & Mag. Picej Steuerberatungs GmbH, Steuerberater in 9020 Klagenfurt, Deutenhofenstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. September 2010, Zl. BMASK-424869/0002-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 67), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des E S in K, vertreten durch DDr. Jaklitsch & Mag. Picej Steuerberatungs GmbH, Steuerberater in 9020 Klagenfurt, Deutenhofenstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. September 2010, Zl. BMASK-424869/0002-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 1. September 2009 wurden gemäß § 25 Abs. 2 GSVG die endgültigen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 2007 und 2008 (und die zu leistenden monatlichen Beiträgen), gemäß § 25a leg. cit. seine diesbezügliche vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 (und die daraus resultierend zu leistenden monatlichen Beiträge) sowie die Bezahlung der konkret bezifferten Beitragschuld festgestellt.Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 1. September 2009 wurden gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG die endgültigen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 2007 und 2008 (und die zu leistenden monatlichen Beiträgen), gemäß Paragraph 25 a, leg. cit. seine diesbezügliche vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 (und die daraus resultierend zu leistenden monatlichen Beiträge) sowie die Bezahlung der konkret bezifferten Beitragschuld festgestellt.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. September 2010 (in gleichzeitiger Stattgebung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG infolge Unterbleibens einer Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten) gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. September 2010 (in gleichzeitiger Stattgebung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG infolge Unterbleibens einer Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 25. Mai 2005 das Gewerbe "Versicherungsvermittlung in der Form von Versicherungsagent" angemeldet habe und seit 25. Mai 2005 Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten und daher nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei.In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 25. Mai 2005 das Gewerbe "Versicherungsvermittlung in der Form von Versicherungsagent" angemeldet habe und seit 25. Mai 2005 Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten und daher nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Der tragenden Feststellung der belangten Behörde über die angeführte Kammermitgliedschaft des Beschwerdeführers und der darauf aufbauenden Anwendung von Z. 1 der bezughabenden Bestimmung im gegenständlichen Zeitraum wird jedoch nicht entgegengetreten.Das Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Der tragenden Feststellung der belangten Behörde über die angeführte Kammermitgliedschaft des Beschwerdeführers und der darauf aufbauenden Anwendung von Ziffer eins, der bezughabenden Bestimmung im gegenständlichen Zeitraum wird jedoch nicht entgegengetreten.

Da der Inhalt der Beschwerde damit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf konnte von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen der fehlenden Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 23 Abs. 1 VwGG) abgesehen werden (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 524).Da der Inhalt der Beschwerde damit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf konnte von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen der fehlenden Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt vergleiche , Paragraph 23, Absatz eins, VwGG) abgesehen werden vergleiche , dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 524).

Wien, am 24. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010080225.X00

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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