TE Vwgh Beschluss 2010/11/25 2010/16/0221

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs2;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des N in F, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG gegen den unabhängigen Finanzsenat. Im Zuge der bruchstückhaften Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes führte der Beschwerdeführer an, er habe mit einer Berufung vom 15. März 2010 "den in der Sache ergangenen Bescheid" des Finanzamtes vom 12. Februar 2010, Steuernummer xxx, bekämpft. In weiterer Folge habe ihn eine Verständigung des Finanzamtes vom 18. März 2010 erreicht, wonach "die zitierte Berufung" an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden sei. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe bisher keine Entscheidung hinsichtlich der eingebrachten Berufung getroffen. Er stellte ausdrücklich den Antrag, über die Berufung vom 15. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 2010, Steuernummer xxx, in der Sache zu erkennen.Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG gegen den unabhängigen Finanzsenat. Im Zuge der bruchstückhaften Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes führte der Beschwerdeführer an, er habe mit einer Berufung vom 15. März 2010 "den in der Sache ergangenen Bescheid" des Finanzamtes vom 12. Februar 2010, Steuernummer xxx, bekämpft. In weiterer Folge habe ihn eine Verständigung des Finanzamtes vom 18. März 2010 erreicht, wonach "die zitierte Berufung" an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden sei. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe bisher keine Entscheidung hinsichtlich der eingebrachten Berufung getroffen. Er stellte ausdrücklich den Antrag, über die Berufung vom 15. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 2010, Steuernummer xxx, in der Sache zu erkennen.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer u.a. auf, glaubhaft zu machen, dass die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass der der Säumnisbeschwerde angeschlossene, im Rahmen der Verständigung iSd § 276 Abs. 6 BAO ausgefertigte Vorlagebericht eine Berufung vom 5. Februar 2010 gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 13. Jänner 2010 betreffe, während die vorliegende Säumnisbeschwerde ausdrücklich eine Berufung vom 15. März 2010 gegen einen Bescheid vom 12. Februar 2010 zum Gegenstand habe.Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer u.a. auf, glaubhaft zu machen, dass die in Paragraph 27, VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass der der Säumnisbeschwerde angeschlossene, im Rahmen der Verständigung iSd Paragraph 276, Absatz 6, BAO ausgefertigte Vorlagebericht eine Berufung vom 5. Februar 2010 gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 13. Jänner 2010 betreffe, während die vorliegende Säumnisbeschwerde ausdrücklich eine Berufung vom 15. März 2010 gegen einen Bescheid vom 12. Februar 2010 zum Gegenstand habe.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Säumnisbeschwerde irrtümlich den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 2010 angeführt. Richtigerweise betreffe die Säumnis der belangten Behörde aber die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2010. Gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2010 habe er die Berufung vom 5. Februar 2010 erhoben, sodann sei die angeführte Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2010 ergangen. Mit 15. März 2010 habe er den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, welcher "bis dato leider unerledigt" sei.

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 260, BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß § 276 Abs. 2 leg. cit. innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, gemäß § 276 Abs. 3 leg. cit. die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.Gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß Paragraph 276, Absatz 2, leg. cit. innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, gemäß Paragraph 276, Absatz 3, leg. cit. die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Eine Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat über einen Vorlageantrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages hat der unabhängige Finanzsenat über die Berufung (nicht über die Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden. Der beim unabhängigen Finanzsenat bekämpfte Bescheid ist nicht die Berufungsvorentscheidung, sondern der mit Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes.

Bei dem vom Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich als "Berufung" vom 15. März 2010 gegen einen Bescheid vom 12. Februar 2010 bezeichneten Schriftsatz handelt es sich somit um ein Rechtsmittel (nämlich den Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2010. Der in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich gestellte Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über dieses Rechtsmittel vom 15. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 2010 entscheiden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160221.X00

Im RIS seit

28.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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