RS Vwgh 2003/6/26 2003/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sind die Vertragsparteien der vorliegenden Vereinbarung übereingekommen, dass die Beschwerdeführerin auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft mit der Schaffung zusätzlicher Wohnungen Verbesserungen vornimmt - was eine entsprechende Steigerung des Wertes der Liegenschaft nach sich zieht. Bei verständiger Würdigung der Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Vertragspartner und Miteigentümer der Liegenschaft als Gegenleistung dafür, dass die Liegenschaft eine entsprechende Wertsteigerung erfährt, der Beschwerdeführerin - die diese Wertsteigerung herbeiführen sollte - in einem tauschähnlichen Vorgang die äquivalenten Miteigentumsanteile zu übertragen hatte. Anders gesagt hat der genannte Miteigentümer, der sich an der Verbesserung der Liegenschaft offenkundig nicht beteiligt hat, mit der vorliegenden Vereinbarung die durch die Bautätigkeit der Beschwerdeführerin eintretende Wertsteigerung - soweit sie über den Wert der ihm verbleibenden Einheit hinausgeht -

der Beschwerdeführerin übertragen. Daraus folgt aber, dass durch die vorliegende Vereinbarung im Vermögen der Beschwerdeführerin eine Bereicherung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG nicht eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160074.X02

Im RIS seit

25.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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