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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der N H in W, geboren 1975, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 2007, Zl. SD 875/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2007 wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. April 2005, mit dem gegen die Beschwerdeführerin, eine "jugoslawische" Staatsangehörige, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 45 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, gestützt und für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Bescheid am 27. April 2005 zugestellt.1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2007 wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. April 2005, mit dem gegen die Beschwerdeführerin, eine "jugoslawische" Staatsangehörige, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Fremdengesetz 1997 die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, gestützt und für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Bescheid am 27. April 2005 zugestellt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Auf die hg. Anfrage vom 23. September 2010, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin noch für beschwert erachte, erstattete diese keine Äußerung.
II.römisch zwei.
1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2010, Zl. 2006/18/0137, mwN).1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2010, Zl. 2006/18/0137, mwN).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 25. November 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180383.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026