Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des X - Verein und 2. des J, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. September 2010, Zl. MA 50-Schli-II/420/2010, betreffend Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers in einem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 6 Mietrechtsgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/06/0207 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des römisch zehn - Verein und 2. des J, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. September 2010, Zl. MA 50-Schli-II/420/2010, betreffend Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers in einem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Mietrechtsgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/06/0207 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 3 AVG gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Nichtzulassung als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers in einem Verfahren gemäß § 6 Mietrechtsgesetz aus.Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Nichtzulassung als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, Mietrechtsgesetz aus.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wird damit begründet, dass dem Vertretenen, dem Zweitbeschwerdeführer, durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, sowie durch die zu erwartende Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof ein nicht zumutbarer zeitlicher Verlust als unverhältnismäßiger Nachteil entstehe und er in seinem vor der belangten Behörde anhängigen Verfahren zur Abhilfe von Unzukömmlichkeiten in seiner Wohnung nicht weiterkomme.
Die belangte Behörde macht insbesondere geltend, dass der angefochtene Bescheid keinen Inhalt aufweise, der einem Dritten eine Berechtigung einräume, wodurch den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte. Dem Zweitbeschwerdeführer stünde es jederzeit frei, einen Antrag, der entweder eigenhändig oder von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person unterschrieben sei, einzubringen, um seinen Rechtsanspruch durchzusetzen. Der Antrag sei mittlerweile zurückgewiesen worden und müsste bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiederaufgenommen werden.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um einen solchen handelt, der einem Vollzug zugänglich ist. Ohne den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Rechtslage (hier § 10 Abs. 1 AVG), dass sich der Zweitbeschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde durch jede eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung im Sinne des Art. III Abs. 1 Z. 1 EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten lassen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers in diesem Verwaltungsverfahren ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis ex nunc beendet ist (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG § 10 Rz. 5, S. 97). Der angefochtene Bescheid hat somit die Wirkung, dass ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in dem in Frage stehenden mietrechtlichen Verfahren tätig werden durfte.Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um einen solchen handelt, der einem Vollzug zugänglich ist. Ohne den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Rechtslage (hier Paragraph 10, Absatz eins, AVG), dass sich der Zweitbeschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde durch jede eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten lassen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers in diesem Verwaltungsverfahren ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis ex nunc beendet ist vergleiche , Hengstschläger - Leeb, AVG Paragraph 10, Rz. 5, S. 97). Der angefochtene Bescheid hat somit die Wirkung, dass ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in dem in Frage stehenden mietrechtlichen Verfahren tätig werden durfte.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht entnommen werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie (insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer konnte sich in dem betreffenden mietrechtlichen Verfahren - wie dargelegt - entsprechend vertreten lassen oder selbst tätig werden. Nur die Vertretung durch den Erstbeschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.
Dem Antrag der Beschwerdeführer war sohin nicht stattzugeben.
Wien, am 26. November 2010
Schlagworte
Vollzug Allgemein Unverhältnismäßiger Nachteil Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010060053.A00Im RIS seit
07.03.2011Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011