TE Vwgh Beschluss 2010/11/26 2010/02/0281

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Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten;
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;
L70712 Spielapparate Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §5 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der G- und U B GmbH in K, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 7. Oktober 2010, Zl. 7-G-GS4-126/5/10, betreffend Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Juli 2010 das Ansuchen um Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben von 8 Geldspielapparaten an einem näher bezeichneten Standort.

Hierauf erging an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die angefochtene Erledigung vom 7. Oktober 2010 mit folgendem Wortlaut:

" Sehr geehrter Herr ...!

Die ... BGmbH hat am 20.07.2010 um Erteilung einer

Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben von insgesamt 8

Geldspielapparaten im Standort, ..., angesucht.

....

Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens teilte der Bürgermeister der Stadt ... mit 23.07.2010 mit, dass für den beantragten Standort keine Betriebsstättengenehmigung als Geldspielhalle nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz vorliegt. Die beantragte Bewilligung konnte daher bis 18.08.2010 mangels Vorliegens der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erteilt werden.

Mit 18.08.2010 wurde die Glücksspielgesetznovelle 2010 (BGBl. I Nr. 73/2010) kundgemacht und ist mit den hier maßgeblichen Bestimmungen am 19.08.2010 in Kraft getreten.Mit 18.08.2010 wurde die Glücksspielgesetznovelle 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) kundgemacht und ist mit den hier maßgeblichen Bestimmungen am 19.08.2010 in Kraft getreten.

Durch die Änderung des Glücksspielgesetzes ist mit 19.08.2010 die Rechtsgrundlage für das "Kleine Glücksspiel", wie es im Kärntner Veranstaltungsgesetz (§ 5 Abs. 1 lit. e K-VAG 1997) geregelt ist, weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Kärnten keine neuen Bewilligungen und keine Verlängerungen bestehender Bewilligungen zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten mehr erteilt werden.Durch die Änderung des Glücksspielgesetzes ist mit 19.08.2010 die Rechtsgrundlage für das "Kleine Glücksspiel", wie es im Kärntner Veranstaltungsgesetz (Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-VAG 1997) geregelt ist, weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Kärnten keine neuen Bewilligungen und keine Verlängerungen bestehender Bewilligungen zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten mehr erteilt werden.

Aufgrund der fehlenden Betriebsanlagengenehmigung des beantragten Standortes konnte Ihr Ansuchen bis zum 18.08.2010 keiner Erledigung zugeführt werden. Eine Erledigung nach dem 18.08.2010 ist aus den oben geschilderten Gründen nicht möglich.

Das gegenständliche Ansuchen wird daher außer Vormerk genommen

Für die Kärntner Landesregierung

...""

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin führt aus, das beschwerdegegenständliche Schreiben weise alle essentialia eines Bescheides auf, sei daher als Bescheid zu qualifizieren und einer Anfechtung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zugänglich.Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin führt aus, das beschwerdegegenständliche Schreiben weise alle essentialia eines Bescheides auf, sei daher als Bescheid zu qualifizieren und einer Anfechtung gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zugänglich.

Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ist unrichtig:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225, mwN).

Die angefochtene Erledigung ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst eine bescheidmäßige Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Das beschwerdegegenständliche Schreiben vom 7. Oktober 2010 enthält nur einen Hinweis auf die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass durch die Änderung des Glücksspielgesetzes ab dem 19. August 2010 in Kärnten keine neuen Bewilligungen und keine Verlängerungen bestehender Bewilligungen zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten mehr erteilt werden dürfen.

Da der bekämpften Erledigung nach der dargestellten hg. Rechtsprechung die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der bekämpften Erledigung nach der dargestellten hg. Rechtsprechung die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020281.X00

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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