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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten;Norm
AVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der G- und U B GmbH in K, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 7. Oktober 2010, Zl. 7-G-GS4-126/5/10, betreffend Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Juli 2010 das Ansuchen um Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben von 8 Geldspielapparaten an einem näher bezeichneten Standort.
Hierauf erging an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die angefochtene Erledigung vom 7. Oktober 2010 mit folgendem Wortlaut:
" Sehr geehrter Herr ...!
Die ... BGmbH hat am 20.07.2010 um Erteilung einer
Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben von insgesamt 8
Geldspielapparaten im Standort, ..., angesucht.
....
Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens teilte der Bürgermeister der Stadt ... mit 23.07.2010 mit, dass für den beantragten Standort keine Betriebsstättengenehmigung als Geldspielhalle nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz vorliegt. Die beantragte Bewilligung konnte daher bis 18.08.2010 mangels Vorliegens der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erteilt werden.
Mit 18.08.2010 wurde die Glücksspielgesetznovelle 2010 (BGBl. I Nr. 73/2010) kundgemacht und ist mit den hier maßgeblichen Bestimmungen am 19.08.2010 in Kraft getreten.Mit 18.08.2010 wurde die Glücksspielgesetznovelle 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) kundgemacht und ist mit den hier maßgeblichen Bestimmungen am 19.08.2010 in Kraft getreten.
Durch die Änderung des Glücksspielgesetzes ist mit 19.08.2010 die Rechtsgrundlage für das "Kleine Glücksspiel", wie es im Kärntner Veranstaltungsgesetz (§ 5 Abs. 1 lit. e K-VAG 1997) geregelt ist, weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Kärnten keine neuen Bewilligungen und keine Verlängerungen bestehender Bewilligungen zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten mehr erteilt werden.Durch die Änderung des Glücksspielgesetzes ist mit 19.08.2010 die Rechtsgrundlage für das "Kleine Glücksspiel", wie es im Kärntner Veranstaltungsgesetz (Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-VAG 1997) geregelt ist, weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Kärnten keine neuen Bewilligungen und keine Verlängerungen bestehender Bewilligungen zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten mehr erteilt werden.
Aufgrund der fehlenden Betriebsanlagengenehmigung des beantragten Standortes konnte Ihr Ansuchen bis zum 18.08.2010 keiner Erledigung zugeführt werden. Eine Erledigung nach dem 18.08.2010 ist aus den oben geschilderten Gründen nicht möglich.
Das gegenständliche Ansuchen wird daher außer Vormerk genommen
Für die Kärntner Landesregierung
...""
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin führt aus, das beschwerdegegenständliche Schreiben weise alle essentialia eines Bescheides auf, sei daher als Bescheid zu qualifizieren und einer Anfechtung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zugänglich.Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin führt aus, das beschwerdegegenständliche Schreiben weise alle essentialia eines Bescheides auf, sei daher als Bescheid zu qualifizieren und einer Anfechtung gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zugänglich.
Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ist unrichtig:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225, mwN).
Die angefochtene Erledigung ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst eine bescheidmäßige Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Das beschwerdegegenständliche Schreiben vom 7. Oktober 2010 enthält nur einen Hinweis auf die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass durch die Änderung des Glücksspielgesetzes ab dem 19. August 2010 in Kärnten keine neuen Bewilligungen und keine Verlängerungen bestehender Bewilligungen zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten mehr erteilt werden dürfen.
Da der bekämpften Erledigung nach der dargestellten hg. Rechtsprechung die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der bekämpften Erledigung nach der dargestellten hg. Rechtsprechung die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020281.X00Im RIS seit
07.03.2011Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011