TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/26 2010/02/0252

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Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

L71013 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §23 Abs3a;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs1 litj;
StVO 1960 §24 Abs2a;
TaxibetriebsO NÖ 1994 §18 Abs1;
TaxibetriebsO NÖ 1994 §18 Abs3;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des W G in S. P, vertreten durch die Rechtsanwaltspartner Haftner + Schobel in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. August 2010, Zl. Senat-PP-10- 0056, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Februar 2010 um 00.05 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Taxis dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" aufgestellt, somit dieses nicht beachtet. Er habe dadurch eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 45.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Februar 2010 um 00.05 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Taxis dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" aufgestellt, somit dieses nicht beachtet. Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 45.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer vermeine im Sinne des § 18 der NÖ Taxi-Betriebsordnung, er sei, "zumal er als Taxi bestellt gewesen sei", berechtigt gewesen, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" zu halten. Er sei insofern im Irrtum, als § 18 der NÖ Taxi-Betriebsordnung lediglich "unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften" gelte (§ 18 Abs. 1 leg. cit.). In der StVO sei aber keine Ausnahmebestimmung für Taxis (innerhalb und außerhalb ihres Betriebes) zu finden, wonach der Taxilenker berechtigt sei, sein Fahrzeug innerhalb des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abzustellen.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer vermeine im Sinne des Paragraph 18, der NÖ Taxi-Betriebsordnung, er sei, "zumal er als Taxi bestellt gewesen sei", berechtigt gewesen, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" zu halten. Er sei insofern im Irrtum, als Paragraph 18, der NÖ Taxi-Betriebsordnung lediglich "unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften" gelte (Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit.). In der StVO sei aber keine Ausnahmebestimmung für Taxis (innerhalb und außerhalb ihres Betriebes) zu finden, wonach der Taxilenker berechtigt sei, sein Fahrzeug innerhalb des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, es seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung erfüllt worden und das Taxi als "bestellt" gekennzeichnet gewesen. Diese Norm verfüge, dass die straßenpolizeilichen Vorschriften für Taxifahrer insoweit geändert bzw. erweitert würden, dass sie auch dann halten und parken dürften, wenn eine entsprechende Kennzeichnung erfolgt sei. Dies sei auch Intention des Gesetzgebers (gemeint wohl: Verordnungsgebers) bei Schaffung des § 18 NÖ Taxi-Betriebsordnung gewesen, weil ansonsten die Ausübung des Berufes eines Taxilenkers unmöglich werde. Die Behörde beurteile den Sachverhalt insofern rechtlich unrichtig, als sie die Wertigkeit der StVO über die erlassene Verordnung stelle.In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, es seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, der NÖ Taxi-Betriebsordnung erfüllt worden und das Taxi als "bestellt" gekennzeichnet gewesen. Diese Norm verfüge, dass die straßenpolizeilichen Vorschriften für Taxifahrer insoweit geändert bzw. erweitert würden, dass sie auch dann halten und parken dürften, wenn eine entsprechende Kennzeichnung erfolgt sei. Dies sei auch Intention des Gesetzgebers (gemeint wohl: Verordnungsgebers) bei Schaffung des Paragraph 18, NÖ Taxi-Betriebsordnung gewesen, weil ansonsten die Ausübung des Berufes eines Taxilenkers unmöglich werde. Die Behörde beurteile den Sachverhalt insofern rechtlich unrichtig, als sie die Wertigkeit der StVO über die erlassene Verordnung stelle.

§ 18 der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 7001/20-4, lautet: Paragraph 18, der NÖ Taxi-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7001 aus 20-4,, lautet:

"§ 18

Verhalten außerhalb von Standplätzen

  1. (1)Absatz eins,Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Abs. 3 halten oder parken, wennEin Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Absatz 3, halten oder parken, wenn
    • -Strichaufzählung
      der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder
    • -Strichaufzählung
      das Taxi als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet ist oder
    • -Strichaufzählung
      das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift "außer Dienst" hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.
  2. (2)Absatz 2,Ein Taxi, das als "außer Dienst" gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätze nicht auffahren.
  3. (3)Absatz 3,Ein Lenker darf nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben. Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten."

    Nach § 23 Abs. 2 StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.Nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

    Gemäß § 23 Abs. 3a StVO darf, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO darf, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Absatz 2, nicht möglich ist, mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Absatz 2, aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.

    Nach § 24 Abs. 1 lit. j Z. 2 StVO ist während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera j, Ziffer 2, StVO ist während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.

§ 24 Abs. 2a StVO sieht für Taxis folgende Ausnahme vor: Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO sieht für Taxis folgende Ausnahme vor:

"Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.""Im Bereich des im Absatz eins, Litera e, genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (Paragraph 43, Absatz eins, Litera c,) oder eines Taxistandplatzes (Paragraph 96, Absatz 4,) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden."

Gemäß § 96 Abs. 4 StVO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13a bzw. 13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der AufschriftGemäß Paragraph 96, Absatz 4, StVO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, bzw. 13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der Aufschrift

"AUSGENOMMEN ... TAXI", zu kennzeichnen. Die Vorschriften dieses

Absatzes gelten sinngemäß auch für die Standplätze des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, dass an Stelle des Ausdruckes "TAXI" der Ausdruck "FIAKER" zu verwenden ist.

Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" in § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung ist die Bedeutung "ohne diese zu berühren, zu verändern" (vgl. Österreichisches Wörterbuch,Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" in Paragraph 18, Absatz eins, der NÖ Taxi-Betriebsordnung ist die Bedeutung "ohne diese zu berühren, zu verändern" vergleiche , Österreichisches Wörterbuch,

41. Auflage, S. 687, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, VwSlg. Nr. 14.187, m.w.N.) zugrunde zu legen. Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorschriften der StVO sowie des § 18 Abs. 3 der NÖ Taxi-Betriebsordnung anwendbar bleiben.41. Auflage, S. 687, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, VwSlg. Nr. 14.187, m.w.N.) zugrunde zu legen. Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorschriften der StVO sowie des Paragraph 18, Absatz 3, der NÖ Taxi-Betriebsordnung anwendbar bleiben.

Die StVO sieht, wenn man von den zitierten Ausnahmen nach § 23 Abs. 3a, § 24 Abs. 1 lit. j und Abs. 2a leg. cit. absieht, keine darüber hinausgehenden Ausnahmen für Taxis im Bereich eines Verbotes des Haltens und Parkens von Fahrzeugen vor. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet, dass etwa in dem Bereich, in dem sein Taxi abgestellt war, eine Ausnahme im Sinne des § 96 Abs. 4 StVO für Taxis vorordnet und durch entsprechende Zusatztafeln kundgemacht worden wäre.Die StVO sieht, wenn man von den zitierten Ausnahmen nach Paragraph 23, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera j und Absatz 2 a, leg. cit. absieht, keine darüber hinausgehenden Ausnahmen für Taxis im Bereich eines Verbotes des Haltens und Parkens von Fahrzeugen vor. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet, dass etwa in dem Bereich, in dem sein Taxi abgestellt war, eine Ausnahme im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, StVO für Taxis vorordnet und durch entsprechende Zusatztafeln kundgemacht worden wäre.

Da die vom Beschwerdeführer behauptete Auslegung des § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung schon aufgrund der Wortinterpretation - unbeschadet einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung mit einer derart weitreichenden Ausnahme im Bereich der StVO - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird, erübrigt sich ein weiters Eingehen auf das Beschwerdevorbringen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist daher zu Recht erfolgt.Da die vom Beschwerdeführer behauptete Auslegung des Paragraph 18, Absatz eins, der NÖ Taxi-Betriebsordnung schon aufgrund der Wortinterpretation - unbeschadet einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung mit einer derart weitreichenden Ausnahme im Bereich der StVO - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird, erübrigt sich ein weiters Eingehen auf das Beschwerdevorbringen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist daher zu Recht erfolgt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. November 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020252.X00

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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