Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Leiter der Fahrschule T., Inhaber Verlassenschaft nach Ing. F. H., vertreten durch die Erbin H. S., mit Standort in B., "sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG" zu verantworten, dass Fahrlehrer der Fahrschule T. am 24. Oktober 2008 und am 25. Oktober 2008 in L. und Umgebung Perfektionsfahrten im Rahmen der Mehrphasenausbildung - mit Beginn und Ende jeweils beim Parkplatz vor dem Bundesgymnasium L. bzw. dem Parkbad L. - durchgeführt hätten, wobeiMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Leiter der Fahrschule T., Inhaber Verlassenschaft nach Ing. F. H., vertreten durch die Erbin H. S., mit Standort in B., "sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG" zu verantworten, dass Fahrlehrer der Fahrschule T. am 24. Oktober 2008 und am 25. Oktober 2008 in L. und Umgebung Perfektionsfahrten im Rahmen der Mehrphasenausbildung - mit Beginn und Ende jeweils beim Parkplatz vor dem Bundesgymnasium L. bzw. dem Parkbad L. - durchgeführt hätten, wobei
1. die gemäß § 13a Abs. 2 FSG-DV in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 223/2004, festgesetzte Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten (also 100 min) in den folgenden Fällen unterschritten wurde: 1. die gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, FSG-DV in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, festgesetzte Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten (also 100 min) in den folgenden Fällen unterschritten wurde:
.... (Es folgt ein nähere Aufzählung der Fälle unter den
lit. a bis w)Litera a, bis w)
2. sowohl die gemäß § 13a Abs. 3 FSG-DV in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 223/2004, festgesetzte Dauer der vorgeschriebenen Fahrt im Beisein des Ausbildners von mindestens einer Unterrichtseinheit (also 50 min) als auch die gemäß § 13a Abs. 2 FSG-DV festgesetzte Dauer der gesamten Perfektionsfahrt von zwei Unterrichtseinheiten (also 100 min.) in einem näher genannten Fall unterschritten worden sei; 2. sowohl die gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, FSG-DV in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, festgesetzte Dauer der vorgeschriebenen Fahrt im Beisein des Ausbildners von mindestens einer Unterrichtseinheit (also 50 min) als auch die gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, FSG-DV festgesetzte Dauer der gesamten Perfektionsfahrt von zwei Unterrichtseinheiten (also 100 min.) in einem näher genannten Fall unterschritten worden sei;
3. bei der Perfektionsfahrt mit S. E., am 24. Oktober 2008 in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 16.00 Uhr entgegen § 13a Abs. 2 FSG-DV in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 223/2004, das Gespräch vor der Fahrt durchgeführt worden sei. 3. bei der Perfektionsfahrt mit S. E., am 24. Oktober 2008 in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 16.00 Uhr entgegen Paragraph 13 a, Absatz 2, FSG-DV in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, das Gespräch vor der Fahrt durchgeführt worden sei.
Er habe dadurch zu Z. 1 "§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 FSG-DV", zu Z. 2, "§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 FSG-DV und § 13a Abs. 3 FSG-DV" und zu Z. 3 "§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 FSG-DV begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs. 1 FSG zu Z. 1 ein Geldstrafe von EUR 1.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden), zu Z. 2 eine Geldstrafe von EUR 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 228 Stunden), zu Z. 3 eine Geldstrafe von EUR 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) verhängt wurde.Er habe dadurch zu Ziffer eins, "§ 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2, FSG-DV", zu Ziffer 2,, "§ 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2, FSG-DV und Paragraph 13 a, Absatz 3, FSG-DV" und zu Ziffer 3, "§ 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2, FSG-DV begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG zu Ziffer eins, ein Geldstrafe von EUR 1.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden), zu Ziffer 2, eine Geldstrafe von EUR 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 228 Stunden), zu Ziffer 3, eine Geldstrafe von EUR 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. August 2010 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als
die lit. j) mit den darin enthaltenen Worten aus dem Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses eliminiert werde,die Litera j,) mit den darin enthaltenen Worten aus dem Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses eliminiert werde,
die im Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 600.--, im Uneinbringlichkeitsfall 277 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werde; demzufolge verringere sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Spruchpunktes auf EUR 60.--;
die im Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe aufgehoben werde und der diesbezügliche Tatvorwurf als eigene lit. x in den Spruchpunkt 1 aufgenommen werde, wobei der zweite Absatz dieses Tatvorwurfes zu lauten habe: "Die Perfektionsfahrt mit A. B., welche am 25.10.2008 ab 14.30 Uhr durchgeführt wurde, dauerte insgesamt nur 55 (statt 100) Minuten, wobei die Fahrt selbst nur 45 statt 50 Minuten und das anschließende Gespräch nur 10 Minuten dauerte."die im Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe aufgehoben werde und der diesbezügliche Tatvorwurf als eigene Litera x, in den Spruchpunkt 1 aufgenommen werde, wobei der zweite Absatz dieses Tatvorwurfes zu lauten habe: "Die Perfektionsfahrt mit A. B., welche am 25.10.2008 ab 14.30 Uhr durchgeführt wurde, dauerte insgesamt nur 55 (statt 100) Minuten, wobei die Fahrt selbst nur 45 statt 50 Minuten und das anschließende Gespräch nur 10 Minuten dauerte."
Ferner wurden in der Einleitung des Spruchpunktes 1 die Namen der Fahrlehrer eingefügt, einzelne lit. des Spruchpunktes 1 geändert oder ergänzt, in Spruchpunkt 3 der Name der Fahrlehrerin eingefügt, die Übertretungsnorm des Spruchpunktes 1 insoweit ergänzt, als nach den Worten "§13a Abs. 2" noch die Worte "und 5" eingefügt werden und die Übertretungsnorm des Spruchpunkt 3 insoweit ergänzt, als nach den Worten "§13a Abs. 2" noch die Worte "und 3" eingefügt werden, sowie bei den einzelnen Übertretungsnormen nach dem Zitat "FSG-DV" jeweils die Worte "in der Fassung BGBl II Nr 233/2004" angefügt werden.Ferner wurden in der Einleitung des Spruchpunktes 1 die Namen der Fahrlehrer eingefügt, einzelne lit. des Spruchpunktes 1 geändert oder ergänzt, in Spruchpunkt 3 der Name der Fahrlehrerin eingefügt, die Übertretungsnorm des Spruchpunktes 1 insoweit ergänzt, als nach den Worten "§13a Absatz 2, noch die Worte "und 5" eingefügt werden und die Übertretungsnorm des Spruchpunkt 3 insoweit ergänzt, als nach den Worten "§13a Absatz 2, noch die Worte "und 3" eingefügt werden, sowie bei den einzelnen Übertretungsnormen nach dem Zitat "FSG-DV" jeweils die Worte "in der Fassung BGBl II Nr 233/2004" angefügt werden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es als Leiter der Fahrschule T. verabsäumt, dafür Sorge zu tragen, dass die gegenständlichen Perfektionsfahrten entsprechend der Bestimmung des § 13a FSG-DV durchgeführt worden seien.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es als Leiter der Fahrschule T. verabsäumt, dafür Sorge zu tragen, dass die gegenständlichen Perfektionsfahrten entsprechend der Bestimmung des Paragraph 13 a, FSG-DV durchgeführt worden seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, er sei Leiter der Fahrschule T. im Sinne des § 113 KFG gewesen. Er sei deshalb zum Leiter dieser Fahrschule bestellt worden, weil der bisherige Fahrschulbesitzer Ing. F. H. verstorben sei. Inhaberin der Fahrschule sei aber die Verlassenschaft nach Ing. F. H., wobei die Verlassenschaft durch die Erbin H. S. vertreten werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch als Leiter einer Fahrschule im Sinne des § 113 KFG kein zur Vertretung nach außen berufenes Organ i. S.d. § 9 Abs. 1 VStG. Die Stellung als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule begründe keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, weder nach dem KFG, noch nach dem FSG. Die Verantwortlichkeit des Leiters sei - ähnlich wie nach § 21 EisbG und nach § 15 GWG - so zu verstehen, dass diesen eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Unternehmensinhaber treffe und dass dies die Einräumung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis erfordere. Hätte der Gesetzgeber mit der Stellung als verantwortlicher Leiter auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründen wollen, so hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen, wie dies etwa in § 370 Abs. 1 GewO in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer erfolgt sei.Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, er sei Leiter der Fahrschule T. im Sinne des Paragraph 113, KFG gewesen. Er sei deshalb zum Leiter dieser Fahrschule bestellt worden, weil der bisherige Fahrschulbesitzer Ing. F. H. verstorben sei. Inhaberin der Fahrschule sei aber die Verlassenschaft nach Ing. F. H., wobei die Verlassenschaft durch die Erbin H. S. vertreten werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch als Leiter einer Fahrschule im Sinne des Paragraph 113, KFG kein zur Vertretung nach außen berufenes Organ i. S.d. Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Die Stellung als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule begründe keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, weder nach dem KFG, noch nach dem FSG. Die Verantwortlichkeit des Leiters sei - ähnlich wie nach Paragraph 21, EisbG und nach Paragraph 15, GWG - so zu verstehen, dass diesen eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Unternehmensinhaber treffe und dass dies die Einräumung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis erfordere. Hätte der Gesetzgeber mit der Stellung als verantwortlicher Leiter auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründen wollen, so hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen, wie dies etwa in Paragraph 370, Absatz eins, GewO in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer erfolgt sei.
Da, wie sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, Rechtsträger der Fahrschule im Tatzeitpunkt eine Verlassenschaft gewesen sei, sei zur Vertretung nach außen berufenes Organ i.S.d.
§ 9 Abs. 1 VStG der Vertreter der Verlassenschaft; dies sei aber nicht der Beschwerdeführer, sondern die Erbin H. S. Mangels verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 VStG sei es daher unzulässig, dass der Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen § 13a FSG-DV bestraft werde.Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Vertreter der Verlassenschaft; dies sei aber nicht der Beschwerdeführer, sondern die Erbin H. S. Mangels verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit i.S.d. Paragraph 9, Absatz eins, VStG sei es daher unzulässig, dass der Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 13 a, FSG-DV bestraft werde.
Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz FSG begeht derjenige, der diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz FSG begeht derjenige, der diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Nach § 13a Abs. 2 FSG-DV haben die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG aus näher angeführten Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen.Nach Paragraph 13 a, Absatz 2, FSG-DV haben die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG aus näher angeführten Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen. Nach § 13a Abs. 3 FSG-DV umfasst die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2Nach Paragraph 13 a, Absatz 3, FSG-DV umfasst die Perfektionsfahrt gemäß Absatz 2
1. eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
2. ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
Gemäß § 13a Abs. 5 FSG-DV hat eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c 50 Minuten zu betragen.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz 5, FSG-DV hat eine Unterrichtseinheit im Sinne der Paragraphen 13 a, bis 13c 50 Minuten zu betragen.
Gemäß § 113 Abs. 1 KFG hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs. 2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, KFG hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Absatz 2, angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Absatz 2, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.
Nach § 113 Abs. 2 KFG ist ein Fahrschulleiter erforderlich, wennNach Paragraph 113, Absatz 2, KFG ist ein Fahrschulleiter erforderlich, wenn
a) der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (§ 115 Abs. 3) oder a) der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (Paragraph 115, Absatz 3,) oder
b) eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs. 3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen. b) eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (Paragraph 108, Absatz 3,), die die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, nicht erfüllen.
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Art. 7 EMRK im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 VStG der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0202, m.w.N.).Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Artikel 7, EMRK im Zusammenhalt mit Paragraph eins, Absatz eins, VStG der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen vergleiche , zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0202, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird § 113 Abs. 2 KFG, der von der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift als Rechtsgrundlage für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdefall angeführt wird, im Hinblick auf das Erfordernis der Normierung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht gerecht. Auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 KFG ist eine solche Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht zu erkennen.Diesen Anforderungen wird Paragraph 113, Absatz 2, KFG, der von der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift als Rechtsgrundlage für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdefall angeführt wird, im Hinblick auf das Erfordernis der Normierung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht gerecht. Auch in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, KFG ist eine solche Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht zu erkennen.
Das FSG selbst (insbesondere dessen § 37 Abs. 1) lässt gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne der vorstehenden Ausführungen für einen Fahrschulleiter erkennen. Damit handelt es sich auch um keinen Fall der in § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG genannten Möglichkeit ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") einer Abweichung von der grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen.Das FSG selbst (insbesondere dessen Paragraph 37, Absatz eins,) lässt gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne der vorstehenden Ausführungen für einen Fahrschulleiter erkennen. Damit handelt es sich auch um keinen Fall der in Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Halbsatz VStG genannten Möglichkeit ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") einer Abweichung von der grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen.
Es fehlt auch aufgrund der Aktenlage an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer in einer dem § 9 Abs. 2 und 4 VStG entsprechenden Weise (inkludierend dessen nachweisliche Zustimmung) zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die gegenständliche Zulassungsstelle bestellt worden wäre.Es fehlt auch aufgrund der Aktenlage an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer in einer dem Paragraph 9, Absatz 2, und 4 VStG entsprechenden Weise (inkludierend dessen nachweisliche Zustimmung) zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die gegenständliche Zulassungsstelle bestellt worden wäre.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. November 2010