TE Vwgh Beschluss 2010/11/26 2008/04/0238

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Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §137c Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. GewO 1994 § 137c heute
  2. GewO 1994 § 137c gültig ab 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 137c gültig von 29.03.2016 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 137c gültig von 27.03.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 137c gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 137c gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 137c gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X in Y, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 2008, Zl. IIa-50014/1-08, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der römisch zehn in Y, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 2008, Zl. IIa-50014/1-08, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/04/0235 und 2008/04/0191, entschieden hat. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, kommt auch im vorliegenden Fall den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/04/0235 und 2008/04/0191, entschieden hat. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, kommt auch im vorliegenden Fall den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und daher zu prüfen, ob am Tag der Anmeldung des Nebengewerbes die Voraussetzungen vorgelegen seien, vermag daran nichts zu ändern. Mangels Eintragung in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister war die Beschwerdeführerin bisher nicht zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes berechtigt. Die von ihr angestrebte Ausübung des angemeldeten Nebengewerbes würde nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine Neubegründung dieses Nebengewerbes darstellen, welche jedoch bereits seit 1. Jänner 2009 nicht mehr möglich ist. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem zitierten Beschluss vom heutigen Tag verwiesen.

Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 26. November 2010

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040238.X00

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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