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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32002L0092 Vermittler-RL Art3 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte- Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Februar 2008, Zl. MA 63/00968/2007, betreffend Feststellung gemäß § 340 GewO 1994, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn in Y, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte- Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Februar 2008, Zl. MA 63/00968/2007, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 340, GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/04/0235, entschieden hat. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, kommt auch im vorliegenden Fall den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/04/0235, entschieden hat. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, kommt auch im vorliegenden Fall den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer wendet ein, der letzte Satz des § 137 Abs. 2a GewO 1994, wonach ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden könne, sei dahin auszulegen, dass es für die Begründung des Gewerbes ausreiche, wenn die (konstitutiv wirkende) Anmeldung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister stelle dagegen nur eine aufschiebende Bedingung dar. Eine andere Interpretation, nämlich, dass das Gewerbe bis 31. Dezember 2008 bereits eingetragen sein müsse, stelle Willkür dar, weil es die belangte Behörde in der Hand hätte, den Zeitpunkt der Neubegründung durch eine entsprechende Verfahrensdauer zu bestimmen.Der Beschwerdeführer wendet ein, der letzte Satz des Paragraph 137, Absatz 2 a, GewO 1994, wonach ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden könne, sei dahin auszulegen, dass es für die Begründung des Gewerbes ausreiche, wenn die (konstitutiv wirkende) Anmeldung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister stelle dagegen nur eine aufschiebende Bedingung dar. Eine andere Interpretation, nämlich, dass das Gewerbe bis 31. Dezember 2008 bereits eingetragen sein müsse, stelle Willkür dar, weil es die belangte Behörde in der Hand hätte, den Zeitpunkt der Neubegründung durch eine entsprechende Verfahrensdauer zu bestimmen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass von der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 GewO 1994, wonach Anmeldungsgewerbe auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden dürfen, gerade für das gegenständliche Gewerbe eine abweichende Regelung in § 137c Abs. 3 letzter Satz leg. cit. besteht, wonach - und eben anders als nach § 5 Abs. 1 GewO 1994 - dieses Gewerbe erst mit der Eintragung "ausgeübt" werden darf. Daher ist der Begriff "Neubegründung" im Sinne des § 137 Abs. 2a letzter Satz GewO 1994 dahingehend zu verstehen, dass die Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss (vgl. auch die Gesetzesmaterialien Initiativantrag 549/A, XXIII. GP, 38, wonach das bisherige Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung bis 21. Dezember 2008 "auslaufen" soll). Das Erfordernis der Eintragung und der Abschluss einer Haftpflichtabsicherung als Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes wird von der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung gefordert (vgl. deren Artikel 3 Abs. 3 iVm Artikel 4 Abs. 3). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Formulierung "neu begründet" in § 137 Abs. 2a letzter Satz GewO 1994 etwas anderes als die (u.a. in § 137c Abs. 3 letzter Satz GewO 1994) rechtmäßige Ausübung des Gewerbes im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben gemeint hat.Dem ist zunächst zu entgegnen, dass von der allgemeinen Regel des Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994, wonach Anmeldungsgewerbe auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden dürfen, gerade für das gegenständliche Gewerbe eine abweichende Regelung in Paragraph 137 c, Absatz 3, letzter Satz leg. cit. besteht, wonach - und eben anders als nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 - dieses Gewerbe erst mit der Eintragung "ausgeübt" werden darf. Daher ist der Begriff "Neubegründung" im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2 a, letzter Satz GewO 1994 dahingehend zu verstehen, dass die Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss vergleiche auch die Gesetzesmaterialien Initiativantrag 549/A, römisch 23 . GP, 38, wonach das bisherige Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung bis 21. Dezember 2008 "auslaufen" soll). Das Erfordernis der Eintragung und der Abschluss einer Haftpflichtabsicherung als Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes wird von der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung gefordert vergleiche , deren Artikel 3 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3,). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Formulierung "neu begründet" in Paragraph 137, Absatz 2 a, letzter Satz GewO 1994 etwas anderes als die (u.a. in Paragraph 137 c, Absatz 3, letzter Satz GewO 1994) rechtmäßige Ausübung des Gewerbes im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben gemeint hat.
Soweit bei dieser Sicht der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Willkür der Behörde erblickt, weil es diese in der Hand hätte, durch eine entsprechende Verfahrensdauer eine Eintragung bis zum 31. Dezember 2008 zu verhindern, ist er darauf zu verweisen, dass diese Frist durch BGBl. I Nr. 42/2008, ausgegeben am 26. Februar 2008, geschaffen wurde und daher vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Regelung des § 340 GewO 1994 über eine dreimonatige Entscheidungsfrist für den Verwaltungsgerichtshof eine in die Verfassungsebene reichende Manipulationsmöglichkeit der Behörde nicht zu sehen ist.Soweit bei dieser Sicht der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Willkür der Behörde erblickt, weil es diese in der Hand hätte, durch eine entsprechende Verfahrensdauer eine Eintragung bis zum 31. Dezember 2008 zu verhindern, ist er darauf zu verweisen, dass diese Frist durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, ausgegeben am 26. Februar 2008, geschaffen wurde und daher vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Regelung des Paragraph 340, GewO 1994 über eine dreimonatige Entscheidungsfrist für den Verwaltungsgerichtshof eine in die Verfassungsebene reichende Manipulationsmöglichkeit der Behörde nicht zu sehen ist.
Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 26. November 2010
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040191.X00Im RIS seit
31.01.2011Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012