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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AnerkennungsV EU/EWR 2003 §2 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom 13. Juni 2007, Zl. BMWA-329.341/0001- I/9/2007, betreffend Anerkennung des Nachweises der Befähigung (§ 373c GewO 1994), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom 13. Juni 2007, Zl. BMWA-329.341/0001- I/9/2007, betreffend Anerkennung des Nachweises der Befähigung (Paragraph 373 c, GewO 1994), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. Juni 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner in der Slowakei tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Handwerk der Schlosser gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 iVm § 2 Abs. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. Juni 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner in der Slowakei tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Handwerk der Schlosser gemäß Paragraph 373 c, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es könne zwar vom Vorliegen einer mindestens dreijährigen einschlägigen Ausbildung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die nachgewiesene Fachpraxis entspreche aber nicht den im § 2 Abs. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung normierten Anerkennungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer habe weder eine in Verbindung mit einer dreijährigen Ausbildung vorgeschriebene ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter im gegenständlichen Gewerbe nachgewiesen, noch könne die nachgewiesene Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Funktion eines Leiters der Servicezentrale für Pumpenanlagen in Ansehung der Tätigkeitsbeschreibung als eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 der in Rede stehenden Verordnung angesehen werden.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es könne zwar vom Vorliegen einer mindestens dreijährigen einschlägigen Ausbildung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die nachgewiesene Fachpraxis entspreche aber nicht den im Paragraph 2, Absatz eins, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung normierten Anerkennungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer habe weder eine in Verbindung mit einer dreijährigen Ausbildung vorgeschriebene ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter im gegenständlichen Gewerbe nachgewiesen, noch könne die nachgewiesene Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Funktion eines Leiters der Servicezentrale für Pumpenanlagen in Ansehung der Tätigkeitsbeschreibung als eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der in Rede stehenden Verordnung angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei im Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 21. Februar 2001 bei einem näher genannten Unternehmen als Leiter der Servicezentrale für Pumpenanlagen in leitender Stellung beschäftigt und dabei sowohl mit kaufmännischen (Materialeinkauf) als auch mit technischen (Überwachung der Schlosserarbeiten, Beratung der Pumpenprojektierungen) Aufgaben betraut gewesen. Als Leiter der Servicezentrale habe er die Verantwortung für eine Abteilung des Unternehmens gehabt. Er sei unzweifelhaft als Arbeitnehmer in leitender Stellung beschäftigt gewesen, habe diese Position über 7 Jahre lang inne gehabt und habe die Verantwortung für eine Abteilung, nämlich für die Servicezentrale, gehabt. Seiner Tätigkeit sei eine mindestens dreijährige Ausbildung vorausgegangen, was die belangte Behörde auch richtig im angefochtenen Bescheid ausführe. Seinem Antrag wäre demnach gemäß § 373c GewO 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z. 4 EU/EWR-Anerkennungsverordnung stattzugeben.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei im Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 21. Februar 2001 bei einem näher genannten Unternehmen als Leiter der Servicezentrale für Pumpenanlagen in leitender Stellung beschäftigt und dabei sowohl mit kaufmännischen (Materialeinkauf) als auch mit technischen (Überwachung der Schlosserarbeiten, Beratung der Pumpenprojektierungen) Aufgaben betraut gewesen. Als Leiter der Servicezentrale habe er die Verantwortung für eine Abteilung des Unternehmens gehabt. Er sei unzweifelhaft als Arbeitnehmer in leitender Stellung beschäftigt gewesen, habe diese Position über 7 Jahre lang inne gehabt und habe die Verantwortung für eine Abteilung, nämlich für die Servicezentrale, gehabt. Seiner Tätigkeit sei eine mindestens dreijährige Ausbildung vorausgegangen, was die belangte Behörde auch richtig im angefochtenen Bescheid ausführe. Seinem Antrag wäre demnach gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, EU/EWR-Anerkennungsverordnung stattzugeben.
§ 18 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002 lautet (auszugsweise): Paragraph 18, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, lautet (auszugsweise):
jedes reglementierte Gewerbe ... im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
...
..."
§ 373c GewO 1994 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 - lautet auszugsweise: Paragraph 373 c, GewO 1994 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, - lautet auszugsweise:
1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und 1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen. 2. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040189.X00Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011