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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. November 2006, Zl. Senat-AM-05- 0161, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. November 2006, Zl. Senat-AM-05- 0161, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 18. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH zu verantworten, dass ein näher bezeichnetes Sägewerk außerhalb der genehmigten Betriebszeiten ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung betrieben worden sei, weil dieser Betrieb im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 geeignet gewesen sei, Lärmbelästigungen der Nachbarn hervorzurufen. In der Tatumschreibung wurden die durch die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage festgelegten Betriebszeiten angeführt, wobei dem Beschwerdeführer angelastet wurde, dass "in Ausdehnung dieser Betriebszeiten" näher bezeichnete Arbeiten an konkret genannten Sonntagen (1. Mai 2005, 29. Mai 2005 und 5. Juni 2005), an einem Feiertag (26. Mai 2005) sowie an folgenden Samstagen durchgeführt worden seien:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 18. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH zu verantworten, dass ein näher bezeichnetes Sägewerk außerhalb der genehmigten Betriebszeiten ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung betrieben worden sei, weil dieser Betrieb im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 geeignet gewesen sei, Lärmbelästigungen der Nachbarn hervorzurufen. In der Tatumschreibung wurden die durch die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage festgelegten Betriebszeiten angeführt, wobei dem Beschwerdeführer angelastet wurde, dass "in Ausdehnung dieser Betriebszeiten" näher bezeichnete Arbeiten an konkret genannten Sonntagen (1. Mai 2005, 29. Mai 2005 und 5. Juni 2005), an einem Feiertag (26. Mai 2005) sowie an folgenden Samstagen durchgeführt worden seien:
" ... am Samstag, den 23.4.2005, ab 7.00 Uhr Sortierarbeiten am Rundholzplatz vorgenommen (somit keine Wartungs- oder Reparaturarbeit),
...
am Samstag, den 30.4.2005, um 6.00 Uhr Abladetätigkeiten bei
einem Lkw der Fa. R durchgeführt,
...
am Samstag, den 14.5.2005 zwischen 7.00 und 8.00 Uhr Lkws
abgeladen und mit Radladern Schälabfälle transportiert (keine Wartungs- oder Reparaturarbeit),
..."
Über den Beschwerdeführer wurde deshalb wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit den §§ 81 und 74 Abs. 2 GewO 1994 sowie der im genannten Genehmigungsbescheid festgelegten Betriebszeiten eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde deshalb wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit den Paragraphen 81 und 74 Absatz 2, GewO 1994 sowie der im genannten Genehmigungsbescheid festgelegten Betriebszeiten eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen
Berufung "insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe ... auf
250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: von 4 Tage auf 2 Tage) herabgesetzt" wird.
In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die Betriebsanlage aus mehreren Anlagenteilen bestehe, wobei für diese in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden keine einheitlichen Betriebszeiten vorgeschrieben seien. Was die am 23. und 30. April 2005 sowie am 14. Mai 2005 angelasteten Tätigkeiten betreffe, so könne mangels näherer Umschreibung "nicht gesichert von Tätigkeiten oder Arbeiten ausgegangen werden, die tatsächlich die Qualität einer betrieblichen Tätigkeit und damit einer Betriebszeitenausweitung haben". Zu Überschreitungen der bewilligten Betriebszeiten sei es aber "zumindest an den im Straferkenntnis angeführten Sonntagen gekommen". Da der Tatbestand schon dann erfüllt sei, wenn nur eine einzelne Überschreitung der bewilligten Betriebszeit erfolge, bestehe der Tatvorwurf im Ergebnis zu Recht, wenngleich er "einerseits bezüglich einzelner Tatanlastungen nicht gesichert" und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers in den übrigen Fällen als gering zu qualifizieren sei. Die subjektive Tatseite sei im unteren Bereich der Fahrlässigkeit anzusetzen, der Beschwerdeführer sei auch um eine Bereinigung der Betriebszeitenproblematik bemüht, zumal ein entsprechender Antrag an die Gewerbebehörde gestellt worden sei. Ausgehend davon verwies die belangte Behörde zur Strafhöhe auf eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung des Beschwerdeführers. Die nunmehr herabgesetzte Strafe sei nach Ansicht der belangten Behörde ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichgelagerten Verhalten abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers "insoweit Folge gegeben, als die
verhängte Strafe ... herabgesetzt" wurde. Die belangte Behörde hat
daher, indem sie lediglich den Strafausspruch des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert hat, den Schuldspruch des Straferkenntnisses bestätigt und damit die in der Tatumschreibung aufgelisteten Tathandlungen (darunter auch jene betreffend die Samstage 23. und 30. April 2005 sowie 14. Mai 2005) als Übertretungen des § 366 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit den §§ 81 und 74 Abs. 2 GewO 1994 bestätigt.daher, indem sie lediglich den Strafausspruch des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert hat, den Schuldspruch des Straferkenntnisses bestätigt und damit die in der Tatumschreibung aufgelisteten Tathandlungen (darunter auch jene betreffend die Samstage 23. und 30. April 2005 sowie 14. Mai 2005) als Übertretungen des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit den Paragraphen 81 und 74 Absatz 2, GewO 1994 bestätigt.
Dies steht insofern im Widerspruch zur wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides, der zufolge nach Ansicht der belangten Behörde nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den an den bezeichneten Samstagen durchgeführten Arbeiten um solche außerhalb der genehmigten Betriebszeiten gehandelt habe.
Schon im Hinblick auf diesen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E. 179 zu § 60 AVG referierte hg. Judikatur).Schon im Hinblick auf diesen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, unter E. 179 zu Paragraph 60, AVG referierte hg. Judikatur).
Daran ändert nichts, dass es sich nach dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift bei den gegenständlichen Tathandlungen um ein fortgesetztes Delikt handle, weil der Beschwerdeführer auch durch die rechtswidrige Anlastung bloß einzelner Tathandlungen im Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Qualifizierung als "schwerwiegender Verstoß" (§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994) in Rechten verletzt wird.Daran ändert nichts, dass es sich nach dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift bei den gegenständlichen Tathandlungen um ein fortgesetztes Delikt handle, weil der Beschwerdeführer auch durch die rechtswidrige Anlastung bloß einzelner Tathandlungen im Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Qualifizierung als "schwerwiegender Verstoß" (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) in Rechten verletzt wird.
Schon weil die belangte Behörde somit den (Schuld-)Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht richtig gestellt hat (§ 66 Abs. 4 AVG), erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Schon weil die belangte Behörde somit den (Schuld-)Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht richtig gestellt hat (Paragraph 66, Absatz 4, AVG), erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 26. November 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040243.X00Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011