TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/26 2006/04/0174

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Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §112 Abs3;
GewO 1994 §113 Abs7;
GewO 1994 §371a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 112 heute
  2. GewO 1994 § 112 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  3. GewO 1994 § 112 gültig von 19.08.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 112 gültig von 27.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 112 gültig von 01.01.2006 bis 18.11.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2005
  6. GewO 1994 § 112 gültig von 19.11.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2005
  7. GewO 1994 § 112 gültig von 01.08.2002 bis 18.11.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 112 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 112 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 371a heute
  2. GewO 1994 § 371a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 371a gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 371a gültig von 01.07.1997 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. August 2006, Zl. UVS- 04/G/19/6819/2006/1, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: X in Y, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Biberstraße 22), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. August 2006, Zl. UVS- 04/G/19/6819/2006/1, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: römisch zehn in Y, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Biberstraße 22), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 1. August 2006 wurde gegenüber dem Mitbeteiligten wie folgt abgesprochen (auszugsweise):

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H ...GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants im Standort ... am 20. Juni 2006 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:20 den von ihr vor dem Haus am Standort geführten Gastgarten, welcher sich auf öffentlichem Grund befindet und mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk, vom 27. Dezember 2004 genehmigt wurde, nicht geschlossen gehalten und in dieser Zeit 5 Gästen ein weiteres Verweilen in diesem Gastgarten gestattet hat, obwohl auf öffentlichem Grund befindliche Gastgärten in der Zeit von 15. Juni 2006 bis 15. September 2006 lediglich bis 24:00 betrieben werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 iVm § 112 Abs. 3 GewO 1994 idF BGBl. Nr 111/2002 im Zusammenhalt mit Artikel I Z. 1 und Artikel II der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2006. Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 2002, im Zusammenhalt mit Artikel I Ziffer eins und Artikel römisch zwei der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2006.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

..."

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge, behob das Straferkenntnis und verfügte gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG die Einstellung des Verfahrens.Der gegen dieses Straferkenntnis vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge, behob das Straferkenntnis und verfügte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Verfahrens.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), die belangte Behörde habe sich den Darstellungen des Mitbeteiligten anschließen können, denen zufolge ein "Betreiben" eines aktiven Zutuns bedürfe. Gegenständlich werde darunter etwa die Betreuung der Gäste mit Speisen bzw. Getränken bzw. das Inkasso zu verstehen sein. Es finde sich jedoch kein Erhebungsergebnis, welches dem Vorbringen des Beschuldigten, nach 24:00 Uhr des Vortages seien derartige Handlungen nicht gesetzt worden, entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 371a GewO 1994 gestützte Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 371 a, GewO 1994 gestützte Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte den Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Amtsbeschwerde bringt vor, § 113 Abs. 7 GewO 1994 regle die Einhaltung der Sperrzeiten durch Gastgewerbetreibende. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 152 Abs. 3 GewO 1994 liege ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet werde. Die belangte Behörde nehme offenkundig eine autonome Auslegung des in § 112 Abs. 3 GewO 1994 angeführten Begriffes "Betreiben" eines Gastgartens vor, obwohl sich der Gesetzgeber einer klaren Wortwahl bedient habe und missachte hiebei den hinsichtlich der Gewerbeausübung unzweideutigen Wortlaut des § 113 Abs. 7 GewO, mit dem näher ausgeführt werde, was unter Einhaltung der Sperrzeiten zu verstehen sei, sowie die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung.Die Amtsbeschwerde bringt vor, Paragraph 113, Absatz 7, GewO 1994 regle die Einhaltung der Sperrzeiten durch Gastgewerbetreibende. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der gleich lautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 152, Absatz 3, GewO 1994 liege ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet werde. Die belangte Behörde nehme offenkundig eine autonome Auslegung des in Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 angeführten Begriffes "Betreiben" eines Gastgartens vor, obwohl sich der Gesetzgeber einer klaren Wortwahl bedient habe und missachte hiebei den hinsichtlich der Gewerbeausübung unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 7, GewO, mit dem näher ausgeführt werde, was unter Einhaltung der Sperrzeiten zu verstehen sei, sowie die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung.

Die Amtsbeschwerde ist damit im Recht.

Die zu § 113 Abs. 7 GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung ist auf § 112 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar und damit liegt ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 38 zu § 113, zitierte hg. Rechtsprechung).Die zu Paragraph 113, Absatz 7, GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung ist auf Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 übertragbar und damit liegt ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird vergleiche , dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 38 zu Paragraph 113,, zitierte hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. November 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040174.X00

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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