TE Vwgh Beschluss 2010/12/9 2010/09/0196

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Veröffentlicht am 09.12.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/07 Personalvertretung;

Norm

B-VG Art133 Z4;
PVG 1967 §39 Abs2;
PVG 1967 §39 Abs7;
PVG 1967 §41 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in den Beschwerdesachen 1. des Mag. RS in W, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt vom 25. August 2010, Zl. A 7-PVAK/10-9, und

2. der Prof. Mag. Dr. IK in W, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, ebenfalls gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt vom 25. August 2010, Zl. A 7-PVAK/10-9, betreffend eine Angelegenheit des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur für die Bundeslehrerinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind, keine Folge gegeben.

§ 39 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 153/2009 (PVG), lauten: Paragraph 39, Absatz eins, 2, und 7 sowie Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (PVG), lauten:

"Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge 'Kommission' genannt) zu errichten.Paragraph 39, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge 'Kommission' genannt) zu errichten.

  1. (2)Absatz 2,Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

...

  1. (7)Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

...

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden."Paragraph 41, (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden."

Art. 133 Z. 4 B-VG lautet:Artikel 133, Ziffer 4, B-VG lautet:

"Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:

     1.        ...

     ...

     4.        die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz

die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist."

Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehören nach § 39 Abs. 2 PVG drei Richterinnen oder Richter an, auch die übrigen Mitglieder der Kommission sind dem § 39 Abs. 7 PVG zufolge als Mitglieder der Kommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission werden von dieser gemäß § 41 Abs. 1 PVG in oberster Instanz getroffen und sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. In dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundesgesetz, dem PVG, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehören nach Paragraph 39, Absatz 2, PVG drei Richterinnen oder Richter an, auch die übrigen Mitglieder der Kommission sind dem Paragraph 39, Absatz 7, PVG zufolge als Mitglieder der Kommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission werden von dieser gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG in oberster Instanz getroffen und sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. In dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundesgesetz, dem PVG, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.

Die vorliegenden Beschwerden wurden somit in einer Angelegenheit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen waren.Die vorliegenden Beschwerden wurden somit in einer Angelegenheit gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG erhoben, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen waren.

Wien, am 9. Dezember 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090196.X00

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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