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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0197Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in den Beschwerdesachen 1. des Mag. RS in W, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt vom 25. August 2010, Zl. A 7-PVAK/10-9, und
2. der Prof. Mag. Dr. IK in W, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, ebenfalls gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt vom 25. August 2010, Zl. A 7-PVAK/10-9, betreffend eine Angelegenheit des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur für die Bundeslehrerinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind, keine Folge gegeben.
§ 39 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 153/2009 (PVG), lauten: Paragraph 39, Absatz eins, 2, und 7 sowie Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (PVG), lauten:
"Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde
§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge 'Kommission' genannt) zu errichten.Paragraph 39, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge 'Kommission' genannt) zu errichten.
...
...
Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission
§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden."Paragraph 41, (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden."
Art. 133 Z. 4 B-VG lautet:Artikel 133, Ziffer 4, B-VG lautet:
"Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
1. ...
...
4. die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz
die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist."
Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehören nach § 39 Abs. 2 PVG drei Richterinnen oder Richter an, auch die übrigen Mitglieder der Kommission sind dem § 39 Abs. 7 PVG zufolge als Mitglieder der Kommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission werden von dieser gemäß § 41 Abs. 1 PVG in oberster Instanz getroffen und sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. In dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundesgesetz, dem PVG, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehören nach Paragraph 39, Absatz 2, PVG drei Richterinnen oder Richter an, auch die übrigen Mitglieder der Kommission sind dem Paragraph 39, Absatz 7, PVG zufolge als Mitglieder der Kommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission werden von dieser gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG in oberster Instanz getroffen und sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. In dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundesgesetz, dem PVG, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.
Die vorliegenden Beschwerden wurden somit in einer Angelegenheit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen waren.Die vorliegenden Beschwerden wurden somit in einer Angelegenheit gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG erhoben, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen waren.
Wien, am 9. Dezember 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090196.X00Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011