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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. AB in S, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Juni 2010, Zl. UVS- 11/11.083/9-2010, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Ausschussbericht in S, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Juni 2010, Zl. UVS- 11/11.083/9-2010, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Erledigung der am 23. April 2009 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 1. April 2009 ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser ein namentlich genannter rumänischer Staatsangehöriger vom 16. Juli 2007 bis zum 8. August 2007 als Reinigungskraft beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem in Erledigung der am 23. April 2009 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 1. April 2009 ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser ein namentlich genannter rumänischer Staatsangehöriger vom 16. Juli 2007 bis zum 8. August 2007 als Reinigungskraft beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 20 Stunden) verhängt. Dieser Bescheid langte am 24. Juni 2010 bei der Behörde erster Instanz ein.Wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 20 Stunden) verhängt. Dieser Bescheid langte am 24. Juni 2010 bei der Behörde erster Instanz ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG geltend. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 17. August 2010, zugestellt worden, der Deliktszeitraum habe aber bereits am 8. August 2007 geendet.Der Beschwerdeführer macht Strafbarkeitsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, VStG geltend. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 17. August 2010, zugestellt worden, der Deliktszeitraum habe aber bereits am 8. August 2007 geendet.
§ 31 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 20/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 31, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, lautet auszugsweise:
dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Als Straferkenntnis im Sinne des ersten Satzes des § 31 Abs. 3 VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Wien 2000, S. 591 f unter E 74 ff zu § 31 VStG abgedruckte hg. Judikatur). Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 81 zu § 31 VStG abgedruckte hg. Judikatur).Als Straferkenntnis im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 3, VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen vergleiche , die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Wien 2000, S. 591 f unter E 74 ff zu Paragraph 31, VStG abgedruckte hg. Judikatur). Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei vergleiche , die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 81 zu Paragraph 31, VStG abgedruckte hg. Judikatur).
Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erfolgte nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erst am 17. August 2010, somit nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. Dezember 2010Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. Dezember 2010
Schlagworte
Berufungsverfahren Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090192.X00Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011