Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
12005SPN06/01 Beitrittsvertrag Bulgarien - 1/Freizügigkeit Pkt14;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2010/0003 25. Juni 2012 * EuGH-Zahl: C-15/11 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62011CJ0015 B 21. Juni 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Ing. L S in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. März 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2865460/2869946/2008, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ("Studenten-Richtlinie") in Österreich auf einen bulgarischen Studenten im Hinblick auf Punkt 14. erster oder dritter Absatz des Punktes 1. Freizügigkeit des Anhanges VI zum Beitrittsvertrag Bulgarien, Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsbestimmungen, Bulgarien, anwendbar? 1. Ist die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ("Studenten-Richtlinie") in Österreich auf einen bulgarischen Studenten im Hinblick auf Punkt 14. erster oder dritter Absatz des Punktes 1. Freizügigkeit des Anhanges römisch sechs zum Beitrittsvertrag Bulgarien, Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsbestimmungen, Bulgarien, anwendbar?
2. Für den Fall der Bejahung der 1. Frage: Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der "Studenten-Richtlinie" einer nationalen Regelung entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Prüfung der Arbeitsmarktlage vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber zur Beschäftigung eines Studenten, der sich bereits länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhält (Abs. 3 der "Studenten-Richtlinie"), in allen Fällen jedenfalls vorsieht und zusätzlich bei Überschreitung einer festgelegten Höchstzahl an beschäftigten Ausländern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht? 2. Für den Fall der Bejahung der 1. Frage: Steht das Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, der "Studenten-Richtlinie" einer nationalen Regelung entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Prüfung der Arbeitsmarktlage vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber zur Beschäftigung eines Studenten, der sich bereits länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhält (Absatz 3, der "Studenten-Richtlinie"), in allen Fällen jedenfalls vorsieht und zusätzlich bei Überschreitung einer festgelegten Höchstzahl an beschäftigten Ausländern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht?
Begründung
I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten bulgarischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als Kraftfahrer.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. Februar 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG abgelehnt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. Februar 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er suche bereits seit langem einen Arbeitnehmer, der kurzfristig in der Nacht in Wien für vier bis acht Stunden als Fahrer einspringen könne. Arbeitssuchende hätten immer wieder abgelehnt, da diese Tätigkeit entweder (allein) zu wenig Wochenstunden beinhalte oder mit einer (daneben ausgeübten) Vollzeitbeschäftigung nicht vereinbar sei. Der beantragte Ausländer habe sich aber angeboten, diese Tätigkeit neben seinem Studium auszuüben, zumal so für ihn die Möglichkeit bestünde, einen kleinen Verdienst neben dem Studium zu lukrieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2008 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Sie führte begründend aus, nach der zuletzt Anfang März 2008 veröffentlichten Statistik seien auf die für Wien festgesetzte Landeshöchstzahl (66.000) 83.757 ausländische Beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen gewesen, womit die Landeshöchstzahl umMit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2008 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge. Sie führte begründend aus, nach der zuletzt Anfang März 2008 veröffentlichten Statistik seien auf die für Wien festgesetzte Landeshöchstzahl (66.000) 83.757 ausländische Beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen gewesen, womit die Landeshöchstzahl um
17.757 ausländische Arbeitskräfte überschritten worden sei. Der Ausländer, der bisher laut Angabe im Antrag noch nicht in Österreich beschäftigt worden sei und sich ohne Familienangehörige in Österreich aufhalte, sei für die Tätigkeit als Kraftfahrer zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 349,-- bei 10,25 Wochenstunden beantragt worden. Die Übergangsbestimmungen für neue EU-Bürger gemäß § 32a Abs. 1 bis 3 AuslBG ließen auf eine fortgeschrittene persönliche Integration neuer EU-Bürger im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG schließen, wenn diese in Österreich im Zusammenhang mit einer Niederlassung bereits länger ein ausreichendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten oder in Österreich in der Vergangenheit bereits einer bewilligten Dauerbeschäftigung nachgegangen oder zu einem in Österreich bereits integrierten und arbeitsmarktzugehörigen Elternteil/Ehegatten nachgezogen seien. Auf Grund der Aktenlage könne auf eine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen für neue EU-Staatsbürger nicht geschlossen werden. Auf Grund der gemäß § 32a Abs. 10 AuslBG ab dem 1. Jänner 2007 anzuwendenden Übergangsbestimmungen für Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien sei dem Arbeitgeber gemäß § 32a Abs. 8 AuslBG auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z. 7) und 4b AuslBG vorlägen. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden. Die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor. § 4 Abs. 6 AuslBG stehe somit bereits unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.17.757 ausländische Arbeitskräfte überschritten worden sei. Der Ausländer, der bisher laut Angabe im Antrag noch nicht in Österreich beschäftigt worden sei und sich ohne Familienangehörige in Österreich aufhalte, sei für die Tätigkeit als Kraftfahrer zu einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 349,-- bei 10,25 Wochenstunden beantragt worden. Die Übergangsbestimmungen für neue EU-Bürger gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins bis 3 AuslBG ließen auf eine fortgeschrittene persönliche Integration neuer EU-Bürger im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG schließen, wenn diese in Österreich im Zusammenhang mit einer Niederlassung bereits länger ein ausreichendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten oder in Österreich in der Vergangenheit bereits einer bewilligten Dauerbeschäftigung nachgegangen oder zu einem in Österreich bereits integrierten und arbeitsmarktzugehörigen Elternteil/Ehegatten nachgezogen seien. Auf Grund der Aktenlage könne auf eine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen für neue EU-Staatsbürger nicht geschlossen werden. Auf Grund der gemäß Paragraph 32 a, Absatz 10, AuslBG ab dem 1. Jänner 2007 anzuwendenden Übergangsbestimmungen für Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien sei dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 32 a, Absatz 8, AuslBG auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 2, Absatz 5, 4, Absatz eins und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b AuslBG vorlägen. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden. Die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor. Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG stehe somit bereits unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.
II. Die innerstaatliche Rechtslage: römisch zwei. Die innerstaatliche Rechtslage:
Das innerstaatliche Normengerüst bildet das Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, sowie die Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der von der belangten Behörde jeweils anzuwendenden, am 17. März 2008 geltenden Fassung. Die bezughabenden Bestimmungen (§§ 4 und 5 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, § 4b AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004; der mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 28/2004 neu eingeführte § 32a Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2006 und § 64 NAG in der Stammfassung) lauten auszugsweise:Das innerstaatliche Normengerüst bildet das Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie die Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der von der belangten Behörde jeweils anzuwendenden, am 17. März 2008 geltenden Fassung. Die bezughabenden Bestimmungen (Paragraphen 4 und 5 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, Paragraph 4 b, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004,; der mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, neu eingeführte Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2006, und Paragraph 64, NAG in der Stammfassung) lauten auszugsweise:
"Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 6,) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
..."
§ 5 Abs. 1 AuslBG sieht im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, eine Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vor, zeitlich begrenzt für einzelne Wirtschaftszweige (Z. 1) bzw. als Erntehelfer (Z. 2) innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 13 NAG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente festzulegen. Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG sieht im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, eine Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vor, zeitlich begrenzt für einzelne Wirtschaftszweige (Ziffer eins,) bzw. als Erntehelfer (Ziffer 2,) innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 13, NAG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente festzulegen.
Abs. 5 dieser Bestimmung sieht vor:Absatz 5, dieser Bestimmung sieht vor:
...
§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.Paragraph 32 a, (1) Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.
...
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechtes: römisch drei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechtes:
1. Grundlegend ist der Art. 45 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitskräfte, von dessen Wiedergabe hier abgesehen wird. 1. Grundlegend ist der Artikel 45, AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitskräfte, von dessen Wiedergabe hier abgesehen wird.
2. Im Vertrag über den Beitritt u.a. Bulgariens zur Europäischen Gemeinschaft - Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157/104 vom 21. Juni 2005 - ist in dessen Anhang VI: Liste nach Art. 20 des Protokolls: Bulgarien (in der Folge: Anhang Bulgarien), 1. Freizügigkeit, Punkt 2. folgende Einschränkung enthalten: 2. Im Vertrag über den Beitritt u.a. Bulgariens zur Europäischen Gemeinschaft - Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157/104 vom 21. Juni 2005 - ist in dessen Anhang VI: Liste nach Artikel 20, des Protokolls: Bulgarien (in der Folge: Anhang Bulgarien), 1. Freizügigkeit, Punkt 2. folgende Einschränkung enthalten:
"2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.
Bulgarische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Bulgarische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.
Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten bulgarischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des betreffenden derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.
Bulgarischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.
...
14. Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 12 darf nicht zu Bedingungen für den Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages geltenden Bedingungen.
...
Bulgarische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, dürfen nicht restriktiver behandelt werden als dieselben Personen aus Drittstaaten, die in diesem Mitgliedstaat bzw. Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht günstiger behandelt werden als bulgarische Staatsangehörige."
3. Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ("Studenten-Richtlinie") hat folgenden Wortlaut:
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung
a) der Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst;
b) der Bestimmungen über die Verfahren, nach denen Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu diesen Zwecken zugelassen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) 'Drittstaatsangehöriger' jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;
b) ...
...
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
BEHANDLUNG DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN
Artikel 17
Erwerbstätigkeit von Studenten
Falls erforderlich erteilen die Mitgliedstaaten den Studenten und/oder Arbeitgebern zuvor eine Erlaubnis gemäß dem nationalen Recht.
IV. Begründung der Fragen: römisch vier. Begründung der Fragen:
zu 1.:
1.1. Art. 1 lit. a der "Studenten-Richtlinie" beschränkt den Geltungsbereich derselben auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, denen die Möglichkeit geboten wird, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zu begeben. Art. 2 lit. a der "Studenten-Richtlinie" definiert den "Drittstaatsangehörigen" als jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Vertrags ist. 1.1. Artikel eins, Litera a, der "Studenten-Richtlinie" beschränkt den Geltungsbereich derselben auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, denen die Möglichkeit geboten wird, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zu begeben. Artikel 2, Litera a, der "Studenten-Richtlinie" definiert den "Drittstaatsangehörigen" als jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, des Vertrags ist.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der in Rede stehende Ausländer bulgarischer Staatsangehöriger. Bei wörtlicher Auslegung der Art. 1 lit. a iVm Art. 2 lit. a ist er daher nicht Normunterworfener der "Studenten-Richtlinie", weil er im Hinblick auf den mit 1. Januar 2007 erfolgten Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union nicht mehr "Drittstaatsangehöriger" ist.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der in Rede stehende Ausländer bulgarischer Staatsangehöriger. Bei wörtlicher Auslegung der Artikel eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 2, Litera a, ist er daher nicht Normunterworfener der "Studenten-Richtlinie", weil er im Hinblick auf den mit 1. Januar 2007 erfolgten Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union nicht mehr "Drittstaatsangehöriger" ist.
Da dem Beschwerdeführer als einem Staatsangehörigen Bulgariens durch Art. 1 lit. a iVm Art. 17 der "Studenten-Richtlinie" vor dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union als Drittstaatsangehörigen die in der "Studenten-Richtlinie" festgelegten Rechte zugekommen wären, dies nach dem Beitritt Bulgariens aber nicht mehr der Fall wäre, könnte dies eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung bzw. eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Studenten aus Drittstaaten bedeuten.Da dem Beschwerdeführer als einem Staatsangehörigen Bulgariens durch Artikel eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, der "Studenten-Richtlinie" vor dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union als Drittstaatsangehörigen die in der "Studenten-Richtlinie" festgelegten Rechte zugekommen wären, dies nach dem Beitritt Bulgariens aber nicht mehr der Fall wäre, könnte dies eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung bzw. eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Studenten aus Drittstaaten bedeuten.
1.2. Der Punkt 14 Abs. 1 des Anhanges VI: der Liste nach Art. 20 des Protokolls zur Beitrittsakte Bulgarien normiert demgegenüber aber ein ausdrückliches Verschlechterungsverbot, demzufolge restriktivere Zugangsbeschränkungen zum inländischen Arbeitsmarkt als vor dem Beitritt unzulässig sind. 1.2. Der Punkt 14 Absatz eins, des Anhanges VI: der Liste nach Artikel 20, des Protokolls zur Beitrittsakte Bulgarien normiert demgegenüber aber ein ausdrückliches Verschlechterungsverbot, demzufolge restriktivere Zugangsbeschränkungen zum inländischen Arbeitsmarkt als vor dem Beitritt unzulässig sind.
Punkt 14 Abs. 3 des Anhanges VI: der Liste nach Art. 20 des Protokolls zur Beitrittsakte Bulgarien sieht zudem vor, dass bulgarische Wanderarbeitnehmer, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten nicht restriktiver behandelt werden dürfen als dieselben Personen aus Drittstaaten, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten.Punkt 14 Absatz 3, des Anhanges VI: der Liste nach Artikel 20, des Protokolls zur Beitrittsakte Bulgarien sieht zudem vor, dass bulgarische Wanderarbeitnehmer, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten nicht restriktiver behandelt werden dürfen als dieselben Personen aus Drittstaaten, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten.
Vor dem Hintergrund der genannten Übergangsbestimmungen stellt sich die Frage, ob sich der bulgarische Wanderarbeitnehmer auch nach dem Beitritt Bulgariens zur EU auf Art. 17 der "Studenten-Richtlinie" berufen kann.Vor dem Hintergrund der genannten Übergangsbestimmungen stellt sich die Frage, ob sich der bulgarische Wanderarbeitnehmer auch nach dem Beitritt Bulgariens zur EU auf Artikel 17, der "Studenten-Richtlinie" berufen kann.
zu 2.:
2.1. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AuslBG. Die bloße Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahre 2006 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG). Dass ferner einer der Fälle der Z. 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorliege, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerde bekämpft auch weder die Annahme des Fehlens der Voraussetzungen als Schlüsselkraft im Sinne des § 2 Abs. 5 AuslBG, noch die Annahme des Fehlens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG, nämlich eine bereits fortgeschrittene Integration des in Rede stehenden Ausländers trotz seines Studiums (zur Auslegung des Begriffs der "fortgeschrittenen Integration" vgl. im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, und vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127). 2.1. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG. Die bloße Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahre 2006 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG). Dass ferner einer der Fälle der Ziffer 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorliege, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerde bekämpft auch weder die Annahme des Fehlens der Voraussetzungen als Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG, noch die Annahme des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG, nämlich eine bereits fortgeschrittene Integration des in Rede stehenden Ausländers trotz seines Studiums (zur Auslegung des Begriffs der "fortgeschrittenen Integration" vergleiche , im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0136, und vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127).
Nach Lage des Falles ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht vorliegen.Nach Lage des Falles ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Art. 45 AEUV grundsätzlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union gewährleistet. Dieser Grundsatz wurde durch § 32a AuslBG im Sinne der Übergangsregelungen im Vertrag über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union zulässigen - zeitlich befristeten - Beschränkungen unterworfen.Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Artikel 45, AEUV grundsätzlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union gewährleistet. Dieser Grundsatz wurde durch Paragraph 32 a, AuslBG im Sinne der Übergangsregelungen im Vertrag über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union zulässigen - zeitlich befristeten - Beschränkungen unterworfen.
Der vom Beschwerdeführer für die Beschäftigung in Aussicht genommene Arbeitnehmer ist bulgarischer Staatsangehöriger und Student, bereit, die angebotene Tätigkeit beim Beschwerdeführer (Nachtzustellungen) neben seinem Studium zu übernehmen, und bereits über ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig. Aus § 32a AuslBG erwächst ihm aber kein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist nach nationalem Recht (§ 4 Abs. 1 AuslBG) zu prüfen, ob "die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen". Im Falle der Überschreitung der durch Verordnung festzulegenden Höchstzahlen ist gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerdem nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die Überschreitung der Höchstzahl (für das Bundesland Wien: 66.000) festgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG verneint. Ausgehend davon erwiese sich die Ansicht der belangten Behörde als zutreffend, dass eine Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen sei.Der vom Beschwerdeführer für die Beschäftigung in Aussicht genommene Arbeitnehmer ist bulgarischer Staatsangehöriger und Student, bereit, die angebotene Tätigkeit beim Beschwerdeführer (Nachtzustellungen) neben seinem Studium zu übernehmen, und bereits über ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig. Aus Paragraph 32 a, AuslBG erwächst ihm aber kein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist nach nationalem Recht (Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) zu prüfen, ob "die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen". Im Falle der Überschreitung der durch Verordnung festzulegenden Höchstzahlen ist gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerdem nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die Überschreitung der Höchstzahl (für das Bundesland Wien: 66.000) festgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG verneint. Ausgehend davon erwiese sich die Ansicht der belangten Behörde als zutreffend, dass eine Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen sei.
2.2. Entscheidungswesentlich ist daher, ob sich aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein anderes Bild ergeben könnte.
Im Falle der Bejahung der Frage 1 wäre davon auszugehen, dass die Regelungen der "Studenten-Richtlinie" auf den bulgarischen Wanderarbeitnehmer anzuwenden sind.
Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 der "Studenten-Richtlinie" - unter Berücksichtigung des in der Präambel dieser Richtlinie enthaltenen Erwägungsgrundes 18 - sieht das primäre Ziel dieser Richtlinie in der Vereinheitlichung der Bedingungen für Einreise und Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Studenten, wobei diesen auch generell die Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zustehen soll, um die Mobilität der Studierenden zu erhöhen. In Art. 17 der "Studenten-Richtlinie" werden bestimmte Mindeststandards und Rahmenbedingungen für den Arbeitsmarktzugang festgelegt. Nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz der "Studenten-Richtlinie" sollen Studenten außerhalb der Studienzeiten vorbehaltlich der nationalen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaates einen Arbeitsmarktzugang erhalten, wobei nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung von den Mitgliedstaaten die Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus wird auch noch eine weitere materielle Einschränkung des Arbeitsmarktzugangs dadurch ermöglicht, dass die Mitgliedstaaten den Studenten und/oder Arbeitgebern eine Arbeitserlaubnis gemäß dem nationalen Recht erteilen können.Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 17, der "Studenten-Richtlinie" - unter Berücksichtigung des in der Präambel dieser Richtlinie enthaltenen Erwägungsgrundes 18 - sieht das primäre Ziel dieser Richtlinie in der Vereinheitlichung der Bedingungen für Einreise und Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Studenten, wobei diesen auch generell die Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zustehen soll, um die Mobilität der Studierenden zu erhöhen. In Artikel 17, der "Studenten-Richtlinie" werden bestimmte Mindeststandards und Rahmenbedingungen für den Arbeitsmarktzugang festgelegt. Nach Artikel 17, Absatz eins, erster Satz der "Studenten-Richtlinie" sollen Studenten außerhalb der Studienzeiten vorbehaltlich der nationalen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaates einen Arbeitsmarktzugang erhalten, wobei nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung von den Mitgliedstaaten die Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus wird auch noch eine weitere materielle Einschränkung des Arbeitsmarktzugangs dadurch ermöglicht, dass die Mitgliedstaaten den Studenten und/oder Arbeitgebern eine Arbeitserlaubnis gemäß dem nationalen Recht erteilen können.
Nach dem Inhalt des ersten Satzes des Erwägungsgrundes 18 soll der Arbeitsmarktzugang "nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen" - also offenbar bezogen auf den mit Vorbehalt ausgestatteten Art. 17 der "Studenten-Richtlinie" - eingeräumt werden. Im zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes wird diese Einschränkung auch noch einmal ausdrücklich wiederholt, indem der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt "zu den Bedingungen dieser Richtlinie" zur allgemeinen Regel erhoben werden soll. Aus dieser - wiederholten - Formulierung des Erwägungsgrundes 18 und in Verbindung mit dem in Art. 17 der "Studenten-Richtlinie" enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage ließe sich der Schluss ziehen, dass diese die Erwerbstätigkeit von Studenten regelnde Vorschrift scheinbar eine systematische Arbeitsmarktprüfung ausdrücklich und ohne Einschränkungen zulässt.Nach dem Inhalt des ersten Satzes des Erwägungsgrundes 18 soll der Arbeitsmarktzugang "nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen" - also offenbar bezogen auf den mit Vorbehalt ausgestatteten Artikel 17, der "Studenten-Richtlinie" - eingeräumt werden. Im zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes wird diese Einschränkung auch noch einmal ausdrücklich wiederholt, indem der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt "zu den Bedingungen dieser Richtlinie" zur allgemeinen Regel erhoben werden soll. Aus dieser - wiederholten - Formulierung des Erwägungsgrundes 18 und in Verbindung mit dem in Artikel 17, der "Studenten-Richtlinie" enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage ließe sich der Schluss ziehen, dass diese die Erwerbstätigkeit von Studenten regelnde Vorschrift scheinbar eine systematische Arbeitsmarktprüfung ausdrücklich und ohne Einschränkungen zulässt.
Ein Widerspruch zu Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz der "Studenten-Richtlinie" scheint sich aus Art. 17 Abs. 3 der "Studenten-Richtlinie", wonach Beschränkungen des Zuganges zur Erwerbstätigkeit (nur) im ersten Jahr des Aufenthalts eines drittstaatsangehörigen Studenten zulässig sind, insoweit zu ergeben, als - unter Zugrundelegung des aus dieser Norm zu ziehenden Umkehrschlusses - davon ausgegangen werden müsste, dass Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit, insbesondere zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich jener Beschränkungen, die sich aus der systematisch vorgesehenen Überprüfung der Arbeitsmarktlage vor Erteilung einer zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit erforderlichen Beschäftigungsbewilligung ergeben, nach einer Aufenthaltsdauer von über einem Jahr unzulässig wären.Ein Widerspruch zu Artikel 17, Absatz eins, zweiter Satz der "Studenten-Richtlinie" scheint sich aus Artikel 17, Absatz 3, der "Studenten-Richtlinie", wonach Beschränkungen des Zuganges zur Erwerbstätigkeit (nur) im ersten Jahr des Aufenthalts eines drittstaatsangehörigen Studenten zulässig sind, insoweit zu ergeben, als - unter Zugrundelegung des aus dieser Norm zu ziehenden Umkehrschlusses - davon ausgegangen werden müsste, dass Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit, insbesondere zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich jener Beschränkungen, die sich aus der systematisch vorgesehenen Überprüfung der Arbeitsmarktlage vor Erteilung einer zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit erforderlichen Beschäftigungsbewilligung ergeben, nach einer Aufenthaltsdauer von über einem Jahr unzulässig wären.
Zweifel an der Möglichkeit der systematischen und nicht auf außergewöhnliche Umstände beschränkten Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinne des Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz der "Studenten-Richtlinie" könnten sich auch durch den letzten Halbsatz des Erwägungsgrundes 18 der Präambel zur "Studenten-Richtlinie" ergeben, wonach drittstaatsangehörigen Studenten in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich der Zugang zum Arbeitsmarkt "zu den Bedingungen dieser Richtlinie" ermöglicht werden soll und die Mitgliedstaaten (nur?) bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des letzten Halbsatzes dieses Erwägungsgrundes die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen können.Zweifel an der Möglichkeit der systematischen und nicht auf außergewöhnliche Umstände beschränkten Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, zweiter Satz der "Studenten-Richtlinie" könnten sich auch durch den letzten Halbsatz des Erwägungsgrundes 18 der Präambel zur "Studenten-Richtlinie" ergeben, wonach drittstaatsangehörigen Studenten in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich der Zugang zum Arbeitsmarkt "zu den Bedingungen dieser Richtlinie" ermöglicht werden soll und die Mitgliedstaaten (nur?) bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des letzten Halbsatzes dieses Erwägungsgrundes die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen können.
2.3. Aus all diesen Erwägungen stellen sich daher die Fragen,
2.3.1. wie der scheinbare Widerspruch zwischen Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz (systematische Möglichkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage) und Art. 17 Abs. 3 der "Studenten-Richtlinie" (Einschränkung dieser der allgemeinen Zulassung von Studenten auf den Arbeitsmarkt auf das erste Jahr des Aufenthaltes) zu lösen ist, 2.3.1. wie der scheinbare Widerspruch zwischen Artikel 17, Absatz eins, zweiter Satz (systematische Möglichkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage) und Artikel 17, Absatz 3, der "Studenten-Richtlinie" (Einschränkung dieser der allgemeinen Zulassung von Studenten auf den Arbeitsmarkt auf das erste Jahr des Aufenthaltes) zu lösen ist,
2.3.2. ob der in der Präambel der "Studenten-Richtlinie" enthaltene Erwägungsgrund 18 dazu herangezogen werden kann, den materiellen Bestimmungen, im Gegenstandsfalle dem des Art. 17 Abs. 1 der "Studenten-Richtlinie" einen restriktiveren Sinngehalt als dem Wortsinn zu unterstellen oder ob es sich bei diesem Erwägungsgrund lediglich um eine Auslegungshilfe handelt, oder 2.3.2. ob der in der Präambel der "Studenten-Richtlinie" enthaltene Erwägungsgrund 18 dazu herangezogen werden kann, den materiellen Bestimmungen, im Gegenstandsfalle dem des Artikel 17, Absatz eins, der "Studenten-Richtlinie" einen restriktiveren Sinngehalt als dem Wortsinn zu unterstellen oder ob es sich bei diesem Erwägungsgrund lediglich um eine Auslegungshilfe handelt, oder
2.3.3. ob sich die Arbeitsmarktprüfungskompetenz der Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz der "Studenten-Richtlinie" nur auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung bezieht, oder 2.3.3. ob sich die Arbeitsmarktprüfungskompetenz der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17, Absatz eins, zweiter Satz der "Studenten-Richtlinie" nur auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Absatz 3, dieser Bestimmung bezieht, oder
2.3.4. ob es im Sinne der angeführten Arbeitsmarktprüfungskompetenz der Mitgliedstaaten zulässig ist, einen Studenten vom Arbeitsmarkt auszuschließen, nur weil die für das betreffende Bundesland mit Verordnung festgesetzte Höchstzahl überschritten ist und der Student die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht erfüllt. 2.3.4. ob es im Sinne der angeführten Arbeitsmarktprüfungskompetenz der Mitgliedstaaten zulässig ist, einen Studenten vom Arbeitsmarkt auszuschließen, nur weil die für das betreffende Bundesland mit Verordnung festgesetzte Höchstzahl überschritten ist und der Student die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht erfüllt.
3. Aus den oben aufgezeigten Überlegungen wird klar, dass eine richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig sein dürfte, dass für einen Zweifel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa sein Urteil vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 - CILFIT) kein Raum bliebe, weshalb die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden. 3. Aus den oben aufgezeigten Überlegungen wird klar, dass eine richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig sein dürfte, dass für einen Zweifel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vergleiche , etwa sein Urteil vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 - CILFIT) kein Raum bliebe, weshalb die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden.
4. Der Beschwerdeführer regte in seiner Beschwerde an, die Erledigung der vorgelegten Fragen in einem Eilverfahren nach Art. 104b der Verfahrensordnung des EuGH zu beantragen. In der Beschwerde werden aber Umstände, die eine derartige Dringlichkeit aufweisen, nicht aufgezeigt, zumal entgegen den Ausführungen der Beschwerde eine "Vielzahl" von Verfahren, in denen sich die obigen Vorlagefragen ebenfalls stellen, nicht anhängig sind. Da in der Beschwerde auch keine weiteren Gründe, die eine dringende Erledigung indizieren könnten, geltend gemacht werden, war der Anregung nicht näher zu treten. 4. Der Beschwerdeführer regte in seiner Beschwerde an, die Erledigung der vorgelegten Fragen in einem Eilverfahren nach Artikel 104 b, der Verfahrensordnung des EuGH zu beantragen. In der Beschwerde werden aber Umstände, die eine derartige Dringlichkeit aufweisen, nicht aufgezeigt, zumal entgegen den Ausführungen der Beschwerde eine "Vielzahl" von Verfahren, in denen sich die obigen Vorlagefragen ebenfalls stellen, nicht anhängig sind. Da in der Beschwerde auch keine weiteren Gründe, die eine dringende Erledigung indizieren könnten, geltend gemacht werden, war der Anregung nicht näher zu treten.
Wien, am 9. Dezember 2010
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090166.X00Im RIS seit
15.03.2011Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015